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ÖBA 5, Mai 2013, Seite 353

Anlegerschäden: Leistungs- oder Feststellungsklage?

§§ 932a, 1295, 1304, 1323 ABGB; § 228 ZPO

Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar – etwa weil der Anleger das Erworbene noch hält –, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.

Der Einwand, der klagende Anleger habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, ist in einem Feststellungsprozess fehl am Platz, weil er nicht den Grund des Anspruchs, sondern nur seine Höhe betrifft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger erwarb aufgrund einer Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten (erstmals) 268 M-Zertifikate um insges € 4.140. Bei den Beratungsgesprächen wurde dem Kläger, der eine Veranlagung in Aktien nie wollte, eine Veranlagung in M-Papieren vorgeschlagen. Diese wurde als seinen Wünschen entsprechende sichere Anlage dargestellt. Er ...

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