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ÖBA 3, März 2012, Seite 178

Zum schuldbefreienden Gerichtserlag

§ 1425 ABGB; §§ 2, 55, 57, 58 AußStrG; §§ 10, 12 IPRG; § 18 VerwEinzG

Im Fall einer Mehrheit von Erlagsgegnern ist der Erlag ua dann auszufolgen, wenn einverständliche Anträge aller Erlagsgegner oder rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurden. Schuldbefreiend wirkt der Erlag nur, wenn er rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt nicht. Bewirken Mängel des Erlagsantrags die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die Mitteilung des Schuldners nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger vollständig unterrichtet wird. Jedenfalls bei Mängeln des Erlagsverfahrens, die ihm seine schuldbefreiende Wirkung nehmen, ist der Erleger zur Bekämpfung des Ausfolgungsbeschlusses legitimiert.

Aus der Begründung:

Die Erlegerin, eine inländische Bank, beantragte am gemäß § 1425 ABGB, die Hinterlegung von € 140.890,32 anzunehmen und den überwiesenen Betrag fruchtbringend zugunsten von drei Erlagsgegnerinnen anzulegen. Erst- und Zweiterlagsgegnerin sind deutsche Zweigniederlassungen einer französischen und einer amerikanischen Bank, die Dritterlagsgegnerin „M Ltd“ (in der Folg...

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