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Zur Kapitalertragsteuerpflicht bei Einbringung von Partizipationskapital
§ 23 Abs 4 BWG, § 2 Z 1, § 5 Abs 1 KapitalverkehrssteuerG (KVG)
Art 4 Abs 1 lit d RL betr die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG.
VwGH zur Kapitalverkehrssteuerpflicht der Einbringung von Partizipationskapital iSd § 23 Abs 4 BWG.
Der Beschwerdeführer ist seit Vorstandsmitglied der V A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge kurz. „V A“) und war zuvor Prokurist dieser Genossenschaft. Im Juli 2006 zeichnete die V-Q Bank AG (in der Folge kurz: „V-Q“) 4.663 Stück Partizipationsscheine der V A im Nominale von jeweils € 1.000. Der gesamte Zeichnungspreis (Nominale zuzüglich Agio) betrug € 5,000.000. Nach § 5 der mit datierten Vereinbarung zwischen der V A und der V-Q hat die V-Q einen vorrangigen Dividendenanspruch. Die Partizipationsscheine verbriefen den Anspruch auf gewinnabhängige Erträge in der Höhe von Euribor plus 130 Basispunkte (Nominale plus Agio) entsprechend den Emissionsbedingungen. Als Gewinn ist das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung, aber vor Dotierung all jener Rücklagen, deren Dotierung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, vor Dotierung des Fonds für allgemeine Bankrisi...