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ÖBA 4, April 2013, Seite 287

Zur Sittenwidrigkeit einer Sicherungszessionsabrede

§§ 879, 1392 ABGB

Für die Prüfung einer allfälligen Sittenwidrigkeit der Zessionsvereinbarung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich; eine nachträgliche Änderung der Umstände kann die Nichtigkeit grundsätzlich nicht mehr begründen.

Soweit eine weitreichende Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten des Schuldners die Konsequenz einer wirtschaftlich gerechtfertigten Bedeckung ist, ist sie nicht sittenwidrig.

Aus der Begründung:

Im Jahr 2004 gewährte die beklagte Bank der Gemeinschuldnerin (GS) zwecks Realisierung ihres Unternehmensgegenstands (Liegenschaftsankauf und Errichtung, Betreibung und langfristige Vermietung eines einzigen Gewerbeobjekts) einen 2024 endfälligen Fremdwährungskredit über € 2.510.000, der durch den monatlichen Aufbau eines Tilgungsträgers zurückgezahlt werden sollte. Basis der Finanzierungsvereinbarung waren die Annahmen, dass die GS – über die monatlichen Kreditaufwendungen (für Zinsen und für den Aufbau des Tilgungsträgers) von € 8.916 hinaus – keine laufenden Ausgaben haben und (nur) über sichere Einnahmen aus der langfristigen Vermietung an drei gut situierte, liquide Unternehmen (je 1 Lebensmittel-, Bekleidungs- und Drog...

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