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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 143

Schichtzulage und Betriebsratsumlage

iFamZ 2020/77

§ 231 ABGB, § 73 ArbVG

Die vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil bezogene Schichtzulage ist Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die Betriebsratsumlage reduziert die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Der Vater des mittlerweile 11-jährigen E war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 230 Euro verpflichtet.

E begehrte eine Unterhaltserhöhung auf 500 Euro ab . Der Vater äußerte sich weder zum Unterhaltserhöhungsantrag noch zu der vom Erstgericht eingeholten Lohnauskunft, worauf ihn das Erstgericht nach der Prozentsatzmethode zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 490 Euro ab verpflichtete (§ 17 AußStrG).

In seinem Rekurs bekämpfte der Vater den Beschluss nur so weit, als ihm eine höhere Unterhaltsverpflichtung als monatlich 370 Euro seit auferlegt wurde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Rechtlich führte es aus, dass der Vater dem Tatsachenvorbringen des Kindes, er verdiene unter Zugrundlegung eines sechsmonatigen Beobachtungszeitraums seit monatlich durchschnittlich 2.481 Euro nichts entgegengesetzt habe. Die Schichtzulage und auch die Betriebsratsumlage seien zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrund...

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