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Zum Preis des Pflichtangebots im Übernahmerecht
Löst der Bieter ein Pflichtangebot aus, hat er den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft einen gesetzlich festgelegten Mindestpreis für ihre Beteiligungspapiere anzubieten. Das ÜbG normiert eine doppelte Preisuntergrenze, die die Vorerwerbe des Bieters während eines Referenzzeitraums sowie den durchschnittlichen Börsenkurs berücksichtigt. Zuletzt wurde die Übernahmekommission damit befasst, inwieweit während des Referenzzeitraums ausgeübte Altoptionen als Vorerwerbe preisrelevant sind, und ob im Fall illiquider Wertpapiere vom durchschnittlichen Börsenkurs als weiterer Preisuntergrenze abgewichen werden kann. Die beiden Entscheidungen sind Anlass, die Preisbestimmungsregeln des ÜbG näher zu untersuchen.
When a bidder triggers a mandatory bid, he is obliged to offer a legally fixed minimum price for all shares held by outside shareholders. The Austrian Takeover Act provides for a two-fold minimum price requirement for this offer, taking into account both previous acquisitions by the bidder during a reference period preceding the filing of the offer as well as the average stock market price of the shares. Recently, the Austrian Takeover Commission had to decide whether stock option agreem...