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Der Anlageberater als Erfüllungsgehilfe der Bank
§§ 871, 875, 879, 1313a ABGB; Art 20 RL 2004/39/EG; §§ 1, 2, 16 UWG; §§ 11, 19 WAG 1997
Im Anwendungsbereich des WAG 1997 haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, mangels eigener Beratungspflicht im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.
Aus der Begründung:
Die Kläger erwarben am von der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (idF: Beklagte) um insges € 13.000 Währungszertifikate „Dragon FX Garant“, dies nach Beratung und über Vermittlung durch einen Mitarbeiter der A GmbH (idF: A). Dabei stand ihnen ein Werbefolder der Beklagten zur Verfügung, auf dessen Deckblatt das Anlageprodukt als „Asien-Währungszertifikat mit 100% Kapitalgarantie“ bezeichnet wurde. […] Auf Risiken der Veranlagung wies der Folder nicht hin.
Die Kläger begeh...