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ÖBA 6, Juni 2013, Seite 407

Finanzmarktaufsicht an den Grenzen des Rechtsstaats

Anmerkungen zur Anwendbarkeit der Garantie „nemo tenetur se ipsum accusare“ in Ermittlungsverfahren der FMA

Nicolas Raschauer

Mehrere Ermittlungsverfahren der FMA an der Schnittstelle Finanzmarktaufsicht / Verwaltungsstrafrecht, die gegen aufsichtsunterworfene Unternehmen und ihre Leitungsorgane geführt werden, belegen zwar, dass die Behörde intensiv bemüht ist, ihrer gesetzlichen Aufsichtsfunktion gerecht zu werden. Allerdings werden die Bindungen der einschlägigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insb des Grundsatzes „nemo tenetur…“ nicht immer im gehörigen Umfang beachtet. Das nachfolgende Manuskript nimmt die aktuelle Behördenpraxis zum Anlass, den Gewährleistungsumfang und die Bedeutung von nemo tenetur auch im Finanzmarktrecht anhand der aktuellen Rechtsprechung des EGMR zu verdeutlichen.

In the recent past the Financial Market Authority performed several supervisory investigations which were criminal charges under the rule of Art 6 ECHR. Those investigations were filed against the companies board of directors. The authority is working hard as to cope its statutory supervisory function. However, it is questionable if the authority has fulfilled its obligations which derive from the Austrian Constitution, esp the principle „nemo tenetur ...“. The following essay analyses the current admin...

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