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Aufhebung des § 6 GrEStG (Einheitswert) mit Ablauf des 31.5.2014 durch den VfGH
Es ist nicht rechtfertigbar, dass bei der Bemessung der Grunderwerbssteuer in bestimmten Fällen auf den Verkehrswert, in anderen Fällen aber auf den (einfachen oder dreifachen) Einheitswert abgestellt wird. Jede dieser Berechnungsmethoden wäre für sich verfassungsrechtlich zulässig, aber ihr „Nebeneinander“ in einem Steuergesetz ist angesichts des inzwischen erfolgten weitgehenden Auseinanderklaffens von Verkehrswerten und Einheitswerten verfassungsrechtlich unzulässig.
Gründe der Verwaltungsökonomie können nicht jegliche Regelung rechtfertigen, vielmehr muss ein angemessenes Verhältnis zu den in Kauf genommenen Rechtsfolgen eingehalten werden.
Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des VfGH nicht gehindert, grunderwerbsteuerlich aus sachlichen Gründen zwischen verschiedenen Erwerbsvorgängen zu differenzieren und insbesondere unentgeltliche Übergänge von Grundstücken (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) im Familienverband anders zu behandeln als Kaufverträge über Grundstücke, freilich nur auf der Basis verfassungsrechtlich unbedenklicher Bemessungsgrundlagen. Dies gilt auch gem VfSlg 18.093/2007 für die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem...