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Anknüpfung an Einheitswerte für Berechnung der Eintragungsgebühr in das Grundbuch bei unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks verfassungswidrig
§ 26 Abs 1 und Abs 1a GerichtsgebührenG; § 4 Abs 1, § 6 Abs 1 lit b GrunderwerbssteuerG 1987; Art 140 B-VG
Das Anknüpfen an den (dreifachen) Einheitswert bei Berechnung der Eintragungsgebühr in das Grundbuch bei unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks ist verfassungswidrig. Dies folgt insbesondere daraus, dass bei entgeltlichen Erwerben von Grundstücken für die Berechnung der Eintragungsgebühr in das Grundbuch auf den gemeinen Wert abgestellt wird und somit für die gleiche Leistung der Gerichte, nämlich die Durchführung der Eintragung, erheblich abweichende Gebühren anfallen können. Aufhebung von § 26 Abs 1 und 1a GerichtsgebührenG mit Ablauf des .
G 34, 35/11
[Bei der Behandlung zweier Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Höhe der Eintragungsgebühr in das Grundbuch nach einer Grundstücksteilung sind beim VfGH Bedenken gegen § 26 Abs 1 und Abs 1a GerichtsgebührenG (GGG) entstanden. Er hat daher ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet]. Zusammengefasst hat[te] der VfGH das Bedenken, dass die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage zu einer differenzierten Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbes führt...