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Rechtswidrigkeit eines Strafbescheides (Marktmanipulation) wegen falscher Umschreibung des Tatzeitraums
§ 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG (idF BGBl I Nr 104/2006 bzw BGBl I Nr 60/2007); § 48c BörseG; § 9 VStG; § 66 Abs 4 AVG
Widersprüchlichkeit der in einem Bescheid enthaltenen Festlegung des Tatzeitraums von Marktmanipulationen; der im Spruch angenommene Zeitraum ist von den Feststellungen nicht gedeckt und der Bescheid daher rechtswidrig.
Wenn die Berufungsbehörde in ihrem Berufungsbescheid eine Strafbarkeit für einen Zeitraum annimmt, wegen dem die Erstbehörde keine Verfolgungshandlungen gesetzt hat, überschreitet sie ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
1.1 Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der FMA vom wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung der HA Bank nach außen Berufene eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 48c in Verbindung mit § 48a Abs 2 Z 1 lit a Börsegesetz [sic!], BGBl Nr 555/1989 in der Fassung BGBl I Nr 104/2006 bzw BGBl I Nr 60/2007, verhängt. [...].
Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, es im Zeitraum vom bis gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten zu haben, dass die HA Bank fortgesetzt Marktmanipulation betrieben habe, indem sie im Tatzeitraum die in der Anlage zum Bescheid ...