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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 64

Zur Wirksamkeit der Übertragung einer Hypothekarforderung

§§ 449, 451 ABGB; § 35 EO; §§ 4, 9, 13 GBG; § 502 ZPO

Eine Hypothekarforderung kann mit Wirksamkeit gegen Dritte nur durch bücherliche Übertragung abgetreten werden.

Aus der Begründung:

Die beklagte Bank gewährte dem Kläger Kredite, zu deren Besicherung Höchstbetragspfandrechte auf der Liegenschaft des Klägers einverleibt wurden.

Zur (teilweisen) Hereinbringung der titulierten Kreditforderung wurde der Beklagten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Klägers bewilligt.

Der Kläger erhob mit der Behauptung, die Beklagte sei infolge Übertragung der Kreditforderung und der Pfandrechte nicht mehr zur Geltendmachung der titulierten Forderung berechtigt, überdies habe sie die Fälligkeit hinausgeschoben, Oppositionsklage.

Die Beklagte bestritt sowohl den Forderungsübergang als auch eine Stundung der Forderung.

Das Erstgericht wies die Oppositionsklage ab, weil die Beklagte nach wie vor berechtigt sei, die Forderung zu betreiben, und sie auch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben habe.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung. Eine Hypothekarforderung könne mit Wirksamkeit gegen Dritte nur durch bücherliche Übertragung abgetreten werden. Dies sei unterblieben, weshalb der Beklagten...

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