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Zu den Aufklärungspflichten einer Akkreditivbank
§§ 1010, 1012, 1295, 1313a ABGB; § 502 ZPO
Bestätigt die Zweitbank das unwiderrufliche Akkreditiv aufgrund einer Ermächtigung oder eines Auftrags der eröffnenden Bank, so begründet dies grundsätzlich die eigene Haftung der Bestätigungsbank. Diese Bestätigung verstärkt die Sicherheit des Begünstigten, weil ihm nun die Zweitbank solidarisch mit der Akkreditivbank für die Bezahlung haftet; es wird also ein eigener Anspruch des Begünstigten gegen die Zweitbank begründet.
S. 289
Aus der Begründung:
1. Die Beratungspflicht der Akkreditivbank sowie die Rolle der Zweitbank beim Dokumentenakkreditiv wurde durch die Rsp des OGH bereits geklärt (7 Ob 282/06f ). Bestätigt die Zweitbank das unwiderrufliche Akkreditiv aufgrund einer Ermächtigung oder eines Auftrags der eröffnenden Bank, so begründet dies grundsätzlich die eigene Haftung der Bestätigungsbank. Diese Bestätigung verstärkt die Sicherheit des Begünstigten, weil ihm nun die Zweitbank solidarisch mit der Akkreditivbank für die Bezahlung haftet; es wird also ein eigener Anspruch des Begünstigten gegen die Zweitbank begründet (7 Ob 282/06f mwN).
2. Auch zur allgemeinen Frage der Aufklärungspflicht von Banken liegt eine umfangreiche Judikatur vo...