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ÖBA 2, Februar 2012, Seite 114

Austrian Depositary Certificate als Aliud zur Aktie?

§§ 863, 871, 914, 918, 922 ABGB; §§ 1, 8 AktG; § 81a BörseG; §§ 377, 378 UGB

Um zu beurteilen, ob eine Anderslieferung vorliegt, muss zunächst der konkrete Vertragsinhalt durch Auslegung vom Empfängerhorizont nach § 914 ABGB ermittelt werden.

Bei MEL ist daher zu fragen, wie die Bank die Kaufaufträge der Anleger verstehen musste. Dafür sind die Werbematerialien bedeutsam, weil sie typischerweise diesen Aufträgen zugrunde liegen. Dort werden die Wertpapiere zwar „Aktien“ genannt, aber auch auf den Börsenkurs abgestellt. Damit war klar, dass es sich um die auf dem Kapitalmarkt vorhandenen Papiere handelte. Das waren offenkundig nicht die eigentlichen Namensaktien der MEL, sondern die Austrian Depositary Certificates. Damit besteht kein Zweifel, dass liquide und börsefähige Wertpapiere, nämlich die Austrian Depositary Certificates und nicht Namensaktien der MEL Vertragsgegenstand wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die MEL ist eine AG nach dem Recht der Kanalinsel Jersey, mit Sitz auf Jersey; Aktienemissionen haben daher nach dem Recht der Insel Jersey zu erfolgen. Nach diesem Recht können nur Namensaktien emittiert werden. Eigentum an diesen Namensaktien erwirbt man nach dem Recht von Jersey, indem ma...

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