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VwGH vom 10.08.2005, 2001/13/0018

VwGH vom 10.08.2005, 2001/13/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/13/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden der L P AG in W, vertreten durch Dkfm. Herbert F. Maier, Wirtschaftsprüfer in 1015 Wien, Walfischgasse 5, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom , Zl. RV/284- 11/02/99, betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1993, Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und 1996 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994 (hg. Zl. 2001/13/0018), und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom , Zl. RV/285-11/02/99, betreffend Körperschaftsteuer 1997 (hg. Zl. 2001/13/0019), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 763,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kapitalgesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der rückwirkend per durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter gemäß § 2 Umwandlungsgesetz umgewandelten P. AG. Den Gegenstand des Unternehmens bildet (lt. den Angaben in den Abgabenerklärungen) die Erzeugung und der Vertrieb hydraulischer Bindemittel, insbesondere von Portlandzement.

Im Bericht vom über eine abgabenbehördliche Prüfung (Prüfungszeitraum 1993 bis 1996, Prüfungsbeginn ) wird unter Tz 2.7 Folgendes ausgeführt:

"2.7. C. International Limited/S. International Unlimited International Financial Services Centre, Dublin 1

2.7.1. Gründung

Ende 1992 wurde die C. International Ltd. (im Folgenden auch nur: C.) als Finanzierungs- und Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in Dublin, Irland gegründet. Die Gesellschaft wurde mit einem Kapital iHv. S 80.000,-- ausgestattet, wobei ein Anteil von S 800 treuhändig durch eine irische Gesellschaft gehalten wird (vgl. Tz 59 des WP-Berichtes 1992).

Für die Durchführung der Veranlagungen bediente man sich einer 100 %igen Tochter, der S. International Unlimited (im Folgenden auch: S. 1993 wurden der S. im Wege von Gesellschafterzuschüssen S 980.863.025,-- zugeführt. In der Bilanz der P. AG wurde der Bilanzansatz der C. entsprechend erhöht. In den Bilanzen der C. scheinen diese Zuschüsse nicht auf, lediglich in der Bilanz der S. sind diese als 'capital contribution' ausgewiesen. Diese Vorgangsweise wählte man um irische Gesellschaftssteuer iHv.1 % für Stammkapital bei der C. zu vermeiden.

1993 konnte eine Dividende in Höhe von S 10.100.000,-- realisiert werden (vgl. Tz 56 des WP-Berichtes 1993).

1994 wurden der S. weitere Barmittel in Höhe von S 430.539.533,10 zugeführt, womit sich der Beteiligungsansatz an der C. auf S 1.411.482.918,10 erhöhte (vgl. Pkt. E 19 des WP-Berichtes 1994). Der Beteiligungsertrag betrug S 63.550.000,-- (vgl. Pkt. E 160 des WP-Berichtes 1994).

1995 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 64.390.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt E 169 des WP-Berichtes 1995).

1996 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 46.430.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt. E 155 des WP-Berichtes 1996).

1997 blieb der Beteiligungsansatz in unveränderter Höhe bestehen. Es wurde ein Beteiligungsertrag iHv. S 40.080.000,-- erwirtschaftet (vgl. Pkt. E 166 des WP-Berichtes 1997).

Sämtliche Beteiligungserträge wurden gemäß § 10 KStG 1988 steuerfrei gestellt (vgl. Beilage 3 zu den jeweiligen KÖSt-Jahreserklärungen).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchwert BeteiligungC.
Beteiligungserträgesteuerfrei gem. § 10 KStG
:
S
80.360,--
0
:
S
980,943.385,--
10,100.000,--
:
S
1.411,482.918,--
63,550.000,--
:
S
1.411,482.918,--
64,390.000,--
:
S
1.411,482.918,--
46,430.000,--
:
S
1.411,482.918,--
40,080.000,--

2.7.2. Folgendes wird in den jeweiligen Aufsichtssratsitzungen der P. AG berichtet:

Aufsichtssratsitzung vom , Anlage 5:

'3 Kapitalausstattung/Finanzanlagen

Gemäß Genehmigung wurde die C als 100 % ige Tochtergesellschaft mit einem Kapital von S 80.000,-- vor Jahresende 1992 in Irland gegründet. Dem Zweck als Finanzanlagegesellschaft entsprechend, soll nun eine irische unlimited Company (S. International Unltd.) unter Verwendung des eingezahlten Kapitals angegliedert werden. Nach Erlangung der Autorisierung als SPIC (Special Purpose Investment Company) kann sie für den beabsichtigten Zweck aktiviert werden. Dies bedingt die Kapitalzuführung und den Transfer von liquiden Mitteln in der Größenordnung von S 220 Mio, die im Einvernehmen mit der Bank Austria in Österreich wieder veranlagt werden. Soferne es erforderlich ist, diese Liquidität für Investitionen oder andere Finanzierung zu verwenden, besteht kurzfristig die Möglichkeit, diese Mittel durch Kapitalherabsetzung wieder rückzuführen.'

'C. Int. Limited.

Nebst einem ansässigen berufsmäßigen Parteienvertreter wird Herr Dr. K. die Mitgeschäftsführung wahrnehmen'. (Anm.: Dr. K. war Finanzvorstand der P. AG und ist nun Generaldirektor der (Beschwerdeführerin)).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
154.
Aufsichtssratsitzung vom , Anlage 5:
'1.
C. International Limited, S. International Unlimited.
Gemäß Genehmigung in der 152. Aufsichtssratsitzung am wurde die C. International Limited als ein 100 % - Tochterunternehmen der P. AG mit einem Nominalkapital von 80.000 Schilling und dem Sitz in Dublin gegründet. Aus der C. International Limited wurde die S. International Unlimited mit einem Nominalkapital von 50.000 Schilling und dem Sitz in Dublin etabliert.
Mit Stichtag sind über diese irischen Veranlagungskonstruktionen insgesamt liquide Mittel im Ausmaß von ca. 665 Mio Schilling veranlagt. Diese Veranlagungen der irischen Gesellschaften erfolgen über die Bank Austria in Wien bzw. die Londoner Filiale der Bank Austria auf 1 - 6 Monatsterminbasis.'
Anlage 6 ds. AR-Sitzung:
'4. S. International Unlimited
Nebst einem - treuhandmäßig gebundenen - ansässigen berufsmäßigen Parteienvertreter sowie einem Mitarbeiter der AIB International wird MMag. Dr. K. , die Geschäftsführung wahrnehmen.'

2.7.3. Gesellschafterzuschüsse

Folgende Gesellschafterzuschüsse wurden von Seiten der P. AG geleistet (wobei diese Gelder direkt der S. zugeführt wurden - siehe Pkt. 2.7.1):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S
220.821.035,--
S
170.008.000,--
S
130.006.570,--
S
90.005.070,--
S
50.005.070,--
S
70.005.070,--
S
130.004.070,--
S
70.004.070,--
S
50.004.070,--
S
430.004.070,--
S
535.463,--

Diese Beträge enthalten Überweisungsspesen von insgesamt S 67.525,--. Die Gelder wurden vom Bankkonto der P. AG bei der Bank Austria auf ein Konto der S., ebenfalls bei der Bank Austria umgebucht. Es erfolgten somit keine Auslandsüberweisungen.

2.7.4. Managementvertrag

Am wurde zwischen der P. AG, der C. und der S. einerseits und der A. Irish Banks Plc. (AIB) andererseits ein Managementvertrag abgeschlossen.

Die AIB wird der Gesellschaft bei der Registrierung in der Abteilung 39B der Finance Act, 1980 helfen.

Punkt 4 des Vertrages regelt die Aufgabenbereiche der AIB:

Zusätzlich zu den Investitionstätigkeiten, die mit den Investitionsrichtlinien übereinstimmen müssen, unterstützt die AIB die Gesellschaften (C. und S., in Folge C/S) bei der Errichtung, Registrierung und der Erlangung der 'Company's Tax Certificate'. Die AIB würde das Tagesgeschäft, das Rechnungswesen, die Berichterstattung und die Sekretariatsarbeiten wahrnehmen.

Punkt 5 des Vertrages (Management Fees) regelt die zu bezahlenden Vergütungen für die Aktivitäten der AIB. Die Kündigungsvereinbarungen des Punktes 6 enthalten die Möglichkeit einer raschen und formlosen Kündigungsmöglichkeit, wenn die Dividenden oder Zinserträge der Besteuerung in Österreich unterworfen werden.

Laut Investitionsrichtlinien sind folgende Veranlagungen erlaubt (Pkt. 2 der Investment Guidelines):

Veranlagungen bei der Bank Austria, Creditanstalt Bankverein, GiroCredit, Constantia Privatbank; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG; weiters Einlagen und Darlehen bei anderen Banken, soferne das Rating dieser Bank A1 (Standard & Poor's) bzw. P1 (Moody's) aufweist;

Öffentliche Schuldverschreibungen (Government Securities, Bonds), wobei das Einkommen aus diesen Veranlagungen nicht 25 % des Gesamteinkommens übersteigen soll. Des Weiteren gibt es eine Regelung, die die Fälligkeit der Veranlagungen regelt:

100 % der Anteile des Gesamtveranlagungsvolumens dürfen auf 3- Monatsbasis veranlagt werden, maximal 25 % müssen innerhalb von 3 bis 6 Monaten fällig werden, maximal 15 % können für einen Zeitraum länger als 6 Monate veranlagt werden. Alle Veranlagungen erfolgen in österreichischen Schillingen, Veranlagungen in anderen Währungen sind durch Swap-Geschäfte abzusichern, um ein eventuell eintretendes Währungsrisiko auszuschließen. Diese Richtlinien können bei Bedarf durch das Board-Meeting angepasst werden.

2.7.5. Weitere Erhebungen durch die Bp

Zu den Fragen der Betriebsprüfung (Frageliste vom ) nahm das geprüfte Unternehmen wie folgt Stellung:

Das Auftreten der C. und S. als international agierender Finanzinvestor hätte für die Veranlagung der liquiden Mittel einen positiven Wettbewerb ermöglicht, der vorher P. AG als österreichischen Industrieunternehmen verschlossen gewesen wäre. Tatsächlich hätte sich die Performance der Veranlagungen positiv gegenüber vorher entwickelt. Die Veranlagungen wären stets nach einem internationalen Konditionenwettbewerb erfolgt, der die österreichischen Banken veranlasst hätte, die Quotierung zu verbessern. Darüberhinaus sei durch professionelles Management der Einsatz von abgeleiteten derivativen Finanzinstrumenten eingeführt worden.

Durch das für die Gesellschaften verfügbare Know-how und die in Irland vorhandene Finanzinfrastruktur wäre der Zugang zu den Märkten leichter möglich, durch die Liquidität des Marktes sei eine bessere Kostenoptimierung im Vergleich zu einem rein österreichischen Auftreten möglich.

Die Geschäftseinrichtung bestünde aus einem Büro im West Block, 2. Stock, International Financial Services Centre, Dublin

1. Das Büro und die Einrichtung wären von der A. Irish Banks, p. l.c., gemietet. Es handle sich um eine übliche moderne Geschäftsausstattung. C. und S. hätten keine Arbeitnehmer. Die in Irland ausgeübte Geschäftsführung bestünde aus 3 nicht angestellten Direktoren, die sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Geschäftsbereiches der Unterstützung qualifizierter Sachbearbeiter bedienen würden, die den Direktoren weisungsgebunden agierten. Die der S. und der C. zur Verfügung stehenden Fachkräfte würden in Irland im Rahmen der vom Board of directors genehmigten investment guidelines und der bestehenden Unterschriftenordnung die Veranlagungen für die S. durchführen. In den ausschließlich in Irland stattfindenden Geschäftsführersitzungen würden der Investitionsstatus hinsichtlich performance und counterparty risk analysiert und bestätigt.

Den Rahmen für die Veranlagungsentscheidungen würden die investment guidelines vorgeben. Durch die Unterschriftenordnung sei sichergestellt, dass je nach Bedeutung des Rechtsgeschäftes die Unterschriften hierarchisch abzugeben wären. Nachträglich würde die P. AG über getätigte Großinvestitionen informell unterrichtet werden. Eine Art Genehmigung durch die irische Geschäftsführung erfolge durch den Veranlagungsreview. Da die Veranlagungsentscheidungen in Irland getroffen würden, erfolge auch die Disposition in Irland.

Grundsätzlich gebe es keinen Schriftverkehr der C. oder S. mit der AIB (Auftragsschreiben, Anbote etc.), wird jedoch bei der AIB-plc veranlagt, gäbe es drittübliche Überweisungsaufträge.

Die Veranlagungstätigkeit der S., die von Dienstnehmern der AIB-plc. abgewickelt werde, würde in mehrfacher Weise kontrolliert. Der Board of directors hat Veranlagungsrichtlinien erlassen, die von den Personen, die für die S. tätig sind, zu beachten wären. Anlässlich der viermal jährlich stattfindenden boardmeetings in Dublin würde über die Veranlagungstätigkeit berichtet und die Einhaltung der Richtlinien vom Board akzeptiert. In der monatlichen Berichterstattung sei jede Veranlagung dargestellt.

2.7.6. Rechtliche Würdigung durch die Bp

Für die Betriebsprüfung stellt sich die Frage, welchen wirtschaftlichen Sinn die Installierung zweier Gesellschaften (C. und S. - C/S), über die die P. AG steuerfreie Erträge gem. § 10 KStG 1988 bezieht, hat.

Wie in Punkt 2.7.5. ausgeführt, ermöglicht das Auftreten der C/S als international agierender Finanzinvestor einen positiven Wettbewerb, der vorher P. AG als österreichischem Industrieunternehmen verschlossen gewesen wäre. Der internationale Konditionenwettbewerb hätte die österreichischen Banken veranlasst, die Quotierungen zu verbessern.

Zu diesen Argumenten wäre anzumerken, dass für die Betriebsprüfung weder das Auftreten der C/S als international agierender Finanzinvestor erkennbar ist, noch dass ein internationaler Wettbewerb stattgefunden hat.

a) C/S besitzen kein eigenes Büro und beschäftigen kein Personal. Die Büroräumlichkeiten sowie die Einrichtung wurden von der Allied Irish Bank p.l.c (AIB) angemietet (ein Mietvertrag - allerdings datiert mit - wurde vorgelegt). C/S haben keine eigenen Arbeitnehmer. Mangels eigener Arbeitnehmer stellt sich nicht nur die Frage nach der Sinnhaftigkeit, über eigene Büroräumlichkeiten zu verfügen, es stellt sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit, Büroräumlichkeiten anzumieten. Die Geschäftsführung besteht aus 3 nicht angestellten Direktoren, die sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben qualifizierter Sachbearbeiter bedienen würden.

In den jeweiligen Jahresberichten der C/S fanden sich in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Aufwendungen für 'directors fees':


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1993:
S
0
1994:
S
76.307
1995:
S
63.587
1996:
S
47.637
1997:
S
57.249
Summe:
244.780

Für die Tätigkeit der Veranlagung ist die AIB aufgrund eines Managementvertrages verantwortlich. Der wesentliche Inhalt des Vertrages findet sich in Punkt 4 wieder. Da das Tagesgeschäft der AIB überantwortet wurde, stellt sich auch nicht die Frage nach der Notwendigkeit nach eigenem Personal bei C/S.

Zusammengefasst: Es wurden im International Financial Services Centre Büroräumlichkeiten angemietet, die im Eigentum jener Bank stehen (AIB), die aufgrund eines Managementvertrages die laufende Geschäftstätigkeit ausüben soll, man verfügt nicht über eigenes Personal, die Quantität und Qualität der Tätigkeit der Direktoren wird in 5 Jahren mit insgesamt ATS 244.780,-- vergütet. Nach Ansicht der Bp kann daher die C/S nicht selbst als international agierender Finanzinvestor auftreten, sondern musste sich jedenfalls in vollem Umfang der Geschäftstätigkeit eines Erfüllungsgehilfen bedienen.

b) Weiters wurde seitens des gepr. Unternehmens argumentiert, dass das Auftreten der C/S einen positiven Wettbewerb ermöglichte, der der P. AGverschlossen war, und die Veranlagungen nach einem internationalen Konditionenwettbewerb erfolgten. Durch das für die Gesellschaften verfügbare Know-how und die in Irland vorhandene Finanzinfrastruktur wäre der Zugang zu den Märkten leichter möglich, durch die Liquidität des Marktes käme es zu einer besseren Kostenoptimierung im Vergleich zu einem rein österreichischen Auftreten.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der 150. Aufsichtssratsitzung vom wurde Herr GD-Stv. (der Bank Austria) Dkfm R. als Vorsitzender des Aufsichtsrates gewählt. Der Vorsitz verblieb während des gesamten Prüfungszeitraumes bei Herrn Dkfm. R. Gemäß der Geschäftsordnung bedarf der Erwerb von Beteiligungen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

Wesentliche Geldgeschäfte werden mit der Bank Austria und der Bank Austria nahe stehenden Banken abgewickelt.

Gemäß den Aufsichtsratsprotokollen (siehe Punkt 2.7.2) erfolgt die Veranlagung der Gelder im Einvernehmen mit der Bank Austria in Österreich auf 1- 6 Monats-Terminbasis. Weiters soll die Veranlagung bei der Bank Austria in Wien bzw. deren Filiale London erfolgen. In den Investment Guidelines des Managementvertrages (Pkt. 2.7.4) mit der AIB wurde von vornherein der Kreis der in Frage kommenden Banken und Veranlagungsmöglichkeiten eingeschränkt. Es ist klar ersichtlich, dass jedenfalls Risikominimierung vorrangig war, ebenso wurde die Fristigkeit der einzelnen Veranlagungen so fixiert, dass der größte Teil der Mittel auf lediglich 3-Monats Terminbasis angelegt werden kann.

Der größte Teil der Geldmittel wurde bei österreichischen Kreditinstituten bzw in Österreich ansässigen Kreditinstituten veranlagt (insbes. 1993 und 1994). 1995 erfolgten Veranlagungen bei der Trans Banque Paris (diese wird in den Minutes of Board Meeting vom 30. Jän. 1995 als 'subsidiary', also Tochtergesellschaft von L. Copee bezeichnet) und bei L. Copee selbst. Es handelt sich also um Konzernveranlagungen. Des Weiteren wurden auch Erträge durch Veranlagungen bei AIB erwirtschaftet. Trotz teilweiser Einschaltung ausländischer Banken erfolgten die Veranlagungen trotzdem auf österreichischen Bankkonten in Österreich. Von einem Auftreten der C. und S. als international agierender Finanzinvestor, die Veranlagungen stets nach einem internationalen Konditionenwettbewerb durchführten, kann also keine Rede sein.

Nach Ansicht der Bp wird in der oben dargestellten Konstruktion der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO verwirklicht. Gem. § 22 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden.

Das geprüfte Unternehmen sieht in dieser Gestaltung keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts.

Als Begründung wird dazu ausgeführt: Der L.-Konzern unterliegt in Frankreich der Konzernbesteuerung, d.h. alle weltweit erzielten Gewinne werden in Frankreich - unter Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuer - der Körperschaftsteuer unterzogen. Es kommt somit zu einer Besteuerung des Welteinkommens des L.-Konzerns in Frankreich.

Im konkreten Fall bedeutet das, dass die in Irland erwirtschafteten Gewinne in Frankreich mit französischer Körperschaftsteuer belastet werden, sodass aus Sicht des Konzerns der Steuervorteil wieder rückgängig gemacht wird. Wenn daher in Frankreich die volle Körperschaftsteuer zum Tragen käme, könne demnach nicht Missbrauch unterstellt werden.

Als Nachweis für die Konzernbesteuerung wurde der Bp ein Schreiben der franz. Finanzverwaltung vorgelegt, welche bestätigt, dass ab dem Jahr 1994 die Ergebnisse der P. AG als auch die der irischen Tochtergesellschaften in den Konsolidierungskreis des L.- Konzerns aufgenommen werden. Ein Nachweis, dass die Ergebnisse der P. AG, die Gewinne der irischen Tochtergesellschaften tatsächlich mit franz. Körperschaftsteuer belastet wurden, konnte allerdings nicht beigebracht werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann das nicht dazu führen, dass eine österreichische Rechtsvorschrift nur deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil sowieso in einem anderen europäischen Staat eine Besteuerung erfolgt.

Die öster. Bp hat die Rechtmäßigkeit einer Konstruktion ausschließlich auf Grund der national gültigen Rechtsvorschriften zu prüfen. Eine allfällige Doppelbelastung (Besteuerung in Österreich, als auch in Frankreich) müsste im Wege einer Gegenberichtigung durch die französische Finanzverwaltung neutralisiert werden.

Weiters wird seitens der P. AG eingewandt, dass im DBA Österreich-Irland der Missbrauchstatbestand nicht verankert ist. Auch im entsprechenden OECD-Kommentar zum DBA (im gegenständlichen Fall aus dem Jahr 1963) wird der Missbrauch nicht geregelt.

Aus dem Umstand heraus, dass bei der Neuverhandlung von DBAs in der letzten Zeit Missbrauchsbestimmungen in das Vertragswerk aufgenommen wurden, wird abgeleitet, dass in all jenen Fällen in denen der Missbrauch nicht explizit geregelt ist, dieser auch nicht verwirklicht werden kann. Bei den Missbrauchsvorschriften handle es sich um nationale Bestimmungen, die unterschiedlich interpretierbar seien bzw. in jedem Land unter Umständen anders geregelt wären. Man könne daher nicht bilaterale Verträge durch einseitige nationale Auslegungen bzw. Vorschriften ändern oder beeinflussen, denn eine solche Vorgangsweise würde den Zweck eines solchen Abkommens unterlaufen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Erklärtes Ziel und Zweck eines DBA ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung; d.h. ein DBA enthält im Wesentlichen Kollisionsnormen, welche dazu dienen, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ziel und Zweck eines DBA ist niemals die Herbeiführung einer zur Umgehungszwecken nutzbaren Besteuerungsminimierung.

Die Auslegungsrichtschnur für internationale Verträge ergibt sich aus Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, wonach jeder internationale Vertrag '....im Lichte seines Ziels und Zweckes ....' auszulegen ist.

Würde man der Auffassung des geprüften Unternehmens folgen, bedeutete das im konkreten Fall, dass sich Österreich durch den Abschluss des DBA mit Irland der Möglichkeit beraubt hätte, seine innerstaatlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung einzusetzen.

Setzt man diesen Gedanken konsequent fort, würde das bedeuten, dass der Missbrauch im Verhältnis zum DBA-Partnerstaat unantastbar und damit legalisiert wäre.

Es ergibt sich somit klar und eindeutig, dass aus einem DBA nicht abgeleitet werden kann, dass es einem der Vertragspartner nicht ermöglicht sein soll, sich in seinem innerstaatlichen Recht gegen die internationale Steuerumgehung zur Wehr zu setzen.

Für die Betriebsprüfung ergibt sich daraus, dass die seitens des geprüften Unternehmens gewählte Konstruktion den Tatbestand des § 22 BAO erfüllt. Die Gründung der irischen Tochtergesellschaften erfolgte ausschließlich zum Zweck der Minimierung der österreichischen Steuerbelastung, zumal die Veranlagung - unter Zuhilfenahme ausländischer Veranlagungsspezialisten - auch ohne die irischen Tochtergesellschaften hätte optimiert werden können.

Die im Rahmen der irischen Tochtergesellschaften erwirtschafteten Erträge werden daher in Österreich der Besteuerung unterzogen. Die sich daraus ergebenden außerbilanzmäßig zuzurechnenden Beträge betragen für


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1993:
S
12.365.752,--
1994:
S
72.761.818,--
1995:
S
73.574.755,--
1996:
S
53.892.181,-- "

In einem weiteren Bericht vom über eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend den Zeitraum 1997 wird unter Tz 4 gleich lautend wie in Tz 2.7 des Prüfungsberichtes über den Zeitraum 1993 bis 1996 ausgeführt. In diesem Bericht wird die Zurechnung für das Jahr 1997 mit einem Betrag von 47,013.958 S angegeben.

Gegen die auf der Grundlage der Prüferberichte ergangenen Abgabenbescheide (hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994 jeweils nach amtswegiger Wiederaufnahme der Verfahren) erhob die Beschwerdeführerin Berufung, über die mit den zu den hg. Zlen. 2001/13/0018 (Gewerbesteuermessbescheid 1993, Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und 1996 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994) sowie 2001/13/0019 (Körperschaftsteuer 1997) angefochtenen Bescheiden abweisend entschieden wurde. Der zur hg. Zl. 2001/13/0019 angefochtene Bescheid verweist zur Begründung auf den zur hg. Zl. 2001/13/0018 angefochtenen Bescheid.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe referierte die belangte Behörde in dem zur hg. Zl. 2001/13/0018 angefochtenen Bescheid (im Folgenden nur: angefochtener Bescheid) den Verlauf des Verwaltungsverfahrens. Sie hielt dabei fest, dass sie hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes den Prüferfeststellungen folge. Nach der Wiedergabe des Berufungsinhaltes berichtete die belangte Behörde über den Inhalt eines von ihr ergangenen Vorhaltes vom , zu dessen Beantwortung eine Frist bis eingeräumt worden sei. Der ebenfalls im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Vorhaltsbeantwortung ist u. a. zu entnehmen, dass die beiden irischen Gesellschaften C. und S. mit Liquidationsbeschlüssen vom aufgelöst wurden (auch der Managementvertrag vom wurde damit beendet). Die Liquidation der irischen Gesellschaften, die keine anderen als die im Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren dargestellten Funktionen erfüllt hätten, sei deshalb erfolgt, weil die veranlagten Mittel inzwischen für die Anschaffung von Beteiligungen in Höhe von rd. 4,1 Mrd. S verwendet worden seien.

Ungeachtet des - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - zur Auslegung des § 22 BAO bestehenden Meinungsstreites hinsichtlich einer "Außentheorie" oder "Innentheorie" sei die Frage, ob Missbrauch vorliege, nach der dazu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Demnach sei eine missbräuchliche Gestaltung eine solche, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen sei und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung finde; es sei dann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheine, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenke, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre (vgl. die Erkenntnisse vom , 93/13/0095, und vom , 93/13/0185).

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit sei im Einzelfall in Hinblick auf eine wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer gewählten zivilrechtlichen Konstruktion zu untersuchen. Die Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit liege im Beschwerdefall im Wesentlichen in der Einschaltung zweier irischer Gesellschaften, wobei nahezu ausschließlich Festgeldveranlagungen in ATS durchgeführt worden seien, und dies außerdem in der Hauptsache über österreichische Banken bzw. über österreichische Filialen ausländischer Banken erfolgt sei. Dass das veranlagte Geld - zumindest hinsichtlich der lt. Betriebsprüfung festgestellten Gesellschafterzuschüsse - Österreich nicht verlassen habe, werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bezüglich des in der Berufung angegebenen beabsichtigten Zuganges zu international angebotenen Finanzdienstleistungen wäre der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn irgendwelche Veranlagungen in Irland, allenfalls in Großbritannien, durchgeführt oder auf diesen Märkten angebotene Finanzanlageprodukte in Anspruch genommen worden wären. Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Finanzmarkt, zu dem ein Zugang gesucht worden sei, sei aber gerade nicht Irland oder ein anderer ausländischer Finanzmarkt, sondern Österreich gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der lt. Berufung gegebenen Zielsetzung einer risikoarmen kurzfristigen Veranlagung in ATS, wobei von der Beschwerdeführerin behauptet worden sei, es sei "einmal (von der Bw. wurde nicht einmal präzisiert, wann dies der Fall war) erwogen worden, in DM zu veranlagen, und zwar im Zusammenhang mit einer Budgetkrise in Österreich, die aber dann noch rechtzeitig abgewendet worden sei, weswegen auch in diesem Fall in ATS veranlagt worden sei". Auch die S. habe tatsächlich im Wesentlichen in ATS veranlagt. Die DM-Veranlagungen innerhalb des Konzerns stellten gleichfalls keinen Irlandbezug her. Ein Anhaltspunkt für den geradezu ausschließlichen Österreichbezug der eingeschalteten irischen Gesellschaften liege weiters darin, dass diese in ATS bilanzierten. Außerdem sei das Vorstandsmitglied der österreichischen Mutter- bzw. Großmuttergesellschaft Dr. Martin K. einer der Geschäftsführer der beiden irischen Gesellschaften gewesen. Sei aber der österreichische Finanzmarkt bearbeitet worden, dann sei es ungewöhnlich, wenn hiefür Leistungen von irischen Gesellschaften in Anspruch genommen würden. Wie schon im Vorhalt vom ausgedrückt worden sei, könne nämlich davon ausgegangen werden, dass irische Gesellschaften (zu denen auch die unterstützend tätige AIB zu zählen sei) grundsätzlich über gute Kenntnisse betreffend den irischen Kapitalmarkt, jedoch nur geringere betreffend den österreichischen Markt verfügten. Die in der Berufung als wesentliches Kriterium für die Einschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften für die Bearbeitung ausländischer Finanzmärkte angeführte Verkürzung der Informationswege sei ebenfalls nicht gegeben, vielmehr habe die Einschaltung irischer Gesellschaften zu einer Verlängerung der Informationswege geführt, weil von Irland aus nicht in Irland, sondern nahezu ausschließlich in Österreich veranlagt worden sei. Diese u.a. durch ein Schreiben zwischen den österreichischen Banken und der S. dokumentierte Verlängerung der Informationswege unterstreiche ebenfalls die Ungewöhnlichkeit der gewählten Konstruktion. Wenn in der Berufung zur Veranlagung vor allem bei österreichischen Kreditinstituten ausgeführt werde, eine ausreichende Liquidität in Schillingwährung sei nur bei österreichischen Kreditinstituten vorhanden, sodass diese regelmäßig in der Lage seien, für eine Schilling-Veranlagung bessere Konditionen als ausländische Kreditinstitute zu bieten, spreche dies ebenfalls dafür, dass primär österreichische Kreditinstitute potenzielle Partner der S. hätten werden sollen. Die Konzentration auf österreichische Kreditinstitute ergebe sich auch aus Pkt. 2 der Investment Guidelines (Annex zum Management Agreement vom ), wonach Veranlagungen bei namentlich genannten österreichischen Banken (oder bei sonstigen Banken, sofern sie ein bestimmtes Rating erfüllten) erlaubt seien. Festzuhalten sei auch, dass die Zwischenschaltung irischer Gesellschaften für die Festgeldveranlagungen in ATS zu zusätzlichen beträchtlichen Kosten geführt habe ("administrative expenses, insbes. management fees (an die AIB)" lt. Bilanz der S. 1993 1,030.407 S 1994 2,114.468 S 1995 2,077.736 S 1996 2,172.822 S 1997 2,391.560 S sowie "administrative expenses" lt. Bilanz der C. 1993 39.268 S 1994 39.088 S 1995 59.031 S 1996 46.609 S und 1997 50.678 S). Auch hätten die beiden irischen Gesellschaften keine anderen Aktivitäten entfaltet als jene, die mit den Veranlagungen auf Grund der Zuschüsse durch die Beschwerdeführerin zusammenhingen. Die Kosten stünden ausschließlich mit dem "hier als missbräuchlich beurteilten Veranlagungsmodell im Zusammenhang, wobei der Großteil auf eine gemäß dem Management Agreement vom von der S. an die AIB zu entrichtende von der Anlagehöhe abhängige Management Fee zurückzuführen ist". Bei einer vergleichbaren Veranlagung in Österreich wären diese Kosten nicht angefallen. Zutreffend habe die Betriebsprüfung festgehalten, dass die S. erst durch die AIB als Erfüllungsgehilfin ihre Tätigkeit habe entfalten können (die rechtliche Existenz der S. werde damit von der belangten Behörde aber nicht in Frage gestellt). Bei Festgeldveranlagungen handle es sich um eine kurzfristige, besonders risikoarme Anlageform, die im Gegensatz zu einer Veranlagung insbesondere in Aktien oder Anleihen kein vergleichbares umfassendes Know how erfordere. Es gehe ausschließlich um die Auswahl jenes geeigneten Schuldners, der nach Ablauf der vereinbarten Zeit das zur Verfügung gestellte Kapital inklusive der vereinbarten Zinsen wieder zurückzustellen habe. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang zu vereinbarenden Zinssatzes sei außerdem davon auszugehen, dass "innerhalb einer Währung" für die gleiche Anlagedauer und Anlagehöhe bei gleicher Bonität des Schuldners keine gravierenden Unterschiede erzielbar seien, sondern eher von einer weitgehenden Koppelung an die Vienna Interbank Offered Rate (VIBOR) ausgegangen werden könne (die Koppelung an den VIBOR ergebe sich zudem aus zahlreichen von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Festgeldveranlagungen der S. vorgelegten Unterlagen). Die Veranlagungsmöglichkeiten seien im Beschwerdefall zusätzlich durch die Investment Guidelines eingeschränkt gewesen. Auch betreffend Anlagedauer habe eine Konzentration auf kurzfristige Anlagen bestanden (maximal 15 % des Anlagevolumens hätten für einen Zeitraum länger als sechs Monate veranlagt werden dürfen). Nach Ansicht der belangten Behörde erforderten gerade die von der S. getätigten Vermögensanlagen kein umfassendes unternehmerisches Know how und "schon gar nicht eine unternehmerische Infrastruktur gerade in Irland". Dass dennoch in Irland Personal von der AIB zur Verfügung gestellt und Räumlichkeiten angemietet worden seien, sei nach der vorgenommenen Beurteilung "nicht in einer unternehmerischen Notwendigkeit gegründet, sondern darin gegründet, dass zur Abwehr einer missbrauchsverdächtigten Konstruktion eben gewisse Anhaltspunkte für eine Sinnhaftigkeit der Verlagerung von Aktivitäten nach Irland geschaffen werden mussten". Zudem sei von der Betriebsprüfung in den Niederschriften festgehalten worden, dass Büroräumlichkeiten erst auf Grund eines Mietvertrages mit AIB vom (und damit gegen Ende der "Irlandgeschäfte") angemietet worden seien und die Sinnhaftigkeit des Mietvertrages überhaupt in Frage stehe, weil die S. über kein eigenes Personal verfügt habe, sondern dieses wiederum vom Mietvertragspartner AIB zur Verfügung gestellt worden sei. Zusammenfassend sei es daher ungewöhnlich und unangemessen, wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft ihre Kapitalveranlagungen im Wesentlichen in ATS und überwiegend über österreichische Bankverbindungen insoweit nach Irland verlagere, als dort Kapitalgesellschaften zwischengeschaltet würden, die "keine wirtschaftlich sinnvollen Aktivitäten erbringen und damit außerdem zusätzliche beträchtliche Kosten anfallen, die bei einer Direktveranlagung in Österreich nicht angefallen wären".

Zum "Vorliegen von steuerlichen Motiven für die ungewöhnliche und unangemessene Konstruktion" führte die belangte Behörde aus, hier sei zu untersuchen, ob die vorliegende, in wirtschaftlicher Hinsicht nicht verständliche Einschaltung irischer Gesellschaften für Veranlagungen in Österreich steuerlich motiviert gewesen sei. Dies sei zweifellos zu bejahen. Eine Veranlagung der von der Beschwerdeführerin an die irischen Gesellschaften übertragenen Gelder in Österreich durch die Beschwerdeführerin selbst hätte zu einer Besteuerung der Zinserträge im Rahmen ihrer gewerblichen Einkünfte geführt, wobei der maßgebliche Steuersatz bis 1993 30 % und ab dem Veranlagungsjahr 1994 34 % betragen hätte. Demgegenüber seien die aus Zinserträgen resultierenden Gewinne bei der S., einer Gesellschaft, die im Rahmen der irischen Wirtschaftssonderzone für Finanzdienstleistungen, dem sog. Dublin International Financial Services Centre (IFSC), situiert gewesen sei, auf Grund ihres Sonderstatus in Irland lediglich mit 10 % besteuert worden. In diesem Sinne habe die S. auch das im Managementvertrag vom angesprochene Steuerzertifikat vom irischen Finanzminister betreffend Steuererleichterungen für IFSC-Gesellschaften erhalten. Aus den vorgelegten Bilanzen gehe die herabgesetzte irische Besteuerung hervor. Anzumerken sei auch, dass das irische IFSC-Modell im internationalen Schrifttum als bedeutsame Attraktivität für ausländische Finanzgesellschaften und ausländisches Kapital beurteilt werde (diese Dienstleistungen müssten "in nichtirischer Währung ausgeführt und mit oder für nicht in Irland ansässige durchgeführt werden"). Diese Steueranreize seien auch für die Beschwerdeführerin "der einzige Grund der - letztlich nur beabsichtigten - Verlagerung ihrer Österreichveranlagungen in die irische Wirtschaftssonderzone" gewesen. Im Zusammenhang mit der vergleichsweise niedrigen irischen Besteuerung stehe auch die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Inanspruchnahme des internationalen Schachtelprivilegs nach § 10 Abs. 2 KStG 1988. Damit sollten im Zusammenhang mit der gewählten Konstruktion in Österreich letztlich keine Steuern bezahlt werden, sondern sich die "Steuerbelastung für in Österreich erzielte Zinserträge auf bloß 10 % irische Steuer erschöpfen". Nach Auffassung der belangten Behörde gewinne das im Vergleich mit einer üblichen Festgeldveranlagung in Österreich und einer Festgeldveranlagung unter Zwischenschaltung irischer Gesellschaften erläuterte Steuermotiv eine "schwerwiegendere Bedeutung, wenn die angestrebte Steuerersparnis besonders hoch ist". Davon sei im Beschwerdefall auszugehen, weil sich die Besteuerungsgrundlagen im Jahr 1993 um 12,365.752 S 1994 72,761.818 S 1995 73,574.755 S 1996 53,892.181 S und 1997 47,013.958 S erhöht hätten. Ein weiterer Anhaltspunkt für die ausschließlich verfolgten Interessen zur Steuervermeidung gehe aus Pkt. 6 des Managementvertrages vom hervor, in dem der Beschwerdeführerin, der S. und der C. eine Kündigungsmöglichkeit gegenüber der AIB für den Fall eingeräumt worden sei, dass eine der angeführten Gesellschaften nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür erlange, dass die von der S. empfangenen Dividenden-, Kapitalgewinn- oder Zinseinkünfte "einer Besteuerung in Österreich unterworfen würden oder werden könnten oder dass eine der angeführten Gesellschaften nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür erlangt, dass entweder auf die Bw., die S. oder die C. in Hinblick auf die ausgeübte Geschäftstätigkeit in Irland" ein höherer Körperschaftsteuersatz zur Anwendung gelangen würde. Eine solche weitgehende Kündigungsmöglichkeit aus steuerlichem Grund sei als unüblich anzusehen und bringe auch zum Ausdruck, dass bei der gewählten Konstruktion nicht die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund gestanden sei, sondern nur eine optimale Steuergestaltung bzw. Steuervermeidung. Eine steuerliche Motivation der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung werde weiters damit in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1994 dem L.-Konzern angehöre, weshalb sämtliche weltweit erzielten Gewinne in Frankreich unter Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern der französischen Körperschaftsteuer unterlägen, wobei der französische Körperschaftsteuersatz den österreichischen Körperschaftsteuersatz lediglich um 0,67 % unterschreite. Auch diese Argumentation sei aus mehreren Gründen verfehlt. § 22 BAO verfolge das Ziel, die Umgehung österreichischer Steuern - sei es durch ungewöhnliche Konstruktionen mit ausschließlichem Inlandsbezug, aber auch mit Auslandsbezug - hintanzuhalten. Diese Zielsetzung würde weitgehend vereitelt, wenn eine (zudem nur mögliche; von der Beschwerdeführerin sei eine in diesem Zusammenhang stehende Entrichtung französischer Steuern nicht nachgewiesen worden) ausländische, außerdem allenfalls von einem anderen Steuerpflichtigen (der französischen Konzernmuttergesellschaft L.C.), zu entrichtende Steuer zu einem Verlust des österreichischen Besteuerungsanspruches führen würde. Eine potenzielle Besteuerung der französischen Konzernmuttergesellschaft in Frankreich sei auch "als irrelevant für einen Österreich hinsichtlich eines in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehenden Besteuerungsanspruches anzusehen, wenn es weder in Irland noch in Frankreich einen erkennbaren Steueranknüpfungspunkt für denselben Steuerpflichtigen gibt". Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, es gehe zumindest ab der Zugehörigkeit zum L.-Konzern hervor, dass es nicht (mehr) um die Umgehung von Steuern gehe, verkenne, dass die Beurteilung von Missbrauch nicht die Umgehung irgendwelcher nicht näher konkretisierter Steuern betreffe, sondern die Umgehung der österreichischen Körperschaftsteuer. Ein Wille auf Umgehung dieser Steuer sei jedenfalls während des gesamten Berufungszeitraumes aufrecht geblieben. Auch die wirtschaftlich unverständliche Zwischenschaltung irischer Kapitalgesellschaften zum Zweck der Umgehung der österreichischen Körperschaftsteuer habe unverändert bestanden. Außerdem lasse das Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt, dass aus der von ihr vorgelegten Bestätigung der französischen Finanzverwaltung vom die Zugehörigkeit der S. und der C. zum Konsolidierungskreis der L.C. erst ab dem Jahr 1994 hervorgehe. Die im Beschwerdefall zu beurteilende missbräuchliche Konstruktion habe jedoch bereits im Jahr 1992 ihren Ausgang gefunden (vgl. das Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom , wonach die C. Ltd. vor Jahresende 1992 gegründet und die Zwecke einer Finanzanlagegesellschaft angesprochen worden seien). Von einer in Folgejahren möglichen Besteuerung in Frankreich habe damit zum Zeitpunkt der Begründung der ungewöhnlichen rechtlichen Konstruktion jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgegangen werden können. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei daher auch in zeitlicher Hinsicht nicht geeignet, die "ausschließliche Zielsetzung der Steuerersparnis im zu beurteilenden maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung der ungewöhnlichen zivilrechtlichen Gestaltung in Frage zu stellen".

Zum Vorliegen außersteuerlicher Gründe, die einem Missbrauch entgegenstehen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe darzutun. Der Beschwerdeführerin sei dies jedoch nicht einmal ansatzweise gelungen. Vielmehr seien ihre Argumente als bloße Scheinargumente zur Abwendung der Missbrauchsbeurteilung anzusehen. Ein zentrales von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Argument bilde das Vorbringen, die S. hätte auf Grund ihres besonderen Know how eine bessere Anlagerendite erzielt als die Beschwerdeführerin selbst. Diese Behauptung habe die belangte Behörde im Vorhalt vom in Frage gestellt. Die durchgeführten Veranlagungen stellten eine Anlageform dar, die nicht eines besonderen Know how bedürfe, und im Vorhalt seien die Veranlagungen mit Sparbuchveranlagungen verglichen worden. Die Beschwerdeführerin habe diese Beurteilung durch die belangte Behörde in ihrer Vorhaltsbeantwortung nicht schlechthin in Abrede gestellt, sondern "sie als lediglich simplifizierende ex post-Betrachtung charakterisiert". Die wohl vereinfachende Vergleichbarkeit mit einer Sparbuchveranlagung werde von der belangten Behörde weiterhin für richtig erachtet. Die belangte Behörde gehe allerdings davon aus, dass schon von Anfang an von den Vertragsparteien des Managementvertrages mit der AIB nicht beabsichtigt gewesen sei, "komplexere Anlageinstrumente" anzuwenden. Auch wenn solche nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Pkt. 2 Abs. 2 der Investment Guidelines vorgesehen gewesen seien, sei zunächst zu erwidern, dass die angesprochenen - entgegen dem Vorhalt nicht erläuterten Anlageinstrumente - nicht in den Investment Guidelines, die Bestandteil des Management Agreements vom geworden seien, enthalten seien, sondern lediglich in den Investment Guidelines der S. Zudem spreche die lange Dauer der Anlagetätigkeit der S., die dennoch keine anderen als besonders einfache Anlageformen erforderlich gemacht habe, dagegen, dass "je etwas in Richtung komplizierter know how-bedürftiger Anlageinstrumente beabsichtigt war". Zusätzlich sei auf die Beantwortung der Frage 6 des Ergänzungsvorhaltes hinzuweisen, wonach von den in den Investment Guidelines vorgesehenen Anlageabsicherungsgeschäften nie Gebrauch gemacht worden sei. Auch der in der Vorhaltsbeantwortung zu Frage 4 unter Hinweis auf eine Äußerung des Dr. K. enthaltene Passus: "Die in Österreich ansässigen international anerkannten Anlageberater bieten im Wesentlichen Fondsmanagement an, das aber für die Bw. keinesfalls in Betracht kommt, nach dem die liquiden Mittel kurzfristig und ohne großes Risiko veranlagt werden sollen, damit diese im Falle einer sich bietenden Akquisition oder einer zu tätigenden Investition prompt zur Verfügung stehen" spreche dafür, dass von Anfang an keine komplizierteren Anlageformen "als Festgeldveranlagungen in ATS beabsichtigt waren". Insbesondere spreche die Art der Veranlagung in örtlicher Hinsicht - Veranlagungen nahezu ausschließlich in Österreich bei österreichischen Vertragsbanken bzw. bei Österreich-Filialen ausländischer Banken "sowie gleichfalls nicht eines besonderen Know Hows fordernder Konzernveranlagungen (direkt bei L.C. bzw. bei T. Bank)" - gegen ein gerade in Irland "zu suchendes und auffindbares Know How". Auszugehen sei eher davon, dass das "geringe erforderliche Know How für die vereinfachend:

ausschließlich Österreichveranlagungen kaum von den beiden irischen Geschäftsführern, sondern von Herrn Dr. K., Vorstandsmitglied bei der Bw., kam". Stelle sich damit die Sachlage aber insgesamt so dar, dass in Irland kein relevanter Faktor für eine Ergebnisverbesserung hinsichtlich der durchgeführten "Österreich-Veranlagungen" gegenüber einer Veranlagung durch die Beschwerdeführerin selbst erkennbar sei, dann seien allfällige bessere Zinserträge in anderen Faktoren zu suchen. "Nichtsdestotrotz" sei die Beschwerdeführerin im Vorhalt vom zu einer Erläuterung hinsichtlich der Ergebnisverbesserung aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe die "präzisen zu erfüllenden Erfordernisse jedoch nichteinmal ansatzweise erfüllt, sondern lediglich schon vorhandene für unzureichend befundene Unterlagen vorgelegt". In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin auch gleichsam ihren bei Sachverhalten mit Auslandsbezug erhöhten Mitwirkungspflichten nicht entsprochen. Ein tauglicher Vergleich hätte sich nur aus Veranlagungen "für die gleiche Zeit, der gleichen Art und der gleichen Anlagehöhe" ergeben können. Die belangte Behörde würdige die vorgelegten Unterlagen dahingehend, dass die Einschaltung der S. keine Ergebnisverbesserung bewirkt habe, weil "von dieser Gesellschaft keine Vorteile für eine Veranlagung in Österreich nachvollziehbar sind, ausgenommen solche der hier für ausschließlich relevant erachteten steuerlichen Vorteile". Zur Begründung der von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgangsweise mit einer Loslösung von der ehemaligen Mehrheitsgesellschafterin und Hausbank (Bank Austria) werde die Beurteilung lt. Vorhalt vom weiterhin für richtig befunden. Es stelle nämlich eine "geradezu unverständlich umständliche Methode" dar, um die behaupteten Zielsetzungen im Zusammenhang mit einer Herbeiführung eines höheren Wettbewerbsdrucks für die Hausbank zu verfolgen, wenn man sich hiefür der mit beträchtlichen Kosten verbundenen Zwischenschaltung irischer Gesellschaften bediene. Der wirtschaftlich verständliche Weg hätte darin bestanden, wenn die Beschwerdeführerin selbst Kontakte mit österreichischen Banken hergestellt hätte. Zu betonen sei auch, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor der Einschaltung der irischen Gesellschaften und auch neben der bestehenden Geschäftsbeziehung mit Irland in der Lage gewesen sei, Festgeldveranlagungen selbst durchzuführen, was "angesichts der Art dieser Veranlagungsform und der Unternehmensgröße" der Beschwerdeführerin keine Besonderheit darstelle. Außerdem sei die Argumentation der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang widersprüchlich und deshalb auch unglaubwürdig. Wäre nämlich die Zielsetzung tatsächlich in einer Loslösung von der Hausbank gelegen gewesen, hätte die Geschäftsbeziehung mit dieser Bank auch bei vergleichsweise guten offerierten Konditionen nicht aufrechterhalten werden dürfen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in der Berufung vorgebracht, dass eine Veranlagung bei der Hausbank nur dann vorgenommen worden sei, wenn diese vergleichsweise bessere Konditionen geboten hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei weiters deshalb als Scheinargument zu beurteilen, weil der seinerzeitige Generaldirektor der Hausbank am zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei der Beschwerdeführerin gewählt worden sei und diese Funktion bis zum Ende des Berufungszeitraumes ausgeübt habe. Eine tatsächlich verfolgte Strategie der Loslösung von der Hausbank hätte seine Enthebung aus dieser bedeutsamen Funktion als konsequent erachten lassen. Auch die Investment Guidelines führten die Hausbank als eine von fünf namentlich angeführten möglichen Vertragsbanken für die von der S. vorzunehmenden Veranlagungen an. Das Protokoll über die Aufsichtsratssitzung vom , in dem die Kapitalzuführung in Höhe von 220 Mio. S an die S. angesprochen worden sei, spreche ebenfalls gegen eine Abkoppelungsstrategie von der Hausbank. Diese Mittel hätten nämlich im Einvernehmen mit der Hausbank in Österreich wieder veranlagt werden sollen. Die entgegenstehende Argumentation der Beschwerdeführerin sei "nicht leicht verständlich und nicht nachvollziehbar". Auch im Aufsichtsratssitzungsprotokoll vom (Anlage 5) fänden sich Anhaltspunkte, die gegen die behauptete Loslösungsstrategie von der Hausbank sprächen, wenn es darin laute: "Mit Stichtag sind über diese irischen Veranlagungskonstruktionen insgesamt liquide Mittel im Ausmaß von ca. 665 Mio S veranlagt. Diese Veranlagungen der irischen Gesellschaften erfolgen über die (Hausbank) in Wien bzw. die Londoner Filiale der (Hausbank) auf 1 - 6 Monatsterminbasis". Es stehe nach Auffassung der belangten Behörde geradezu in Widerspruch zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin, wenn das gesamte Ausmaß von 665 Mio Schilling durch jene irischen Gesellschaften, die zum Zweck der Loslösungsstrategie von der Hausbank (mit-)begründet bzw. eingeschaltet worden seien, "von den selben wiederum und ausschließlich" bei der Hausbank veranlagt werde. Wenn die gesamte Anlagesumme wiederum bei der (vormaligen) Hausbank veranlagt werde, könne nicht einmal von einem "Konditionenwettbewerb" ausgegangen werden. Bei der vorliegenden Fallkonstellation sei außerdem von der Beschwerdeführerin "nicht nur irgendein wirtschaftlicher Grund für die gewählte zivilrechtliche Gestaltung zu verlangen", sondern einer von einem wirtschaftlichen Gewicht, der "in einer gewissen Relation zum angestrebten bedeutsamen Steuervorteil steht". Ein derartiger wirtschaftlicher Grund für die gewählte Konstruktion sei "trotz Bemühens, den Argumenten der Bw. umfassend nachzugehen," nicht erkennbar. Es seien ausschließlich - gerade im vorliegenden Fall besonders stark ausgeprägte - steuerliche Motive verfolgt worden.

Zu der von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 22 BAO geforderten "Kette von Rechtshandlungen" lägen "zahlreiche Schritte vor, insbesondere:

"1. Gründung der C., Ende 1992, 100 % Tochterunternehmen der Bw.

2. Etablierung der (schon im Jahr 1990 gegründeten) S. als Finanzanlagengesellschaft, 100 % Tochtergesellschaft der C.

3. Abschluss eines Managementvertrages mit der AIB vom , der hinsichtlich der Veranlagungen keinen Irlandbezug, sondern nahezu ausschließlich Österreichbezug aufweist, außerdem vorgesehene Unterstützung der S. bei der Erlangung der IFSC-Steuerbegünstigung, weiters Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit 'aus steuerlichem Grund'.

4. Erlangung der IFSC-Steuerbegünstigung durch die S., folglich herabgesetzte irische Körperschaftsteuer von 10 %.

5. Fortlaufende Zuführung von Barmitteln in ATS durch die Bw. an die S.

6. Veranlagung der Gelder durch die S. im wesentlichen in ATS und bei österr. Banken bzw. österr. Filialen ausländischer Banken bzw. Durchführung von Konzernveranlagungen.

7. Ausschüttungen an die Bw., die durch Inanspruchnahme des internat. Schachtelprivilegs steuerfrei bleiben bzw. bleiben sollten."

Die belangte Behörde halte insgesamt die Beurteilung durch die Betriebsprüfung aufrecht, sodass (entsprechend einer angemessenen rechtlichen Gestaltung im Sinne des § 22 Abs. 2 BAO) die über die irischen Gesellschaften erzielten Erträge unmittelbar als von der Beschwerdeführerin in Österreich erzielt anzusehen seien. Wegen dieser unmittelbaren Zurechnung an die Beschwerdeführerin scheide auch die Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs aus. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer "zu besteuernden angemessenen Gestaltung" geltend mache, dass in diesem Fall "irgendwelche zusätzliche Aufwendungen primär in Österreich angefallen wären", sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Höhe solcher hypothetischen Aufwendungen nicht genannt habe. Außerdem sei davon auszugehen, dass diese Aufwendungen nur eine vernachlässigbare Größe darstellten (Festgeldveranlagungen seien von der Beschwerdeführerin ohnehin getätigt worden und es hätte - anders als bei der S. - nicht erst eine Infrastruktur eingerichtet und bezahlt werden müssen). Soweit die Berücksichtigung von in Irland aufgelaufenen Aufwendungen (insbesondere irischer Steuern) begehrt werde, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit der vorliegenden Entscheidung nicht die Existenz der irischen Gesellschaften schlechthin verneine. Soweit bei den irischen Gesellschaften Aufwendungen angefallen seien, sei außerdem "vorauszuschicken, dass diese im Rahmen ihrer Besteuerung in Irland grundsätzlich geltend gemacht werden können". Der angemessene Weg bestehe "in einer gänzlichen Negierung des Irland-Bezugs der getätigten Veranlagungen". In diesem Sinne wären der Beschwerdeführerin bei dem zu besteuernden fiktiven angemessenen Sachverhalt keinerlei irische Steuern aufgelaufen. Bei Anrechnung einer irischen Steuer würde ein ausschließlich und zur Gänze Österreich zustehender Besteuerungsanspruch auf dem Umweg der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "frustrierten Aufwendungen" zumindest zum Teil wieder verloren gehen.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Anwendung der Bestimmung des § 22 BAO auch nicht durch die Norm des § 10 Abs. 3 KStG 1988 bzw. die dazu ergangene Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 zur steuerlichen Entlastung von Erträgen aus internationalen Schachtelbeteiligungen verdrängt. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland sei verfehlt. Nach dem zu besteuernden angemessenen Sachverhalt, bei dem die Zwischenschaltung irischer Gesellschaften als missbräuchlich beurteilt worden sei, weise der zu besteuernde angemessene Sachverhalt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Irlandbezug (mehr) auf, zumal die von der S. erzielten Zinserträge unmittelbar als von der Beschwerdeführerin selbst in Österreich lukriert zu fingieren und zu besteuern seien.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens (hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994) sei zu Recht verfügt worden, weil erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens zahlreiche neue Beweismittel hervorgekommen seien, die die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur S. bzw. C. betroffen hätten. In einem Mängelbehebungsverfahren zur Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren habe die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Wiederaufnahme die Abänderung beantragt, die steuerliche Ergebniszurechnung in Abzug zu bringen. Auch bezüglich der Begründung sei auf jene zur Berufung gegen die Sachbescheide verwiesen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden (im Folgenden nur: Beschwerde) erwogen:

Der Körperschaftsteuer ist nach § 7 Abs. 1 KStG 1988 das Einkommen zu Grunde zu legen, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind nach § 7 Abs. 3 leg. cit. alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 EStG 1988) zuzurechnen.

§ 7 Abs. 4 KStG 1988 in seiner bis zum in Geltung gestandenen Fassung BGBl. Nr. 660/1989 hatte folgenden Wortlaut:

"(4) Bei unter Absatz 3 fallenden Steuerpflichtigen bleiben nach Maßgabe des § 10 Z 5 Gewinnanteile jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung außer Ansatz. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaften darf zu nicht mehr als 25 % im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb."

Nach § 10 Z 5 KStG 1988 in seiner bis zum in Kraft gestandenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 waren von der Körperschaftsteuer Beteiligungserträge befreit, zu denen bei internationalen Schachtelbeteiligungen (§ 7 Abs. 4) auch Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung gezählt wurden, wobei als Voraussetzung definiert war, dass die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hatte.

Durch die Novelle BGBl. Nr. 694/1993 wurde die Regelung über die Erträge (Gewinnanteile jeder Art) aus internationalen Schachtelbeteiligungen aus der Bestimmung des § 7 KStG 1988 entfernt und zur Gänze in die Bestimmung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 übernommen.

Durch die mit in Kraft getretene Novelle BGBl. Nr. 681/1994 erhielt die Bestimmung des § 10 Abs 2 KStG 1988 eine neue Fassung. Demnach liegt eine internationale Schachtelbeteiligung vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind a) an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, oder b) an anderen ausländischen Gesellschaften, die die in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen. Nach einem neu eingefügten dritten Absatz des § 10 KStG 1988 wird die Befreiung von Erträgen aus internationalen Schachtelbeteiligungen von der Körperschaftsteuer im Falle des Vorliegens von Gründen ausgeschlossen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (§ 22 BAO) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher, körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, und nicht nachgewiesen wird, dass an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist. Auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 3 KStG 1988 ist die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 ergangen.

Nach § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch nach dieser Gesetzesstelle vor, sind nach § 22 Abs. 2 BAO die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/14/0074, mwN).

Wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird, diente die Gründung der mit einem Stammkapital in Schillingwährung ausgestatteten (Tochter- und Enkel-) Gesellschaften der Beschwerdeführerin in der irischen Wirtschaftszone für Finanzdienstleistungen (IFSC) zur "Veranlagung" der aus Beteiligungsveräußerungen der Beschwerdeführerin resultierenden Liquiditätsüberschüsse. Die diesen Gesellschaften über so genannte Gesellschafterzuschüsse zugeführten, in der Beschwerde auch als '"Kriegskasse" bezeichneten Gelder sollten der Beschwerdeführerin für die Akquisition von Beteiligungen im Bedarfsfall (im Wege einer Kapitalherabsetzung) zur Verfügung bleiben. Nach der Verwendung der veranlagten Mittel zur Anschaffung von Beteiligungen wurden die beiden irischen Gesellschaften im Jahr 1998 auch liquidiert. Die irische Gesellschaft S. bzw. die auf Grund eines gesonderten "Managementvertrages" eingeschaltete irische Bank (AIB) veranlagte - so auch die Ausführungen in der Sachverhaltsschilderung lt. Beschwerde - die "ihr zugeführten liquiden Mittel vorrangig in ATS und bei österreichischen Kreditinstituten". Die aus diesen (Festgeld-)Veranlagungen resultierenden Zinsen sollten wiederum in Form steuerfreier Schachteldividenden an die Beschwerdeführerin fließen. Die Aktivitäten der irischen Gesellschaften, die über kein eigenes Personal und keine eigene Büroräumlichkeiten (solche wurden erst ab von der AIB angemietet, wobei die belangte Behörde die Sinnhaftigkeit dieser Anmietung lt. Beschwerde auch unwidersprochen in Zweifel zog) verfügten, beschränkten sich auf die Veranlagung der Liquiditätsüberschüsse der Beschwerdeführerin. Auf diese Veranlagung nahm die Beschwerdeführerin über die Vorgaben in den so genannten "investment guidelines" Einfluss und die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach das Know-how für die (vereinfachend gesagt) "Österreich-Veranlagungen" eher vom Vorstandmitglied der Beschwerdeführerin Dr. K. (der Geschäftsführungsfunktionen bei beiden irischen Gesellschaften wahrgenommen habe) als von den beiden irischen Geschäftsführern gestammt habe, bleibt in der Beschwerde auch unbekämpft. Insgesamt ging die belangte Behörde davon aus, die zwischengeschalteten irischen Gesellschaften hätten keine "wirtschaftlich sinnvollen Aktivitäten" erbracht, wobei außerdem beträchtliche Kosten (sowie u. a. längere Informationswege) angefallen seien, die bei einer Direktveranlagung in Österreich nicht zu tätigen gewesen wären. Warum der "Aufbau einer internen Veranlagungsabteilung unter Beiziehung von Finanzberatern" den Anforderungen "nicht hinreichend" entsprochen hätte, sodass die Beschwerdeführerin dem Aufbau eines ausgelagerten Risikomanagementsystems in Kooperation mit der AIB den Vorzug eingeräumt habe, erläutert die Beschwerde nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach bei "einer angemessenen rechtlichen Gestaltung" (Erzielung der über die irischen Gesellschaften geflossenen Beträge unmittelbar durch die Beschwerdeführerin) keine nennenswerten Aufwendungen für die Beschwerdeführerin angefallen wären, tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Damit gleicht die vorliegende Sachverhaltskonstellation aber in wesentlichen Punkten derjenigen des dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom , 2002/14/0074, zu Grunde liegenden Beschwerdefalles. Es lag somit eine Gesamtgestaltung (auch in Form einer Kette von Rechtshandlungen) vor, die seitens der belangten Behörde als ungewöhnlich und unangemessen mit dem Motiv der Steuervermeidung im Sinne des § 22 BAO beurteilt werden durfte.

Auch die im vorliegenden Beschwerdefall vorgetragenen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Gestaltung überzeugen nicht:

In der Beschwerde wird vorgebracht, im Rahmen der Berufung seien die seinerzeitigen Rahmenbedingungen für die Schillingveranlagung "kurz" erläutert worden, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass der Finanzmarkt damals befürchtet habe, die Kaufkraft des österreichischen Schilling könnte sich gegenüber der deutschen Mark zusehends verschlechtern, weshalb eine Konvertierung der aus Beteiligungsverkäufen stammenden und in österreichischen Schilling veranlagten Geldmittel in "vergleichsweise abwertungsfestere Währungen einen wesentlichen und nachhaltigen Aspekt der Veranlagungs- und Risikoüberlegungen des Vorstands der Beschwerdeführerin bildete, der für eine ausreichende Risikovorsorge und -absicherung zu sorgen hatte". Die belangte Behörde trat diesen "kurzen" Erläuterungen in der Berufung einerseits mit dem Hinweis auf die unpräzise gebliebenen Angaben hinsichtlich einer behaupteten Veranlagung in DM und andererseits mit den tatsächlich in Schillingwährung vorgenommenen Veranlagungen entgegen. Auch die in der Beschwerde erstmals - und insoweit auch unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG - weitwendig unter Zitaten aus Pressemeldungen und Auszügen aus dem Geschäftsbericht der Österreichischen Nationalbank für das Geschäftsjahr 1993 vorgetragene Begründung für einen "Schilling-Abwertungsdruck in 1992/1993" hilft der Beschwerdeführerin nicht darüber hinweg, dass sie mit diesem Vorbringen in Bezug auf die Motivation für die gegenständliche Gestaltung auf Behauptungsebene bleibt, wobei sie auch nicht einsichtig macht, in welcher Weise ein durch "Währungsturbulenzen" veranlasstes "präventives Risikomanagementsystem" konkret in der in Rede stehenden Veranlagung unter Einschaltung der irischen Gesellschaften ihren Niederschlag gefunden hätte.

Mit der ins Treffen geführten "Abkoppelungsstrategie gegenüber dem vormaligen Mehrheitseigentümer" (der Hausbank) hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinander gesetzt und dabei u.a. auf die nach wie vor gegebene Einbindung der Hausbank in die Veranlagungen, die (damalige) Personalunion des Generaldirektors mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beschwerdeführerin und den wirtschaftlich unverständlichen (mit beträchtlichen Kosten verbundenen) Weg durch Zwischenschaltung irischer Gesellschaften hingewiesen. Ohne diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen zu widersprechen, wird in der Beschwerde als Begründung für die "Abkoppelungsstrategie" vor allem auf die "andauernden Währungsturbulenzen ab der zweiten Hälfte des Jahres 1992" hingewiesen. Mit diesem bereits oben zur "Schillingveranlagung" als nicht stichhältig erkannten Argument kann die Beschwerdeführerin die betreffend die "Abkoppelungsstrategie" im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung aber nicht erschüttern.

Zu einer Ergebnisverbesserung hinsichtlich der durchgeführten "Österreich-Veranlagungen" hat die belangte Behörde lt. angefochtenem Bescheid, "nichtsdestotrotz" eine solche durch Einschaltung der irischen Gesellschaften gegenüber einer Veranlagung durch die Beschwerdeführerin selbst nach der Sachlage (so habe das Know-How für die Veranlagungen vom Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin Dr. K. gestammt) nicht erkennbar gewesen sei, die Beschwerdeführerin im Vorhalt vom zu einer Erläuterung aufgefordert (die Beschwerdeführerin habe allerdings eine Verbesserung der Konditionen infolge Einschaltung der irischen Gesellschaften nicht einmal ansatzweise nachgewiesen und nur schon vorhandene Unterlagen vorgelegt). Wenn in der Beschwerde zu einer "erzielten Renditesteigerung" allgemein geltend gemacht wird, aus zwei sowohl im Rahmen der Betriebsprüfung als auch im Rahmen der Berufung beigebrachten Grafiken ("Performance S. ATS" und "Performance S. DEM") gehe hervor, dass die "die irische Gesellschaft deutlich höhere Zinssätze im Bereich der Schilling-Veranlagung erzielte als die Beschwerdeführerin selbst erzielt hätte, nämlich 3-Monats-VIBOR abzüglich 15 Basispunkte" und "die irische Gesellschaft insbesondere ab September 1996 wesentlich höhere Zinssätze im Bereich der DEM-Veranlagung erzielte als die Beschwerdeführerin selbst erzielt hätte, nämlich 3-Monats-VIBOR abzüglich 15 Basispunkte", wird damit ein beachtlicher außersteuerlicher Grund für die gewählte Gestaltung noch nicht plausibel gemacht, zumal konkrete Vergleichsangaben fehlen und auch keine Relation zu den mit der Veranlagung über die irischen Gesellschaften entstandenen Kosten (und der mit der vorliegenden Gestaltung verbundenen Steuerersparnis) hergestellt wird. Inwieweit die belangte Behörde eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften zu verantworten hätte (die Beschwerde moniert eine zu kurze Fristsetzung im Vorhalt vom und einen zu Unrecht von der belangten Behörde getätigten Hinweis auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht), wird in der Beschwerde nicht deutlich gemacht.

Zur "weltweiten Konzernbesteuerung der L.-Gruppe" (zu der die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1994 gehöre) in Frankreich, die im Übrigen betreffend ihrer tatsächlichen Durchführung auch in der Beschwerde nicht näher erläutert wird, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige Besteuerung (eines anderen Steuersubjektes) nichts am Besteuerungsanspruch Österreichs und der Anwendbarkeit des § 22 BAO ändern könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch - betreffend die Umgehung von Abgaben iSd § 3 BAO - das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0104). Ob die Beibehaltung der Veranlagungspolitik der Beschwerdeführerin aus der Sicht einer Konzernbesteuerung in Frankreich eine Abgabenersparnis bewirkt hätte, ist damit auch nicht von Relevanz. Dass der österreichische Besteuerungsanspruch etwa durch Normen des internationalen Steuerrechts konkret beschränkt wäre, behauptet auch die Beschwerde nicht.

Soweit die Beschwerde das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Irland (BGBl Nr. 66/1968 und Nr. 12/1989) ins Spiel bringt, das keine Missbrauchsregelung enthalte (Art. 8 Abs. 4 dieses Abkommens normiere vielmehr eine generelle Beteiligungsertragsbefreiung), kann auf die Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom verwiesen werden, wonach auch bei Fehlen ausdrücklicher Abkommensbestimmungen ein Staat das Recht hat, sich vor einer unberechtigten Ausnützung der im Abkommen vorgesehenen Steuervorteile zu schützen.

§ 22 BAO sanktioniert im Einzelfall einen der wirtschaftlichen Realität nicht angemessenen Einsatz zivilrechtlicher Gestaltungsmittel allein zum Zweck der Abgabenvermeidung. Durch Missbrauchsbestimmungen auf dem Gebiet des österreichischen Außensteuerrechts wird die Anwendung dieser Bestimmung nicht verdrängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0176). Auch die mit in Kraft getretene Bestimmung des § 10 Abs. 3 KStG 1988, wonach bei Gründen für das Vorliegen von Missbrauch bei den Erträgen aus internationalen Schachtelbeteiligungen ein Methodenwechsel von der Steuerbefreiungs- zur Anrechnungsmethode eintritt, konnte daher an der - bereits an der Einkünftezurechnung selbst ansetzenden - Missbrauchsbeurteilung im Beschwerdefall nichts ändern, wie dies auch seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten wurde (vgl. z.B. Loukota/Quantschnigg, Neues österreichisches Missbrauchsabwehrrecht gegenüber ausländischen Basisgesellschaften, SWI 1995, S. 13, sowie Wiesner,

Die österreichischen Missbrauchsbestimmungen auf dem Gebiet des Außensteuerrechts - § 10 Abs. 3 KStG 1988, SWI 1995, S. 131).

Zur "Gemeinschaftswidrigkeit des § 22 BAO" wird in der Beschwerde vorgetragen, § 22 BAO sei - in seiner "Unbeschränktheit" entweder gemeinschaftsrechtswidrig oder die belangte Behörde habe § 22 BAO iVm § 10 Abs. 3 KStG 1988 einen Inhalt unterstellt, den "diese in gemeinschaftskonformer Weise nicht haben können".

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach Rechtsprechung des EuGH die nationalen Gerichte im Einzelfall dem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen können, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, wobei aber bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind (vgl. z.B. das , X und Y, Rn 42). Der Anwendung des § 22 BAO ist damit im Einzelfall auch im Geltungsbereich gemeinschaftsrechtlicher Normen (der Beschwerdefall betrifft u.a. Streitzeiträume nach dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw. zur EU) nicht der Boden entzogen (vgl. z.B. Tumpel, Steuerumgehung im DBA-Recht und EG-Grundfreiheiten, in Lang/Jirousek (Hrsg.), Praxis des Internatonalen Steuerrechts, FS Loukota, Wien 2005, S. 589). Eine in der Beschwerde angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH hatte angesichts dessen nicht zu erfolgen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei für sie unbestritten von Vorteil gewesen, dass seit 1987 für eine gewisse - auch den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffende - Zeit im ehemaligen Hafengebiet ("Custom House Dock Area") von Dublin ein Zentrum für internationale Finanzdienstleistungen ("International Financial Service Center" - IFSC) bestanden habe, wobei die dort niedergelassenen Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen - die auch auf die Beschwerdeführerin zugetroffen seien - eine zeitlich begrenzte Ermäßigung der Körperschaftsteuer auf 10 % hätten in Anspruch nehmen können. Diese Körperschaftsteuerermäßigung stelle eine staatliche Förderungsmaßnahme und somit eine nationale Lenkungsmaßnahme der Republik Irland dar, die darauf abgezielt habe, die Gründung von IFSC-Gesellschaften in der Custom House Dock Area zu erleichtern. Diese staatliche Förderungsmaßnahme sei durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften "im Rahmen der Beihilfenaufsicht nach Art 87 ff EGV (alt) zeitlich befristet genehmigt (Schreiben der EU-Kommission, Amtsblatt EG/C 198/14/ vom )". Selbst wenn die Behauptungen der belangten Behörde über das Fehlen von außersteuerlichen Motiven für die Ansiedlung der "Off-Shore-Gesellschaft" zuträfen, dürfe ein "Ausweichen" von Steuerpflichtigen in das "EU-Ausland und unter Inanspruchnahme von gemeinschaftsrechtlich zulässigen Förderungsmaßnahmen durch eine österreichische Missbrauchsregelung" nicht "korrigiert" werden. Der österreichische Gesetzgeber habe in § 10 KStG 1988 die so genannte "Mutter-Tochter-Richtlinie" umgesetzt. Nach keiner Bestimmung dieser Richtlinie dürfe ein Mitgliedstaat die Steuerfreiheit von Auslandsdividenden dadurch "unterlaufen", dass er sie im Wege einer allgemeinen und überschießenden Missbrauchsregelung "korrigiert". Überdies sei auch im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten jede Diskriminierung von grenzüberschreitenden Vorgängen gegenüber rein innerstaatlichen (z.B. rein irischen) Vorgängen verboten. Würde "nun - aus der Sicht des irischen Rechts - ausländischen (Mutter- bzw Großmutter-) Unternehmen wie etwa österreichischen Unternehmen eine 'Partizipation' an diesen Förderungen verwehrt, so läge darin sowohl eine krasse Beschränkung der Niederlassungsfreiheit als auch eine Diskriminierung von ausländischen Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten". Eine im Rahmen der Niederlassungsfreiheit unzulässige Ausgangsbeschränkung stelle weiters das Ergebnis des angefochtenen Bescheides sowie des zu Grunde liegenden § 22 BAO dar, "weil die Beschwerdeführerin dadurch aufgrund einer ausschließlich innerstaatlichen Bestimmung um den Genuss einer gemeinschaftsrechtlichen zulässigen Förderungsmaßnahme im EU-Ausland gebracht werden würde". Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in Form der mittels des angefochtenen Bescheides auferlegten Steuerbelastung einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den in Irland (oder in anderen EU-Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnungen keine mit § 22 BAO vergleichbare Bestimmung enthielten) ansässigen "und ebendort tätigen Kapitalgesellschaften" erfahre, sei sie auch in ihrer Freiheit über deren in Irland ansässige Tochtergesellschaften Finanzdienstleistungen zu erbringen, "durch die vertragswidrige Auslegung der Bestimmungen des § 22 BAO iVm § 10 Abs 3 KStG beschränkt."

Zu diesem Vorbringen ist zunächst an den im Beschwerdefall zu beurteilenden Sachverhalt zu erinnern. Demnach lag nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unbedenklich erkannten Feststellungen der belangten Behörde eine ausschließlich zur Umgehung nationaler (österreichischer) Abgaben dienende ungewöhnliche und unangemessene Gesamtgestaltung (und nicht nur "die Ausnützung einer gemeinschaftsrechtlich zulässigen Förderung in einem anderen Mitgliedstaat") vor. Die rechtliche Existenz dieser irischen Gesellschaften wurde - worauf auch die belangte Behörde hinweist - nicht schlechthin verneint, sondern nur vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einzelfalles (Existenz der irischen Gesellschaften nur zur Veranlagung von in Form von Gesellschafterzuschüssen überlassenen Liquiditätsüberschüssen der Beschwerdeführerin, keine Sinnhaftigkeit der Einschaltung dieser Gesellschaften zur Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffend die in Rede stehenden konservativen Festgeldveranlagungen in Schillingwährung) als zutreffend erachtet, dass der den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung (in Form direkter Veranlagungen durch die Beschwerdeführerin) im Sinne des § 22 BAO zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart die - unbestritten - in beträchtlicher Höhe erfolgte Umgehung der strittigen nationalen Abgaben zu verhindern sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung, die österreichischen Unternehmen eine "Partizipation" an gemeinschaftsrechtlich gebilligten Förderungsmaßnahmen für die so genannte "Custom House Dock Area" in Irland weder allgemein versagt noch eine den Zielrichtungen (Schaffung wettbewerbsneutraler steuerlicher Regelungen für Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) der "Mutter-Tochter-Richtlinie" (Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom , ABl. EG Nr. L 225 S 6) zuwiderlaufende "allgemeine und überschießende Missbrauchsregelung" beinhaltet, keinen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu erblicken (vgl. in diesem Sinne auch Loukota, Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften, SWI 2005, S. 205 ff).

Die Beschwerden, die betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 1993 und 1994 keine gesonderten Ausführungen enthalten, waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am