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ÖBA 6, Juni 2013, Seite 453

Zu einer verkauften Put-Option als Großveranlagung

§ 27 Abs 1, 2 und 7 BWG (idF BGBl I 141/2006), § 97 Abs 1 Z 6 BWG, Z 1 lit j der Anlage 1 zu (Art I, § 22) BWG

Eine verkaufte Put-Option gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 27 Abs 2 Z 1 BWG iVm der Z 1 lit j der Anlage 1 zu § 22 BWG als Großveranlagung, ohne dass es darauf ankäme, ob sie in der Folge auch ausgeübt wird. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob letztlich eine behördliche Bewilligung gesetzlich erforderlich ist.

Dass der Verkäufer einer Put-Option keine Gegenleistung erhalten hat, ändert nichts am (möglichen) Vorliegen einer Großveranlagung im Sinne von § 27 Abs 2 Z 1 BWG iVm Z 1 lit j der Anlage 1 zu § 22 BWG.

Eine rückwirkende Auflösung einer Option kann das dem Geschäft inneliegende Risiko für die Vergangenheit nicht beseitigen.

Die [FMA als] belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid nach Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom für die Überschreitung der Grenze für Großveranlagungen nach § 27 Abs 7 BWG gemäß § 97 Abs 1 Z 6 BWG für die Monate Februar bis September 2008 errechnete Abschöpfungszinsen in der Höhe von EUR 434.602,10 zur Zahlung vor. Begründend wurde ausgeführt, mit Schreiben vom habe der Bankprüfer der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei eine Anzeige gemäß § 63 Abs 3 Z 4 BankwesengesetzBWG (Wesentlic...

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