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VwGH vom 20.11.1996, 95/15/0179

VwGH vom 20.11.1996, 95/15/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der G. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ 6-95/5027/09, betreffend Umsatzsteuer 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich soweit er Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstige Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde ua Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1991 festgesetzt. Dabei wurden von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorsteuern aus folgenden Gründen nicht anerkannt:


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Rechnungen der Firma D GesmbH für 1989 und 1990:
Gemäß § 11 UStG 1972 müßten Rechnungen a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung und auch b) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstrecke, aufweisen. Die Rechnungen Nr. 2178/89, 2969/90 und 2548/90 würden derartige Angaben nicht enthalten.
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Rechnungen der Firma D Bau- und Isolierungs GesmbH für 1991:
Die GmbH sei am im Handelsregister gelöscht worden. Hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen, könne die Vorsteuer "mangels Vorliegen einer bestehenden Firma nicht berücksichtigt werden".
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Rechnungen der Firma Kurt S für 1989 bis 1991:
An der in den Rechnungen angeführten Adresse (W, H-Straße) sei nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ein Kurt S gemeldet. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei aber kein Namensschild vorhanden gewesen; Befragungen der Bewohner im Haus an der angeführten Adresse hätten ergeben, daß eine Firma Kurt S nicht bekannt sei. Eine derartige Firma sei auch weder im Firmenbuch eingetragen noch steuerlich erfaßt.
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Rechnungen der Firma R für 1989 bis 1991:
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung würde an der angeführten Adresse (W, F-Gasse) eine Frau W wohnen; Hinweise auf "eine bestehende Firma" seien aber nicht feststellbar gewesen. Die genannte Firma sei im übrigen weder im Firmenbuch eingetragen noch steuerlich erfaßt.
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Rechnungen der Firma Alfred N für 1989 bis 1991:
Die Betriebsprüfung habe Alfred N nicht an der in den Rechungen angeführten Adresse (W, H-Gasse), sondern in H aufgefunden; er habe angegeben, ohne Gewerbeberechtigung und ohne steuerlich erfaßt zu sein diverse Arbeiten, ua auch an die Beschwerdeführerin, erbracht zu haben.
Für den Vorsteuerabzug sei unabdingbare Voraussetzung, daß dem § 11 UStG 1972 entsprechende Rechnungen vorlägen. Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 müßten Rechnungen den Namen und die Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. "Enthalten aber Rechnungen wie im Berufungsfall Anschriften von Lieferanten, die unter der angegebenen Adresse gar nicht existieren, dann fehlt es an der Angabe von Anschrift der liefernden oder leistenden Unternehmer." Das Erfordernis der Anschrift des Rechnungslegers entspreche dem Wesen einer Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug; es diene der Feststellung, ob dieser Rechnungleger tatsächlich Unternehmer sei und ob er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführe. Die belangte Behörde verweist im übrigen auch darauf, daß es nach ihrer Ansicht die rechnungslegenden Unternehmen nicht gegeben habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde weiters im Instanzenzug Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1991 fest; die dargestellte Versagung des Vorsteuerabzuges wurde dabei gewinnmindernd berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972 müssen Rechnungen folgende
Angaben enthalten:
1.
Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6.
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß § 11 Abs 3 UStG 1972 ist für die unter Abs 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 94/13/0133, 0134, ausgesprochen, in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972 müsse sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein. Ist auf der Rechnung keine oder eine unrichtige Anschrift des liefernden Unternehmers angeführt, so sind Voraussetzungen für eine Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1972 nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichthof sieht sich durch den vorliegenden Fall nicht zum Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlaßt. Entgegen der mehrfach in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, daß durch die Anführung eines "Scheinnamens" oder einer "Scheinfirma" oder durch die Anführung einer unrichtigen Anschrift des leistenden Unternehmers den Vorausstzungen des § 11 Abs 1 UStG 1972 nicht entsprochen wird. Das Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 dient der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat (vgl Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz 59). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes soll dieser Zweck der Regelung auch durch die Bestimmung des § 11 Abs 3 UStG 1972 nicht unterlaufen werden; der Regelung des § 11 Abs 3 UStG 1972 kann daher nur die Bedeutung zukommen, daß die Verwendung von Abkürzungen oder Kurzbezeichnungen nicht schädlich ist, wenn es sich um im Wirtschaftsleben allgemein bekannte Bezeichnungen handelt, sodaß hinsichtlich des tatsächlichen Namens und der Anschrift keine Zweifel bestehen können. Die Behörde muß aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen können.
Die Firma ist der Handelsname des Vollkaufmannes (vgl §§ 17 Abs 1 und 4 Abs 1 HGB). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 nicht etwa deshalb nicht entsprochen, weil der Minderkaufmann zu Unrecht auf der Rechnung seinem Namen die Bezeichnung "Firma" voranstellt.
Zu den einzelnen in Rede stehenden Rechnungen ist auszuführen:
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Rechnungen der Firma D GesmbH für 1989 und 1990:
Aus der Niederschrift über die Schlußbesprechung anläßlich der Buch- und Betriebsprüfung ergibt sich, daß nach den Feststellungen der Prüfer die Rechnungen Nr. 2178, 2969 und 2548 nicht die Voraussetzungen des § 11 UStG erfüllten. Hiezu brachte die Beschwerdeführerin in der Berufung vor, die Rechnungen seien auf Firmenpapier geschrieben, sodaß sie "den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen haben".
In der Beschwerde wird eingewendet, die Rechnungen seien auf Firmenbriefpapier geschrieben worden und hätten den gesetzlichen Voraussetzungen voll entsprochen. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, daß die Rechnungen entgegen den Feststellungen der belangten Behörde den Tag bzw Zeitraum der Leistungserbringungung und die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Leistung enthielten. Derartige Angaben sind auch aus den Kopien der drei Rechnungen, die sich im Verwaltungsakt befinden, nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof kann es daher nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörden die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer anerkannt hat.
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Rechnungen der Firma D GesmbH für 1991:
Die belangte Behörde hat den Vorsteuerabzug versagt, weil die GmbH mit im Handelsregister gelöscht worden sei und daher die Rechnungen nicht von "einer bestehenden Firma" ausgestellt worden seien.
Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin vor, daß die Löschung der Firma nicht die Rechtssubjektseigenschaft der juristischen Person beendet: Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht so lange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 92/13/0068, und vom , 92/15/0121). Die belangte Behörde hat daher, weil sie ausschließlich wegen der Firmenlöschung den Vorsteuerabzug versagt hat, die Rechtslage verkannt.
In der Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, dem Betriebsprüfungsbericht sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführerin Blanko-Fakturenpapier der Fa. D zur Verfügung gestanden sei und ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin selbst die Rechnungen geschrieben habe. Hiezu ist zu entgegnen, daß der angefochtene Bescheid sich auf diesen Umstand nicht stützt und auch nicht darauf eingeht, daß die Beschwerdeführerin in der Berufung behauptet hat, sie habe lediglich "Mithilfe" bei der Erstellung der Fakturen geleistet. Selbst wenn das Vorbringen in der Gegenschrift aber in sachverhaltsmäßiger Hinsicht für gegeben angenommen wird, würde daraus - für sich alleine - nicht das Fehlen der Vorsteuerabzugsberechtigung folgen: Ein vom Leistungsempfänger ausgestellter Beleg kann nämlich eine Gutschrift iSd § 11 Abs 8 UStG 1972 darstellen; daß der Beleg nicht als "Gutschrift", sondern als "Rechnung" bezeichnet ist, ist hiefür nicht schädlich. Feststellungen darüber, daß die in § 11 Abs 8 leg. cit. genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutschriften als Rechnungen, insbesondere die Zuleitung des Beleges an den leistenden Unternehmer, nicht erfüllt wären, hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.
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Rechnungen der Firma Kurt S für 1989 bis 1991:
Unabhängig davon, ob Kurt S Vollkaufmann ist und daher gemäß § 17 HGB zu Recht eine "Firma" führt, ist durch die Anführung seines Namens auf den strittigen Rechnungen der Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 entsprochen. Die belangte Behörde bezweifelt nicht, daß die Rechnungen die richtige Adresse des Leistungserbringers enthalten.
Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfaßt hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfägers nicht relevant. Nicht relevant ist auch, ob an der Wohnung des Unternehmers ein Namensschild angebracht ist und ob den Bewohnern anderer Wohnungen des betreffenden Hauses die "Firma" bekannt ist. Auf das Fehlen der steuerlichen Erfassung, des Namensschildes und die Kenntnis der Hausbewohner stützt der angefochtene Bescheid die Versagung des Vorsteuerabzuges. Damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet, weil das Gesetz den Vorsteuerabzug nicht an solche Voraussetzungen knüpft.
Zu den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört, daß der Leistungserbringer Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 ist. Soweit die belangte Behörde - in einer Art Alternativbegründung - die Unternehmereigenschaft des Kurt S in Zweifel zieht, läßt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht. Daher ist er diesbezüglich mit Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der Bescheid zeigt insbesondere nicht auf, ob und aus welchen Gründen die belangte Behörde es entgegen dem Berufungsvorbringen als erwiesen annimmt, daß Kurt S nicht in Form eines Gewerbebetriebes gegenüber mehreren Bauunternehmungen tätig gewesen sei.
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Rechnungen der Firma R 1989 bis 1991:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ordnungsgemäßer Nachprüfung hätte die belangte Behörde festgestellt, daß an der angeführten Adresse (W, F-Gasse) das Unternehmen R geführt worden sei. "Selbst wenn es sich bei der Firma R bloß um eine Scheinfirma oder einen Scheinnamen handelt, so ist der Vorsteuerabzug zulässig, weil die sonstigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Lieferanten zulassen."
In welcher Weise bei der Anführung von Scheinbezeichnungen der tatsächliche Lieferant aus der Rechnung ersichtlich wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Im übrigen ist auch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, in der Beschwerde anzugeben, wer (H GmbH oder Anita W) tatsächlich der Leistungserbringer gewesen ist. Solcherart kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die in den in Rede stehenden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer anerkannt worden ist.
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Rechnungen der Firma Alfred N für 1989 bis 1991:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei der in den Rechnungen angeführten Adresse handle es sich im die Wohnadresse des Monteurs des Unternehmers Alfred N; diese Adresse sei auch Anlaufstelle für Tätigkeiten des Unternehmens gewesen.
Mit diesem Vorbringen wird die Rechtswidrigkeit der Versagung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich dieser Rechnungen nicht aufgezeigt. Eine Rechnung hat nämlich gemäß § 11 Abs 1 Z 2 UStG 1972 die Anschrift des leistenden Unternehmers aufzuweisen (vgl nochmals das hg Erkenntnis 94/13/0133, 0134).
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war der angefochtene Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes, sohin soweit er Umsatzsteuer betrifft, gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VO BGBl Nr 416/1994. Der Ersatz für Stempelgebühren war zuzusprechen für drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360,--) und eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides (S 90,--).