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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 60

Buchvermerk und Drittschuldnerverständigung sind alternative Modi

§§ 447 ff, 1392 ff, 1438 ff ABGB

Für die sicherungsweise Übertragung ist auch bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus.

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, dass keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, ob bei einer Sicherungs-Globalzession bei buchführungspflichtigen Unternehmen die Verständigung des Drittschuldners von einer nach dem Abschluss der Globalzessionsvereinbarung dem Grunde nach entstandenen Forderung, deren Höhe jedoch erst von der künftigen Leistungserbringung abhängt, ausreicht. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Zum besseren Verständnis voranzustellen sind die Grundzüge der wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen: Danach hat die klagende Bank der nunmehrigen Gemeinschuldnerin Kredite gewährt und zu deren Besicherung am eine Zessionsvereinbarung geschlossen, nach der sämtliche Forderungen aus dem Betrieb des Unternehmens gegenüber Dritten auch soweit sie in Zukunft entstehen abgetreten werden. In ...

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