Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Auslegung von § 138 Abs 2 EO idF der EO-Novelle 2000
Der Ersteher kann die relative Unwirksamkeit eines Bestandverhältnisses, das der Voreigentümer nach grundbücherlicher Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens abgeschlossen hat und das nicht der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen ist, (nur) im streitigen Rechtsweg durchsetzen. Für dieses Recht ist die vorherige Kenntnis des Erstehers vom Bestandrecht ebenso gleichgültig wie seine Berücksichtigung im Schätzwert.
Aus der Begründung:
Die Klägerin macht als Ersteherin im Zwangsversteigerungsverfahren über eine Eigentumswohnung geltend, dass der von der Voreigentümerin mit dem Beklagten nach Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Grundbuch abgeschlossene Mietvertrag ihr gegenüber unwirksam sei, und gründet ihr Begehren insofern auf § 138 Abs 2 EO idF der EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59. Sie legt hiebei zugrunde, dass der abgeschlossene Mietvertrag eine Reihe von für den Vermieter ungünstigen Vertragsbedingungen enthalte, sodass er nicht mehr der ordentlichen Verwaltung zugeordnet werden könne.
Die Klägerin hatte bei Zuschlagserteilung Kenntnis vom Mietvertrag, der auch im Schätzwert durch einen 30%igen Abschlag Berücksich...