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Zu unzulässigen Sparbuchbedingungen
§ 879 ABGB; § 32 BWG; § 28 KSchG; § 502 ZPO
Eine Klausel, wonach Zinsen auf die Spareinlage nur für „volle Monate der tatsächlichen Einlagedauer“ berechnet werden, weicht zulasten des Sparers von § 32 Abs 7 BWG ab und ist demgemäß nichtig.
Eine Zinsstaffel, nach der – wenn auch vielleicht nur in bestimmten Konstellationen – auf vorzeitig behobene Einlagen geringere Zinsen entfallen als bei Berechnung nach § 32 Abs 8 BWG, ist ohne sachliche Rechtfertigung unwirksam.
Aus der Begründung:
Die beklagte Bank bietet ihre Leistungen bundesweit an und verwendet imS. 363 geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren AGB folgende Klauseln, die sie ihren „Kapitalsparbuch“-Verträgen zugrunde legt:
„1. Bei Teilabhebungen (ab € 100 in vollen 10-Euro-Beträgen zzgl Zinsen möglich) oder bei gesamter Rückzahlung werden Zinsen nur für volle Monate der tatsächlichen Einlagedauer berechnet.
2. Die Auszahlung (Kapital einschließlich Zinsen und Zinseszinsen) erfolgt laut Tabelle. Die in der Tabelle enthaltenen Rückzahlungswerte gelten pro € 100 eingelegtem Kapital. Sie erhalten je € 100 Einzahlungsbetrag:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anzahl der Monate | EUR |
1 | 100,01 |
2 | 100,01 |
3 | 100,02 |
4 | 100,02 |
5 | 100,03 |
6 | 100,03 |
7 | 100,04 |
8 | 100,04 |
9 | 100,05 |
10 | 100,05 |
11 | 100,06 |
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendu...