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Zur Bestreitung einer titulierten Konkursforderung
Art 6 EMRK; § 213 EO; §§ 35, 105, 110 IO; §§ 35, 105, 110 KO
Die Möglichkeit, vollstreckbare Konkursforderungen nach § 110 Abs 2 KO/IO mittels Klage zu bestreiten, ist dahin zu verstehen, dass nur allgemein und verfahrensrechtlich die Möglichkeit einer Bestreitung selbst solcher Forderungen eröffnet wird, für die ein Exekutionstitel vorliegt. Dadurch soll aber materiell-rechtlich keine Anfechtungsmöglichkeit geschaffen werden, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der ZPO über die Rechtskraft stünde. Daher kann sich der Bestreitende nicht auf die materielle Unrichtigkeit der titulierten Forderung stützen.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Nach den wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen haben die nunmehrigen Beklagten aufgrund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin Anspruch auf Zahlung von € 30.000 sA. Diese Forderung wurde auf einen der früheren Gemeinschuldnerin im Dezember 1995 gewährten und im Oktober 1998 ausgeweiteten Kredit gestützt. Im Zusammenhang mit der Ausweitung des Kredits wurde auch eine Garantieerklärung abgegeben.
II. Der klagende Masseverwalter hat die angemeldete Forderung im Konkursverfahren bestritten und begehrt nunmehr die Fe...