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Zeitliche Anknüpfungspunkte beim Gründerzeitviertel
immo aktuell 2021/9
Sachverhalt: Das Erstgericht stellte den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins für die vom Antragsteller (= Mieter) gemietete Wohnung mit 362,79 € monatlich sowie die aus dem von der Antragsgegnerin (= Vermieter) tatsächlich vorgeschriebenen Mietzins resultierenden Überschreitungsbeträge fest und sprach aus, dass die Hauptmietzinsvereinbarung im darüber hinausgehenden Ausmaß unwirksam sei. Da die Liegenschaft in einem Gründerzeitviertel liege, also in einem Gebiet, in dem in der Zeit von 1870 bis 1917 überwiegend Gebäude mit kleinen, mangelhaft ausgestatteten Wohnungen errichtet worden sind, sei die Wohnung höchstens als durchschnittlich einzustufen (§ 2 Abs 3 RichtWG), sodass kein Lagezuschlag gebühre. […] Das sei hier der Fall, weil 61 der insgesamt 72 Gebäude des Prüfgebiets aus der Gründerzeit stammten und von diesen 61 Gebäuden 35, also auch der überwiegende Teil, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung überwiegend Substandardwohnungen aufgewiesen haben.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH wies den zugelassenen Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung: […] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die von der Vermieterin bezweifelte r...