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Zur Beratungspflicht beim Vertrieb von Secondhand-Lebensversicherungspolizzen
§§ 1295, 1298 ABGB; §§ 3, 28 MaklerG; § 75 VAG; §§ 11, 13 WAG 1996; § 488 ZPO
Der geschädigte Anleger muss den Eintritt des Schadens, seine Höhe, den Kausalzusammenhang und auch beweisen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden ausgeblieben wäre. Negativfeststellungen gehen zu seinen Lasten. Vom Urteil des Erstgerichts abweichende Feststellungen darf das Berufungsgericht nur nach Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen. Ob die Wohlverhaltensregeln auch auf den Vertrieb von Versicherungen mit zumindest veranlagungsähnlichem Charakter anwendbar sind, wie etwa fonds- oder indexgebundene Lebensversicherungen, Einmalerläge oder auch Secondhand-Polizzen, bleibt offen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine „gebrauchte amerikanische Lebensversicherung“, bei der die Versicherungssumme bei Ableben des Versicherungsnehmers ausgezahlt wird. Versicherungsnehmer, die Geld benötigen, verkaufen die „Versicherung“. Üblicherweise kaufen mehrere Käufer zusammen Anteile an einer bestimmten Polizze. Diesen Handel betreibt die USI mit Sitz in Toronto. Der Verkäufer der „Lebensversicherung“ muss sich einem ärztlichen Gutachten unterziehen, mit dem seine voraussichtlic...