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Zur Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte
§§ 1295, 1299, 1300, 1304 ABGB
Die Bonitätsauskunftei ist als Sachverständige iSv §§ 1299, 1300 ABGB zu qualifizieren. Der Auskunftssuchende darf erwarten, dass die Beurteilung der Bonität auf objektiven Daten und Informationen beruht und dass widrigenfalls unzureichende Kenntnisse offengelegt werden. Die Widersprüchlichkeit der unrichtigen Bonitätsauskunft begründet ein Mitverschulden des Geschädigten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Eine KG kontaktierte im Sommer 2008 die klagende GmbH, um ihr Bauaufträge zu erteilen. Die klagende Partei holte vor der Erteilung von Aufträgen bei der beklagten Partei eine Auskunft über die Bonität ihrer (möglichen) zukünftigen Geschäftspartnerin ein. Die mit Schreiben vom übermittelte Bonitätsauskunft, für welche die klagende Partei € 97,44 zahlte, lautete auszugsweise:
„Gesamtbewertung: Geringes Risiko
Das K-Rating des Unternehmens ist schlechter als der Branchen-Durchschnitt.
Empfehlung: Trotz der aktuellen finanziellen Verhältnisse werden Geschäfts- und Kreditverbindungen empfohlen. Das Risiko wird wegen positiver Erfahrungen aus dem Branchen- und Unternehmensumfeld als gering eingestuft.
Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen. Das Ei...