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Zur Zustimmungsfiktion in AGB für Verbraucherverträge
In die Klausel über eine Zustimmungsfiktion gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG müssen Widerspruchsmöglichkeit und -frist aufgenommen werden. Aus der Bestimmung folgt „grundsätzlich überhaupt“ die Wirkungslosigkeit vertraglicher „Erklärungsfiktionen“. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind streng zu Lasten des Unternehmers auszulegen. Die Klausel, „[d]er Teilnehmer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung [des Unternehmers] auf Dritte übertragen“, ist sachlich durchaus gerechtfertigt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ist eine zur Erhebung einer Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigte gesetzliche Interessenvertretung. Die Beklagte tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kommunikationsdienstleistungsunternehmen regelmäßig in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern in Österreich und verwendet dabei AGB und Vertragsformblätter.
Das Erstgericht verbot der Beklagten die Verwendung sämtlicher inkriminierter Klauseln.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren hinsichtlich der in § 9 Abs 2 und 3 der AGB der Beklagten enthaltenen Klauseln ab.
Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt.
1. Die von der Klägerin inkriminierte Klausel des § 9 Abs 2 der...