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ÖBA 2, Februar 2012, Seite 121

Treuhandabwicklung und Insolvenz

§ 1024 ABGB; § 26 IO; § 26 KO; § 502 ZPO

Bei mehrseitiger Treuhand hat die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber auf den Abwicklungsmodus keinen Einfluss.

Aus der Begründung:

Die beklagte Bank gewährte der späteren Gemeinschuldnerin (Konkurseröffnung am ) am einen Kredit von € 220.000, zu dessen Besicherung die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek über € 286.000 auf der von der Gemeinschuldnerin gekauften Liegenschaft vereinbart war. Das auf einem Teil der Liegenschaft errichtete Haus sollte von der Gemeinschuldnerin renoviert und anschließend weiter veräußert werden. Die Abwicklung erfolgte über einen Rechtsanwalt als Treuhänder.

Am vereinbarte die Gemeinschuldnerin mit der Beklagten eine Kreditaufstockung um € 100.000, für die eine weitere Höchstbetragshypothek von € 130.000 zugunsten der Beklagten einverleibt werden sollte. Der schon vorher bestellte Treuhänder sollte auch die Verbücherung der weiteren Höchstbetragshypothek vornehmen.

Am vereinbarten die Gemeinschuldnerin und die Beklagte eine weitere Kreditaufstockung um € 30.000; die bislang vereinbarten Hypotheken sollten zur Sicherung auch dieser zweiten Aufstockung dienen. Be...

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