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VwGH vom 22.02.2001, 95/15/0058

VwGH vom 22.02.2001, 95/15/0058

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/15/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Gepäckträgergemeinschaft S, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in S (Gesellschafter laut angeschlossener Liste), vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Stelzhamerstraße 5a, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , 53-GA6-DMe/95, sowie vom , 57-GA6- DMe/95, betreffend Stundung aushaftender Abgabenschulden sowie Aufschiebung der Vollstreckung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 8.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Zusammenschluss von Dienstmännern in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die zumindest in den Jahren 1988 bis 1992 die im hg Erkenntnis vom , 94/15/0151, dargestellten Tätigkeiten ausgeübt hat.

Mit Bescheid vom , 50-GA3BK-DRB/94, zugestellt am , wies die (nunmehr ebenfalls) belangte Behörde die Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1992 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Befreiung der Beschwerdeführerin nach § 2 Z 11 GewStG lägen nicht vor, zumal der überwiegende Teil der Entgelte auf die bahnamtliche Rollfuhr entfalle. Aus der Gepäckträgertätigkeit seien hingegen nur geringfügige Entgelte erzielt worden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom ab, wobei er zur Begründung unter Hinweis auf § 1 Abs 2 Z 1 GewStG ausführte, die Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die von ihr unbestrittenermaßen in den Streitjahren in Form einer Mitunternehmerschaft (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) entfalteten Tätigkeiten nicht gemäß § 2 Z 11 GewStG von der Gewerbesteuer (persönlich) befreit.

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, die auf Grund des Bescheides vom aushaftende Abgabenschuld von rund 9 Mio S bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 212 Abs 1 BAO zu stunden (idF: Stundungsantrag) sowie die Aufschiebung der Vollstreckung nach § 18 Z 7 AbgEO zu bewilligen (idF: Aufschiebungsantrag). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei gegenwärtig nicht in der Lage, die aushaftende Abgabenschuld zu begleichen, wobei deren zwangsweise Einbringung vor endgültiger Klärung der Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof überdies unbillig wäre. Die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Abgabenschuld müsste zur Einstellung ihrer Tätigkeit am Salzburger Hauptbahnhof führen, was nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein könne.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt sowohl den Stundungsantrag als auch den Aufschiebungsantrag ab, wobei es zur Begründung ausführte, wegen Gefährdung der Einbringlichkeit könne die aushaftende Abgabenschuld nicht gestundet werden. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bilde keinen Grund zur Aufschiebung der Vollstreckung. Unter einem wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 30 VwGG hin.

In den am beim Finanzamt eingelangten Berufungen behauptete die Beschwerdeführerin, die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuld sei nicht gefährdet. Sie habe bloß ausgeführt, deren sofortige Entrichtung sei nicht möglich sei, wobei deren zwangsweise Einbringung vor endgültiger Klärung der Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof überdies unbillig wäre. Die Beschwerdeführerin verwies auf den von ihr beim Verwaltungsgerichtshof nach § 30 VwGG gestellten Antrag, wobei sie die Ansicht vertrat, auf Grund dieses Antrages müsse dem Aufschiebungsantrag entsprochen werden, weil ansonsten der von ihr gestellte Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keinen effektiven Rechtsschutz biete.

In abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Stundungsantrages im Wesentlichen vor, bei ihr handle es sich um einen losen Zusammenschluss von etwa 30 physischen Personen mit naturgemäß unterschiedlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Diese Personen seien in Ansehung der aushaftenden Abgabenschuld Gesamtschuldner iSd § 6 Abs 2 BAO. Würde einer dieser Personen die aushaftende Abgabenschuld gestundet, würde dies für alle Gesamtschuldner gelten. Die in § 212 Abs 1 BAO genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung müssten daher bei allen Gesellschaftern als Gesamtschuldner vorliegen. Dies sei jedoch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden. Bei einer aushaftenden Abgabenschuld von rund 9 Mio S könne von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe im am beim Finanzamt eingelangtem Schreiben überdies damit gedroht, bei zwangsweiser Einbringung der aushaftenden Abgabenschuld müsste sie ihre Tätigkeit einstellen. Hinsichtlich des Aufschiebungsantrages hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, als schützende Begleitmaßnahme bei Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei nur ein Antrag iSd § 30 VwGG möglich. Einem derartigen Antrag könne vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nur dann entsprochen werden, wenn der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es könne daher keine Rede davon sein, dass ein Antrag nach § 30 VwGG jedenfalls zur Aufschiebung der Vollstreckung führen müsse. § 18 Z 7 AbgEO sei überhaupt nur anwendbar, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Da bisher derartige Maßnahmen nicht gesetzt worden seien, könne dem Aufschiebungsantrag nicht entsprochen werden.

In am beim Finanzamt eingelangten Anträgen auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf von ihr in Auftrag gegebene Gutachten bekannt, ihr "Aktivvermögen" betrage derzeit rund 1,4 Mio S. Sie habe beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag gestellt, der von ihr erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss vom , AW 94/15/0030, zugestellt am , gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf § 30 VwGG sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung aus, die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuld scheine angesichts der (bei einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht schon wesensmäßigen) Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin und der unklaren Vermögenssituation ihrer Gesellschafter (die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihrer Gesellschafter seien nicht konkretisiert worden) gefährdet. Demnach stünden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen ab, wobei sie hinsichtlich des Stundungsantrages zunächst ausführte, eine erhebliche Härte in der Entrichtung einer aushaftenden Abgabenschuld könne bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur dann vorliegen, wenn die Beseitigung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof zu erwarten sei. Derartiges sei jedoch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Dazu komme, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein außerordentliches sei, in dem die Möglichkeit bestehe, um aufschiebende Wirkung (wie geschehen) anzusuchen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde obliege daher dem Verwaltungsgerichtshof und nicht der Abgabenbehörde. Unter Hinweis auf die zu § 212 Abs 1 BAO ergangene hg Rechtsprechung wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, es sei Sache der Beschwerdeführerin als Stundungswerberin, somit in einem Begünstigungsverfahren, darzulegen, dass die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuld nicht gefährdet sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies im Erkenntnis vom , 92/14/0053, ausgeführt habe, stelle bei einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht die Einbringung der aushaftenden Abgabenschuld nur dann eine erhebliche Härte dar, wenn diese Härte gegenüber allen als Gesamtschuldner heranzuziehenden Gesellschaftern vorliege. Dass gegenüber ihren Gesellschaftern eine erhebliche Härte in der Einbringung der aushaftenden Abgabenschuld vorliege, habe die Beschwerdeführerin als Stundungswerberin aus eigenem Antrieb konkretisiert an Hand der Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihrer Gesellschafter darzulegen. Dies habe die Beschwerdeführerin unterlassen, weswegen der Stundungsantrag bereits mangels Vorliegens einer erheblichen Härte abzuweisen sei. Es habe sich daher erübrigt, die Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuld zu prüfen. Hinsichtlich des Aufschiebungsantrages wies die belangte Behörde ua darauf hin, dass § 18 Z 7 AbgEO nur anwendbar sei, wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung eingebracht werde. Es seien jedoch noch keine Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt worden, weswegen dem Aufschiebungsantrag schon begrifflich nicht entsprochen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

1. Stundung

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , 92/14/0053, mwA, ausgeführt hat, sind Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung als solche abgabepflichtig ist, Gesamtschuldner. Gegenüber der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung kann die Einbringung einer aushaftenden Abgabenschuld schon deshalb keine Härte darstellen, weil die Personenvereinigung mangels Rechtsfähigkeit über kein Vermögen verfügen kann, weswegen bei ihr eine aushaftende Abgabenschuld gar nicht eingebracht werden kann. Eine erhebliche Härte iSd § 212 Abs 1 BAO, die zur Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld führen könnte, könne daher nur angenommen werden, wenn diese Härte gegenüber allen Gesellschaftern der Personenvereinigung als Gesamtschuldner vorläge. Dass ihren Gesellschaftern gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der aushaftenden Abgabenschuld läge, weil ihre Gesellschafter hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage durch finanzielle Bedrängnis gerieten, oder die Vollstreckung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen ihrer Gesellschafter an der Erhaltung und am Bestand der ihnen zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne, hätte die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb konkretisiert an Hand der Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihrer Gesellschafter darzulegen gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen in der Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Beschwerdeführerin hat es trotz der Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom , die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung (erhebliche Härte und keine Gefährdung der Einbringlichkeit) müssten bei allen Gesellschaftern als Gesamtschuldner vorliegen, unterlassen, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihrer Gesellschafter darzulegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 93/13/0291, mwA). Die Beschwerdeführerin hätte daher aus eigenem Antrieb darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld für alle ihre Gesellschafter mit erheblichen Härten verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe insofern Verfahrensvorschriften verletzt, als sie sie nicht aufgefordert habe, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihrer Gesellschafter darzulegen, geht daher ins Leere.

2. Vollstreckungsaufschiebung

Gemäß § 18 Z 7 AbgEO kann auf Antrag die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden, wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird.

Es mag dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Aufschiebung der Vollstreckung ein aufrechter Stundungsantrag vorgelegen ist, oder ob entscheidend ist, dass hinsichtlich einer aushaftenden Abgabenschuld überhaupt ein Stundungsantrag eingebracht worden ist. Es erübrigte sich daher, auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut und dem Zweck des § 18 Z 7 AbgEO ergibt, kann einem Aufschiebungsantrag nur entsprochen werden, wenn bereits mit dem Vollzug der Vollstreckung begonnen worden ist. Unbestritten ist, dass von der Abgabenbehörde keine Vollstreckungshandlungen gegen die Gesellschafter der Beschwerdeführerin gesetzt worden sind. Mangels Vorliegens des im § 18 Z 7 AbgEO normierten Tatbestandes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Vollstreckungsantrag nicht entsprochen hat.

Im Übrigen ist die belangte Behörde auch darin im Recht, dass die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weder eine taugliche Begründung für einen Stundungsantrag (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/13/0190, mwA) noch eine solche für einen Aufschiebungsantrag darstellt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am