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ÖBA 2, Februar 2012, Seite 117

Zur Haftung bei auftragslosem Wertpapierverkauf

§§ 1009, 1014, 1016, 1293, 1323 ABGB

Naturalherstellung ist untunlich, wenn sie der Geschädigte nicht wünscht. Der dem Geschädigten für diesen Fall eingeräumte Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt ist auf Fälle zugeschnitten, in denen es um die reale Beschädigung oder Zerstörung einer körperlichen Sache geht. Die Wertpapieren immanenten Kursschwankungen rechtfertigen es aber, eine objektiv-abstrakte Berechnung des Schadens auf Basis des gemeinen Werts abzulehnen und einer subjektiv-konkreten Schadensberechnung den Vorzug zu geben, wie sie auch in den Fällen der Schädigung von Anlegern aufgrund unrichtiger Beratung und/oder Irreführung bei Erwerb der Anlage vertreten wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger eröffnete am ein Konto und ein Wertpapierdepot bei der beklagten Bank. In einer sogenannten „Faxvereinbarung“ ermächtigte er die beklagte Partei und die M S AG (im Folgenden: AG) folgende per Telefax erteilten Aufträge zu seinem Konto/Depot durchzuführen: … Wertpapierkauf- und -verkaufsaufträge. Die beklagte Partei und die AG wurden ermächtigt, die erteilten Aufträge ausschließlich nach Übermittlung eines Telefaxes durchzuführen.

Ins...

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