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VwGH vom 30.08.1995, 95/16/0172

VwGH vom 30.08.1995, 95/16/0172

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/16/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde 1) des Rudolf R in S und

2) der Anna R in W, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich je vom , Zlen. 1) 144/1-9/Mü-1995 und 2) 142/1-2/Mü-1995, je betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den (wegen ihres rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden und den beiliegenden Ausfertigungen der angefochtenen Berufungsentscheidungen ergibt sich übereinstimmend, daß die beiden Beschwerdeführer je zu einem Drittel Erben nach der am verstorbenen Juliana R sind. Die Beschwerdeführer machten in ihren eidesstättigen Vermögensbekenntnissen jeweils eine "Steuerschuld aus Mietzinsrücklagen" geltend.

Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Position als Passivum durch das Finanzamt beriefen die Beschwerdeführer mit der Begründung, der Nachlaß sei "mit latenter Einkommensteuer, die bei Auflösung der Rücklagen fällig werde, belastet."

Die belangte Behörde gab den Berufungen im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, es sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld (= Tod des Erblassers) aus der steuerfreien Rücklage keine Einkommensteuerschuld entstanden gewesen und ungewiß, ob jemals im Zusammenhang mit den Rücklagen überhaupt Einkommensteuer zu entrichten sein werde.

Dagegen richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide; die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Abzug der genannten Schulden verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Im Zusammenhang damit ergibt sich aus § 20 Abs. 4 bis 6 und 8 leg. cit. das die Erbschaftssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip, wonach nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, 4. Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 16 zu § 20 ErbStG). Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen (vgl. Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz3 Rz 10 Punkt 1. zu § 20 leg. cit.).

Was nun die hier in Rede stehende Frage einer Belastung der jeweiligen Nachlaßquoten mit Einkommensteuer anlangt, ist darauf zu verweisen, daß nach der von den Beschwerdeführern selbst ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 28 Abs. 5 Z. 5 EStG 1988 die bei der Vermietung eines Grundstückes auf Antrag gebildeten Steuerfreibeträge im Falle des Erwerbes von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen sind. Daraus folgt aber, daß die aus den betreffenden steuerfreien Beträgen gebildeten sogenannten Mietzinsrücklagen, die primär unversteuert für künftige Reparaturaufwendungen reserviert sind (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 69 zu § 28 EStG), im Falle der Übertragung des Gebäudes von Todes wegen nicht aufzulösen sondern zunächst beim Erwerber fortzuführen sind (Quantschnigg-Schuch, a.a.O. Rz 72 Punkt 4, dritter Fall). Das weiter Schicksal des steuerfreien Betrages richtet sich dann u.a. danach, ob die Rücklage widmungsgemäß verrechnet oder z.B. wegen Beendigung der Vermietung oder Ablaufens der Verwendungsfrist aufzulösen und zu versteuern ist (siehe die bei Quantschnigg-Schuch a.a.O. Rz 72 Punkt 1 genannten Beispiele), eine freiwillige Auflösung des Steuerfreibetrages ist nicht zulässig (Quantschnigg-Schuch, a. a.O. Rz 72 Punkt 2).

Jedenfalls besteht beim Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) von Todes wegen im Zusammenhang mit einer Mietzinsrücklage zu dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Zeitpunkt keine den Nachlaß betreffende Einkommensteuerschuld.

Da aber noch nicht entstandene Steuerschulden bei der Berechnung des Nachlaßvermögens nicht als Nachlaßschulden berücksichtigt werden können (vgl. dazu das bei Fellner a.a.O. Rz 18 zitierte hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 2106/F) und weil gemäß § 6 Abs. 1 BewG aufschiebend bedingte Lasten ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die bei Fellner a.a.O. Rz 22 Abs. 1 referierten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/16/0018 und vom , Zl. 92/16/0193), vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis auf § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 BewG nichts zu gewinnen und ergibt sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.