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ÖBA 9, September 2013, Seite 617

Verordnungsentwurf über die Anzeigepflichten einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei (Zentrale Gegenpartei-Eigentümerkontrollverordnung – ZG-EKV)

Im Juli 2013 veröffentlichte die FMA einen Verordnungsentwurf über jene Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat. Eine solche Veränderung in der Beteiligungsstruktur ist von der FMA zu prüfen.

Gem § 31 der Verordnung (EU) Nr 648/2012 sind beabsichtigte Veränderungen von qualifizierten Beteiligungen (idR Halten von über 10% des Kapitals oder der Stimmrechte) an zentralen Gegenparteien (sowohl qualifizierter Beteiligungserwerb, qualifizierte Beteiligungsveräußerung, als auch eine qualifizierte Beteiligungsverringerung) der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese hat die beabsichtigten Veränderungen zu beurteilen. Bei einem qualifizierten Beteiligungserwerb ist die reine Anzeige nicht ausreichend, es sind zusätzlich weitere Informationen beizulegen.

Gem Art 32 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr 648/2012 haben die Mitgliedstaaten eine Liste zu veröffentlichen, in der diese weiteren beizubringenden Informationen genannt werden, wobei der Umfang der Art des interessierten Erwerbers und der Art des interessierten Erwerbs angemessen sein muss. Irrelevant...

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