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Zur Auslegung einer Garantiereduktion
Aufgrund des abstrakten Charakters der Garantie gilt der Grundsatz formeller Garantiestrenge. Im Regelfall ist demnach nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich. Ist der Wortlaut aber nicht eindeutig, so ist auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag ferner so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin schloss als Auftraggeberin mit einer Baugesellschaft einen Werkvertrag ab und leistete dafür vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung von € 4.116.098. Zur Sicherung dieser Vorausleistung erhielt sie eine von der Beklagten am ausgestellteS. 58 Bankgarantie bis zum Höchstbetrag der Anzahlung.
Diese Garantie enthielt folgende Bestimmung: „Die Haftungssumme vermindert sich weiters um den jeweiligen in der monatlichen Leistungsabnahmeerklärung zwischen der Firma (...) GesmbH Nfg KG als Auftragnehmer und der (...) GmbH & Co KG als Auftraggeber ausgewiesenen Betrag. Die Leistungsabnahmeerklärung ist durch den Auftraggeber der (...) GmbH & Co KG firmenmäßig laut aufliegender Musterzeichnung zu unterfertigen. In Übereinstimmung mit dem Werk...