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Nachlass einer nicht einbringlichen Forderung eines Dritten nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
immo aktuell 2021/10
[D]ie in Rede stehende Leistung (Restschuldbefreiung) [hat] die Bank erbracht, welche auf die ihr gegenüber dem Veräußerer zustehende restliche Forderung verzichtet hat. Dergestalt handelt es sich bei der Höhe dieser Leistung um den Wert einer Forderung, auf welche die Bank verzichtet hat. Damit ist […] die Frage der Einbringlichkeit dieser restlichen Forderung nach § 14 Abs 2 BewG von Bedeutung.
Sachverhalt: Zum Sachverhalt und dem vor dem VwGH angefochtenen Erkenntnis des BFG siehe ausführlich auch immo aktuell 2020/20 (Kampitsch). Der Beschwerdeführer hatte eine Liegenschaft um einen – deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden – Kaufpreis erworben. In der Präambel des Kaufvertrags wurde festgehalten, dass die Bank gegen Ausfolgung des gesamten Kaufpreises die Hypothekarlastenfreistellung der Liegenschaften (Restschuldbefreiung zugunsten des Käufers) zugesichert hatte. Während das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert bemessen hatte (§ 4 Abs 2 Z 3 lit a GrEStG idF BGBl I 2014/36), bezog des BFG neben dem Kaufpreis auch das Ausmaß der Restschuldbefreiung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit ein. Dem Argument des nunmehrigen Revisionswerbers, dass nach § 14 Abs 2 BewG uneinbri...