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Zur Haftung öffentlich bestellter Personen nach § 1003 ABGB
§§ 863, 864, 1003, 1295, 1313a ABGB
Die Wortfolge „zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt“ in § 1003 ABGB bedeutet nicht, dass eine öffentlich-rechtliche Bestellung erforderlich wäre; ausreichend ist vielmehr schon eine der Allgemeinheit bekannte Berufsausübung (hier: Rechtsanwalt). Anders als nach dem früheren § 362 HGB führt Schweigen einer in diesem Sinne öffentlich bestellten Person auf ein Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern allenfalls zur Haftung aus culpa in contrahendo für Schäden, die der Offerent im Vertrauen darauf, der Oblat werde das Angebot annehmen und den Auftrag durchführen, erlitten hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Mandant der beklagten Rechtsanwältin, C S, nahm im Jahr 1999 einen Kredit bei der B AG auf, der mit Hypotheken auf den Liegenschaften EZ 1503, GB … und EZ 1509, GB … besichert war. Im Jahr 2005 wurde der Kredit „umgeschuldet“, indem die Klägerin die noch offene Forderung übernahm und gleichzeitig in einen Fremdwährungskredit umwandelte. Im Zuge dieser Umschuldung übermittelte die frühere Kreditgeberin der Klägerin eine Löschungserklärung hinsichtlich beider Liegenschaften.
Im März 2008 hatte der zu diesem Zeitpunkt in Scheidu...