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VwGH vom 23.11.2000, 95/15/0203

VwGH vom 23.11.2000, 95/15/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H F in G, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 170-3a/94, betreffend u. a. Einkommensteuer 1991 und 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reichte für die Jahre 1991 und 1992 Einkommensteuererklärungen ein, in welchen er als Beruf Regisseur, Autor sowie "Kinderbeauftragter" anführte. Als Betriebsausgaben machte er u.a. Ausgaben für eine Tageszeitung (Abonnement der Kleinen Zeitung) und eine Zeitschrift (Abonnement des Profil) sowie für Bücher geltend. Des Weiteren machte er für das Jahr 1992 das Schulgeld, das er für seine Tochter an die Waldorfschule zu entrichten hatte, als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug über Einkommensteuer 1991 und 1992 abgesprochen. Dabei versagte die belangte Behörde den genannten Ausgaben für Literatur sowie für das Schulgeld der Tochter die Anerkennung. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er die Zeitungen bzw. Zeitschriften abonniere, weil er zu den veröffentlichten Meinungen Stellung nehme. Er verarbeite die in den Medien beschriebenen Vorgänge zu Essays, Theaterstücken, Leserbriefen und Gastkommentaren. Die Berufsbezogenheit der Bücher sei ebenfalls gegeben. Eine Reihe von Büchern könnten aber gar nicht belegmäßig nachgewiesen werden, weil er sie am Flohmarkt gekauft habe. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Tageszeitung und der Zeitschrift um Wirtschaftsgüter, die ihrer Natur nach dem privaten Lebensbereich zuzuordnen seien. Auch wenn einzelne Beiträge beruflich bedeutsam sein könnten, führten die Zeitungen und Zeitschriften nicht zu Betriebsausgaben. Das gelte auch für die beiden Bücher von Gerhard Roth ("Reise in das innere von Wien", und "Im tiefen Österreich"), weil diese der allgemeinbildenden Literatur und damit der privaten Lebensführung zuzurechnen seien. Die weiteren Bücher habe der Beschwerdeführer nicht einmal dem Titel nach bezeichnen können. Nur das Wörterbuch Französisch-Deutsch sei noch ausdrücklich bezeichnet worden. Dieses sei aber ein gängiges Nachschlagewerk, das auch für nicht in der Berufssparte des Beschwerdeführers tätige Personen von allgemeinem Interesse sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine ausschließliche berufliche Verwendung gar nicht nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Aufwendungen für Literatur seien daher keine Betriebsausgaben.

Das für die unterhaltsberechtigte Tochter an die Freie Waldorfschule gezahlte Schulgeld stelle eine Zuwendung an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen dar. Die Zahlung von Schulgeld sei keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988, wenn - wie im gegenständlichen Fall -unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule möglich sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Hinsichtlich der Aufwendungen für Literatur bringt der Beschwerdeführer vor, es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den entsprechenden Einnahmen bestehe. Unter Bedachtnahme auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Regisseur und Schriftsteller könne nicht daran gezweifelt werden, dass die Literatur ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich beruflich verwendet werde.

Gemäß § 20 Abs 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Aufwendungen für Tageszeitungen und Wochenmagazinen sind in der Regel nicht abzugsfähig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 86/14/0169, und vom , 90/14/0043). Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, mag, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/15/0198 ausgesprochen hat, eine von diesem allgemeinen Grundsatz abweichende Betrachtungsweise Platz greifen, weil sich in einem solchen Fall die private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet erweist und daher der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0238).

Bei dem beschwerdegegenständlichen Bezug einer Tageszeitung und eines Wochenmagazines kann hingegen in keiner Weise davon die Rede sein, dass ein Aufwand erwächst, der nicht (auch) der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Daran könnte auch der - in der Beschwerde unter Verletzung des Neuerungsverbotes behauptete - Bezug eines zweiten Wochenmagazins nicht ändern.

Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 82/13/0184). Der Umstand, dass aus der Literatur Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden können, bewirkt nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 96/15/0198), weshalb die Kosten des Beschwerdeführers für Werke der Literatur dem Abzugsverbot des § 20 EStG zu subsumieren sind. Eine solche Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung ist auch hinsichtlich des Wörterbuches nicht erkennbar.

Hinsichtlich der Literaturaufwendungen hat die belangte Behörde daher zu Recht den Betriebsausgabenabzug abgelehnt.

Zur steuerlichen Behandlung des Schulgeldes an die Freie Waldorfschule bringt der Beschwerdeführer vor, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 87/13/0081, die Kosten für den Besuch einer auf antroposophischen Pädagogik beruhenden Privatschule nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Gerade im Hinblick auf die in der jüngeren Vergangenheit aufgeflammte Diskussion über das Schulwesen und dessen Missstände, liege aber der Schluss nahe, dass die vom Gerichtshof seinerzeit getroffene Beurteilung der Meinung aller billig und gerecht denkenden Menschen eine grundlegende Änderung erfahren habe, was sich nicht zuletzt aus dem großen Zulauf zu den Freien Waldorfschulen ergebe. Die Bezahlung des Schulgeldes müsse daher im Beschwerdefall eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält seine im Erkenntnis vom , 87/13/0081, zum Ausdruck gebrachte Auffassung aufrecht, wonach es die Sittenordnung den Eltern nicht gebietet, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn - insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch anderen Unterrichtsmethoden, möglich ist.

Der Berücksichtigung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung steht aber auch ein anderer Umstand entgegen:

Gemäß der für das Streitjahr geltenden Fassung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Beschwerdeführer erfolgte als Unterhaltsleistung an seine Tochter. Kosten der Berufsausbildung würden aber bei der Unterhaltsberechtigten, wäre sie die Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0047). Daher kann aber auch das vom Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtigen gezahlte Schulgeld keine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0087).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am