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Zur Haftung für fehlerhafte Anlageberatung
§§ 1000, 1293 1295, 1299, 1304, 1323, 1333 ABGB; § 502 ZPO
Das Risiko von Malversationen ist fast jeder Fremdveranlagung immanent, sodass eine gesonderte Aufklärung darüber ohne konkrete Verdachtsmomente nicht erforderlich ist. Wurde aber pflichtwidrig über die Möglichkeit eines Kursabsturzes an sich nicht aufgeklärt, sind auch Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang evident, weil eine Aufklärung über das Kursrisiko gerade verhindern soll, dass der Anleger mit einer ungewollten spekulativen Anlageform einen Kapitalverlust erleidet, der ihm bei richtiger Beratung, die zur Auswahl eines nicht marktabhängigen Wertpapiers geführt hätte, nicht erwachsen wäre. Die durch Manipulationen entstandenen Verluste verwirklichen nur einen Teilaspekt des gesamten Risikobündels der unbesicherten Kursabhängigkeit.
Aus der Begründung:
Die Klägerin, ein bevorrechteter Verband iSd § 29 KSchG, macht abgetretene Schadenersatzansprüche einer Konsumentin aus einer Fehlberatung durch Mitarbeiter der Beklagten bei der Vermittlung von Wertpapieren („M-Zertifikate“) geltend.
Die Konsumentin, eine AHS-Lehrerin, war bis zur gegenständlichen Veranlagung eine „Sparbuchsparerin“ ohne Vorkenntnisse oder Erfahru...