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ÖBA 6, Juni 2012, Seite 404

Zur Verteilung von Behauptungs- und Beweislast in Anlageberatungsfällen

§§ 1295, 1304 ABGB; § 226 ZPO

Die Kausalität der Fehlberatung für den Schaden ist nur dann zu bejahen, wenn der Anleger bei richtiger Beratung von der risikoreichen Anlageform Abstand genommen hätte. Der Geschädigte muss auch den Kausalzusammenhang behaupten und beweisen, insbesondere dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Die Beweiserleichterungen für den Geschädigten im Arzthaftungsrecht sind nicht anzuwenden. An den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind ohnehin keine so strengen Anforderungen zu stellen wie an jenen der Schadenszufügung durch positives Tun.

Der Geschädigte muss ferner behaupten und beweisen, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und wie sich sein Vermögen dann entwickelt hätte; auch dabei kommt ihm zugute, dass an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs keine strengen Anforderungen zu stellen sind.

S. 405Aus den Entscheidungsgründen:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Ersatz des Schadens von € 10.000 sA aus dem Totalverlust eines in dieser Höhe dem Beklagten zur Veranlagung übergebenen Kapitalbetrags der Klägerin ab. Dazu traf es ua folgende Feststellungen:

Der Be...

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