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VwGH vom 23.11.2000, 95/15/0185

VwGH vom 23.11.2000, 95/15/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des MB in G, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger u.a., Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 8/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 1/4-GA6-DSchr/95, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Bericht über das Ergebnis einer Buch- und Betriebsprüfung bei der G. Wohnungsbau GmbH findet sich unter Tz 17 folgende Feststellung:

"Tz 17 Unternehmereigenschaft

Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet (Eintragung in das HR mit ). Gegenstand des Unternehmens ist die Schaffung von Wohnungen und Wohnungseigentum. Gesellschafter waren zum Zeitpunkt der Gründung Frau Anna B. und Herr Franz B. (zu jeweils 50 %). Nach dem am erfolgten Kauf eines unbebauten Grundstückes von 1000 m2 um S 1,750.000,-- in Großgmain wurden die Geschäftsanteile am von Herrn (Beschwerdeführer) und Frau Gertraud B. übernommen. In den Jahren 1986 - 1990 wurde keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Im Jahr 1991 wurde auf der Liegenschaft ein Einfamilienhaus um S 4,321.377,-- errichtet. Ab November 1991 wird Herrn (Beschwerdeführer) eine Miete von S 20.000,-- monatlich verrechnet.

Durch die Bp. wird hiezu festgestellt:

Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (§ 21 Abs. 1 BAO). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend (§ 23 Abs. 1 BAO). Durch die vorstehend angeführte Konstruktion wurde Herrn (Beschwerdeführer) die Möglichkeit geboten, unter Umgehung der strengen Bestimmungen über den Ausländergrundverkehr, in Österreich Grundbesitz zu erwerben und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Das Gesamtbild der Verhältnisse ergibt im vorliegenden Fall, dass Herr (Beschwerdeführer) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits ab als Gesellschafter der Ges.m.b.H. anzusehen ist und das Grundstück Herrn (Beschwerdeführer) zuzurechnen ist. Das Auftreten der Gesellschaft als Grundstückskäuferin, als Gebäudeerrichterin und schließlich als Vermieterin muss daher als Scheingeschäft i.S.d. § 23 BAO qualifiziert werden, das für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung ist. Damit erweist sich, dass die Gesellschaft keinerlei Tätigkeit ausgeübt hat. Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liegt nicht vor und die Unternehmereigenschaft ist nicht gegeben. Die geltend gemachten Vorsteuern und Aufwände sind daher nicht abzugsfähig. Als Betriebsausgaben verbleiben die Steuerberatungskosten sowie die Vermögensteuer."

Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren ein. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung für das Jahr 1991 (siehe BP-Bericht vom , Tz 17) Umsatzsteuer in der Höhe von S 856.553,-- verkürzt hat und hiemit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 lit. d Finanzstrafgesetz begangen habe.

In der Begründung wurde ausgeführt, die objektive Tatseite, nämlich die eingetretene Abgabenverkürzung sei aus den Feststellungen der Betriebsprüfung auf Grund rechtskräftiger Abgabenbescheide gegeben. Bezüglich der subjektiven Tatseite sei als Verschuldensform Vorsatz anzunehmen, weil der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits ab als Gesellschafter der G Wohnungsbau GmbH anzusehen sei und das Grundstück ihm zuzurechnen sei. Das Auftreten der G Wohnungsbau GmbH als Grundstückskäuferin, als Gebäudeerrichterin und schließlich als Vermieterin müsse als Scheingeschäft i.S.d.

§ 23 BAO qualifiziert werden. Die Gesellschaft habe somit keinerlei Tätigkeit ausgeübt. Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liege nicht vor und die Unternehmereigenschaft sei nicht gegeben. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich der Verdacht vorsätzlicher, auf eine Abgabenersparnis gerichtete Handlungsweise.

Gegen den Einleitungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom eine Administrativbeschwerde. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG habe die eingehende Prüfung des Sachverhaltes vorauszugehen. Voranzustellen sei, dass die Ergebnisse einer Betriebsprüfung für sich allein über ein mögliches strafbares Verhalten nichts aussagten. Nur dann, wenn zusätzliche, ganz konkrete, vorwerfbare Verhaltensweisen hinzuträten, könne möglicherweise von einem Verdacht gesprochen werden. Diese Voraussetzungen lägen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen sei.

Die Auffassung der Behörde erster Instanz, bezüglich der subjektiven Tatseite sei als Verschuldensform Vorsatz anzunehmen, sei unrichtig. Die Behörde übersehe, dass Anna B. und Franz B. die G Wohnungsbau GmbH gegründet hätten. Diese hätten das Stammkapital aufgebracht. Allein diese Tatsache spreche gegen die Annahme der Behörde erster Instanz, der Beschwerdeführer sei bereits ab Gesellschafter gewesen. Ein Scheingeschäft sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Einschreiter nicht Alleingesellschafter der GmbH gewesen sei. Die Behörde erster Instanz übernehme offensichtlich die irrige Auffassung des Prüfungsberichtes, dass durch die beschriebene Konstruktion dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden sei, unter Umgehung der strengen Bestimmungen über den Ausländergrundverkehr in Österreich Grundbesitz zu erwerben und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Diese Auffassung sei einerseits unrichtig, andererseits fehlten jegliche Grundlagen dafür. Die Behörde übersehe, dass Grundeigentümerin die G Wohnungsbau GmbH sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen dar und gab auszugsweise die ihrer Auffassung nach in Betracht kommenden Gesetzesstellen wieder. Sodann führte sie aus, im April/Mai 1994 sei die G Wohnungsbau GmbH in Großgmain einer Buch- und Betriebsprüfung unterzogen worden. Nach den hiebei getroffenen Feststellungen sei die GmbH von den Ehegatten B. im Februar 1985 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens sei die Schaffung von Wohnungen und Wohnungseigentum. Am sei ein Ankauf eines unbebauten Grundstückes um S 1,75 Mio. erfolgt. Im Juni 1985 seien die Geschäftsanteile vom Beschwerdeführer und seiner Gattin übernommen worden. In den Jahren 1986 bis 1990 sei keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden. Erst im Jahre 1991 sei auf der Liegenschaft ein Einfamilienhaus um rund S 4,3 Mio. errichtet worden. Seit November 1991 werde vom Beschwerdeführer an die GmbH eine Miete von S 20.000,-- monatlich verrechnet.

Nach Auffassung der Betriebsprüfung sei diese Konstruktion nur zu dem Zweck gewählt worden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten, in Österreich Grundbesitz zu erwerben und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Nach Beurteilung der Betriebsprüfer sei unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft als Gesellschafter der G Wohnungsbau GmbH anzusehen und das Grundstück ihm zuzurechnen. Das Vorschieben der Gesellschaft sei von der Betriebsprüfung als Scheingeschäft qualifiziert worden.

Das Finanzamt sei den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt und habe im wieder aufgenommenen Verfahren geänderte Abgabenbescheide für die Jahre 1990 bis 1991 erlassen. Dabei sei die im Jahre 1991 geltend gemachte Vorsteuer von S 856.553,-- nicht anerkannt und zurückgefordert worden. Nach dem Einleitungsbescheid decke sich der strafbestimmende Wertbetrag mit der rückgeforderten Umsatzsteuer 1991.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, im Einleitungsbescheid müsse das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen betrachtet werde, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Es gehe nicht darum, schon in diesem Verfahrensstadium die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Verdachtes rechtfertigten. Der Beschwerdeführer bekämpfe das Vorliegen der objektiven Tatseite. Diesbezüglich sei auf die rechtskräftigen Abgabenbescheide zu verweisen, die auf den Feststellungen der Betriebsprüfung beruhten. Der Beschwerdeführer habe die fehlende Unternehmereigenschaft der G Wohnungsbau GmbH, das Vorliegen eines Scheingeschäftes und die Zurechnung an ihn ohne Einwendungen akzeptiert. Der nachgeforderte Abgabenbetrag sei entrichtet worden. Wenn auch keine Bindungswirkung an vorliegende Abgabenbescheide bestehe, und es der Strafbehörde obliege, den maßgeblichen Sachverhalt eigenständig festzustellen, so bedeute dies nicht, dass die fundierten Betriebsprüfungsfeststellungen damit aus der Welt geräumt seien. Tatsache sei, dass die G Wohnungsbau GmbH weder Umsätze noch Gewinne erzielt habe, dass die festgestellte Vorgangsweise primär dazu gewählt worden sei, um dem strengen Ausländergrundverkehrsrecht zu entkommen. Da sich das Grundverkehrsgesetz auch auf Bestandverträge beziehe, sei der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie Eigentümer der Liegenschaft geworden, nicht relevant. Unschlüssig sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Scheingeschäft sei ausgeschlossen, weil er nicht Alleingesellschafter der G Wohnungsbau GmbH sei. Zum einen setze die Annahme eines Scheingeschäftes nicht voraus, dass der Beschwerdeführer Alleingesellschafter sei, zum anderen würden die genauen Beteiligungsverhältnisse im Untersuchungsverfahren aufzuklären sein.

Zu den vom Beschwerdeführer vermissten konkreten, vorwerfbaren Verhaltensweisen sei schließlich Folgendes festzustellen: Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/91 sei dem Finanzamt eine Vorsteuer von S 841.872,-- gemeldet worden. Gleichzeitig mit dieser Umsatzsteuervoranmeldung sei ein Antrag auf Umbuchung auf ein Abgabenkonto beim Finanzamt Salzburg-Stadt, lautend auf Bauunternehmer und Realbüro J & Co GmbH, gestellt worden. Diese Umbuchung sei vom Finanzamt am auch durchgeführt worden. Dieser Vorgang sei vom Beschwerdeführer zu verantworten, weil er seit Juli 1985 alleiniger Geschäftsführer der G Wohnungsbau GmbH sei. Wenn aber der G Wohnungsbau GmbH keine Unternehmereigenschaft zukomme, so sei die Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht worden. Es ergebe sich daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter Vorschiebung der G Wohnungsbau GmbH tatsächlich nicht zustehende Vorsteuern geltend gemacht habe und diese auch in seine Verfügungsgewalt gebracht habe (Umbuchungsantrag). Für die subjektive Tatseite bedeute dies, dass von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz auszugehen sei. Zusammenfassend erscheine bei lebensnaher Würdigung des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der Verdacht eines Finanzvergehens im Sinne des bekämpften Einleitungsbescheides als begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 bis 81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0060).

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde - vorbehaltlich des § 82 Abs. 2 FinStrG - zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/16/0418).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im Verwaltungsverfahren erhobene Rüge, die Finanzstrafbehörde sei der Verpflichtung nach § 82 Finanzstrafgesetz nicht nachgekommen, weil sie den Bericht der Betriebsprüfung ohne nähere Überprüfung übernommen und keine Sachverhaltsergänzungen vorgenommen habe. Aus dem Bericht der Betriebsprüfung lasse sich zur subjektiven Tatseite nichts ableiten.

Der damit ausgedrückten Auffassung, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordere Vorerhebungen durch die Finanzstrafbehörde, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Bereits aus den der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen kann sich der Verdacht eines Finanzvergehens gegen einen bestimmten Verdächtigen ergeben. Abgesehen davon hat die belangte Behörde darüber hinaus Feststellungen über die konkreten, vorwerfbaren Verhaltensweisen getroffen. Die belangte Behörde geht also nicht nur vom Ergebnis der Betriebsprüfung aus. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der objektiven Tatseite, sondern verneint, dass die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite aus den Feststellungen der belangten Behörde abzuleiten seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass vorsätzliches Handeln zwar auf einem Willensvorgang beruht, jedoch aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0202). Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ist der Verdacht eines vorsätzlichen Handelns nicht unbegründet. Dem steht nicht entgegen, dass die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer rügt, keine Feststellungen darüber getroffen hat, warum der Beschwerdeführer das Ergebnis der Betriebsprüfung akzeptiert habe bzw. keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, die die Annahme eines Scheingeschäftes rechtfertigten. Ob sich der Verdacht bestätigt, wird im eingeleiteten Finanzstrafverfahren erst zu beurteilen sein.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am