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Stornierung von Kontogutschriften; Aufrechnung gegen Spareinlagen
§§ 959, 962, 1357, 1363, 1364, 1400, 1438, 1439 1440 ABGB; §§ 31, 32 BWG; § 56 ZPO
Im zweipersonalen Verhältnis kann die Kontogutschrift keine abstrakte Verbindlichkeit des Kreditinstituts begründen. Da die Gutschrift bloß deklaratorische Bedeutung hat, kann eine grundlose Gutschrift ohne Weiteres berichtigt werden.
Selbst wenn entgegen der bisherigen Rsp die Aufrechnung der Bank gegen eine Spareinlage ihres Kunden für zulässig anzusehen wäre, müssten dafür die Aufrechnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegen. Dies gilt auch für die Aufrechnungsvoraussetzung der Fälligkeit der Forderung des Aufrechnungsgegners. Haben die Parteien keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmte Frist vereinbart, so wird der Anspruch des Kunden mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig. Ist im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Bank die Forderung des Aufrechnungsgegners auf Rückzahlung der Spareinlage mangels Vorlage der Sparurkunde nicht fällig und ist die Bank zur vorzeitigen Erfüllung des Anspruchs nicht berechtigt, so kann die Aufrechnung nicht im Sinne einer Zahlung wirksam werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
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