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ÖBA 5, Mai 2013, Seite 343

Tätigkeitsbereich und Aufklärungspflichten einer Depotbank

Gert Iro

Ausgehend von einer jüngeren Entscheidung des OGH , die sich (auch) mit den eine Depotbank treffenden Aufklärungspflichten gegenüber den Hinterlegern von Wertpapieren befasst, soll diese Frage an Hand des konkreten Falles, der auch dieser Entscheidung zugrunde liegt, behandelt und auf einer allgemeineren Ebene beantwortet werden.

Based on a recent judgment of the Supreme Court (also) regarding the duty of a depositary bank to inform customers putting securities in custody, this question shall be dealt with by means of this specific case on which the judgment was based and also answered on a more generic level.

Stichwörter: Depotvertrag, Depotverwaltung, Depotübertrag, Besitzanweisung, Sammelurkunde, Zeichnungsberechtigung, Insichgeschäft, Effektengeschäft, Aufklärungspflichten, Gehilfenzurechnung..

JEL-Classification: G 21, K 12, K 23.

1. Einleitung

Es geht vereinfachend um folgende Konstellation: Eine Wertpapieremittentin (im Folgenden: Emittentin) vereinbart mit den Erwerbern solcher Wertpapiere (im Folgenden A-Wertpapiere), dass sie diese bei einem bestimmten österreichischen Kreditinstitut (im Folgenden: Depotbank) hinterlegen. Mit dem Vertrieb der A-Wertpapiere betraut die Emitten...

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