zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 2, Februar 2012, Seite 122

Zum rechtsmissbräuchlichen Garantieabruf

§§ 880a, 1295 ABGB; § 502 ZPO

Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung begründet für sich allein nicht den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Abrufs der Garantie. Dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht zur Leistungsverweigerung. Der Bank obliegt der eindeutige und evidente (liquide) Nachweis, dass im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch liegt.

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht hat über Antrag der Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO nachträglich ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht habe mit der angefochtenen Entscheidung die vom Erstgericht angenommene rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie verneint und dabei die bekämpfte erstgerichtliche Feststellung, der Kläger habe im Zeitpunkt der Garantieinanspruchnahme gewusst, dass ihm der Garantiebetrag nicht zustehe, einerseits als für den Kläger überraschend und andererseits als bedenklich sowie als vom Vorbringen der Beklagten nicht gedeckt erachtet, weil die Beklagte eine derartige Behauptung im erstgerichtlichen Verfahren nicht aufgestellt habe. Die genannte „überschießende“ Feststellung wurde daher als un...

Daten werden geladen...