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Zur Verteilung von Behauptungs- und Beweislast in Anlageberatungsfällen
§§ 230e, 1295, 1297, 1298 ABGB; § 5 KMG; § 3 KSchG; § 226 ZPO
Bei Sorgfaltsverbindlichkeiten wie der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung ergibt sich für die Behauptungs- und Beweislast folgendes Grundschema: Der Geschädigte hat den Schaden (Umfang, Höhe), die Sorgfaltswidrigkeit (rechtswidriges Verhalten) und den Kausalzusammenhang zu behaupten und zu beweisen. Der Schädiger kann sich durch den Beweis entlasten, dass ihn an der Sorgfaltswidrigkeit kein subjektives Verschulden trifft. Eine Übernahme der gegenteiligen Grundsätze für Arzthaftung und IrrtumsanfechtungS. 403 auch für die Anlageberaterhaftung ist nicht möglich.
Der Rücktritt nach § 5 KMG oder § 3 KSchG kann nicht dem bloßen Vermittler gegenüber erklärt werden.
Aus der Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Haftung der beklagten Partei für vom Kläger behauptete, der beklagten Partei zuzurechnende Anlageberatungsfehler.
Der Kläger, der im Jahr 2000 bei einem Finanzgeschäft etwa ATS 400.000 verloren hatte, wollte Ende 2003/Anfang 2004 rund ATS 20.000 anlegen und nahm deswegen Kontakt mit einem Vermögensberater der beklagten Partei auf, der ihm in einem ca 90-minütigen Gespräch zu einer bestimmten, als sicher dargestellten Anlage ...