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ÖBA 6, Juni 2013, Seite 446

Zum Kriterium der Gläubigerbenachteiligung

§§ 456, 1041 ABGB; § 36 EO; §§ 28, 29, 30, 31 KO

Das für eine erfolgreiche Anfechtung erforderliche Kriterium der Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund der angefochtenen Zahlung nur das erhalten hat, was ihm zugestanden ist und was er auch aufgrund der Sicherung durch ein Pfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss des HG Wien vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt.

Die Schuldnerin leistete folgende Zahlungen an die beklagte Partei bzw an deren Rechtsvertreter: am € 5.137; am € 5.137, am € 7.500; am € 1.000; am € 1.000; am € 1.000; am € 5.253,53.

Den Gegenstand der Anfechtung bilden – nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage hinsichtlich der beiden Zahlungen von jeweils € 5.137 – im nunmehrigen Verfahrensstadium nur mehr die fünf von und geleisteten Zahlungen in Höhe von insges € 15.753,53.

Seit dem Jahr 1995 liefen zahlreiche Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin. Ab wurden auch mehrere Anträge auf Konku...

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