VwGH vom 21.11.1995, 95/14/0035

VwGH vom 21.11.1995, 95/14/0035

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/13/0277 E

95/13/0041 E

95/13/0042 E

95/13/0043 E

Besprechung in:

SWK 1996, A 201-204;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der X-regGenmbH in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 6/165/4-BK/S-1994, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 zum Jahresultimo ermittelt, kaufte am Investmentzertifikate um rund 14,6 Mio S. Am erfolgte eine Ausschüttung von rund 2,1 Mio S, den die Beschwerdeführerin als Zinsertrag verbuchte. Durch diese Ausschüttung sank der Wert der Investmentzertifikate um ebenfalls rund 2,1 Mio S, weswegen die Beschwerdeführerin eine Teilwertabschreibung in dieser Höhe vornahm. In der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr neutralisierte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 23 Abs 1 Investmentfondsgesetz, BGBl Nr 192/1963, idF BGBl Nr 650/1987, (in der Folge kurz: InvFG) den zunächst verbuchten Zinsertrag durch eine außerbilanzmäßige Abrechnung von rund 1,1 Mio S. Am verkaufte die Beschwerdeführerin die Investmentzertifikate um rund 12,6 Mio S.

Der Erklärung der Beschwerdeführerin folgend erließ das Finanzamt zunächst einen vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem die Einkünfte der Beschwerdeführerin mit einem Verlust von rund 2,1 Mio S festgesetzt wurden.

Im Anschluß an eine abgabenbehördliche Prüfung hielt der Prüfer in der gemäß § 149 Abs 1 BAO verfaßten Niederschrift ua fest, laut Rechenschaftsbericht des Investmentfonds seien mehr als 90 % des gesamten Ertrages im Rechnungsjahr 1990/91 aus dem Ertragsausgleich erwirtschaftet worden. Der so ausgewiesene Ertrag entstehe, weil neu hinzukommende Anteilsinhaber beim Erwerb der Investmentzertifikate den jeweiligen Ausgabepreis zu bezahlen hätten, der sich aus dem Wert des Fondsvermögens und dem bisher daraus erwirtschafteten Ertrag geteilt durch die Anzahl der bisher ausgegebenen Investmentzertifikate zuzüglich einer Provision für die Kapitalanlagegesellschaft ergebe. Dadurch werde erreicht, daß das Verhältnis des vom Investmentfonds verwalteten Vermögens zu dem bisher erwirtschafteten Ertrag durch die Neuausgabe von Investmentzertifikaten nicht verändert werde. Diese von den neu hinzukommenden Anteilsinhabern bezahlten und somit erworbenen Ertragsanteile würden bei der jeweiligen Ertragsgruppe als Ertragsausgleich erfaßt. Es gehe daher nicht an, den auf diese Art ausgewiesenen Ertrag, sondern nur den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag nach § 23 Abs 1 InvFG zu begünstigen. Entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin seien daher nicht rund 1,1 Mio S, sondern nur rund 43.000 S außerbilanzmäßig abzurechnen. Darüber hinaus dürften nach § 20 Abs 2 EStG 1988 bzw § 12 Abs 2 KStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben insoweit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Teilwertabschreibung von rund 2,1 Mio S stehe sowohl kausal als auch betraglich im Zusammenhang mit der nach § 23 Abs 1 InvFG (teilweise) steuerfreien Ausschüttung. Denn ohne diese Ausschüttung wäre der Wert der Investmentzertifikate nicht entsprechend gesunken. Am so gegebenen Zusammenhang vermögen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 89/14/0064, nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall bestehe nämlich ein Zusammenhang zwischen dem steuerfreien Ertrag, der wesensmäßig eine steuerfreie Wertsteigerung des Vermögens darstelle, und dem Aufwand (Teilwertabschreibung), der ebenfalls im Vermögensbereich eingetreten sei. Der Zusammenhang sei auf Grund der gleichen Wesensart des Aufwandes und des steuerfreien Ertrages gegeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Teilwertabschreibung sei daher insoweit ebenso wie ein beim Verkauf der Investmentzertifikate realisierter Verlust steuerlich unwirksam, als in der unmittelbar vorangegangenen Ausschüttung ein nach § 23 Abs 1 InvFG steuerfreier Betrag enthalten gewesen sei. Es seien daher nur die bereits erwähnten rund 43.000 S außerbilanzmäßig abzurechnen.

Das Finanzamt schloß sich den Ausführungen des Prüfers an und erließ einen endgültigen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem die Einkünfte der Beschwerdeführerin mit einem Verlust von rund 1,1 Mio S festgesetzt wurden, wobei es zur Begründung auf die bereits erwähnte Niederschrift verwies.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung stellte die Beschwerdeführerin zunächst fest, der Prüfer habe die Ansicht vertreten, der Investmentfonds habe den steuerfreien Betrag unrichtig festgestellt. Überdies habe sich der Prüfer an den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom , 14 0602/3-IV/14/93, gehalten, wonach Aufwendungen und Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer steuerfreien Ausschüttung iSd § 23 Abs 1 InvFG stünden, nicht abzugsfähig seien. Ein solcher Zusammenhang bestehe nach Ansicht des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung bzw anläßlich eines beim Verkauf von Investmentzertifikaten realisierten Verlustes. Sowohl die vom Prüfer eigenständig gegebene Begründung als auch der Erlaß des Bundesministers für Finanzen seien jedoch nicht geeignet, den von ihr für das Streitjahr erklärten Verlust um rund 1 Mio S zu verringern. Nach Darstellung des ihrer Ansicht nach bei Erlassung des InvFG vom Gesetzgeber Gewollten, wobei sie insbesondere die Ansicht vertrat, Investmentzertifikate seien gleich wie Anteile an Kapitalgesellschaften zu behandeln, was sich auch bei deren Besteuerung auswirke, wandte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ein, Investmentzertifikate seien als Anteile an Investmentfonds als Wertpapiere anzusehen, weswegen sie Wirtschaftsgüter darstellten. Der Verkauf von im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentzertifikaten löse daher ebenso wie der von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften Steuerpflicht aus. Die Befreiungsbestimmung des § 23 Abs 1 InvFG stelle eine Sondernorm dar, welche die generelle Steuerpflicht einer Ausschüttung nicht berühre. Ein Durchgriff auf Investmentfonds im Sinn einer Miteigentumsgemeinschaft werde durch das InvFG ausdrücklich ausgeschlossen. Da somit Investmentzertifikate gleich wie Anteile an Kapitalgesellschaften zu behandeln seien, sei zwischen der Wertänderung des Wirtschaftsgutes Investmentzertifikat und dem anläßlich der Ausschüttung realisierten Kapitalertrag zu unterscheiden. Ein auf das Miteigentum der Inhaber der Investmentzertifikate am Investmentfonds aufbauender Durchgriff sei daher unzulässig. Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 89/14/0064, vertretene Rechtsansicht sei daher auch im vorliegenden Fall maßgeblich. Eine Wertänderung der Investmentzertifikate stehe nämlich nicht mit deren Ertrags-, sondern mit deren Vermögenskomponente im Zusammenhang. Da Investmentfonds dem Trennungsprinzip unterlägen, sei der auf Grund der eingetretenenen Wertminderung bereits realisierte Verlust steuerlich zu berücksichtigen, wobei auf die Frage, wodurch dieser Verlust entstanden sei, nicht einzugehen sei. Es fehle somit jeglicher wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der eingetretenenen Wertminderung und der (teilweise) steuerfreien Ausschüttung. Hiebei werde nicht in Abrede gestellt, daß ein betraglicher Zusammenhang zwischen einer Teilwertabschreibung bzw einem durch Verkauf realisierten Verlust und der Ausschüttung bestehe. Dies gelte aber nicht nur bei Investmentzertifikaten, sondern auch bei Anteilen an Kapitalgesellschaften. Was schließlich den angeblich unrichtig festgestellten steuerfreien Ertrag betreffe, sei sie nicht legitimiert, zu steuerlichen Belangen des Investmentfonds Stellung zu nehmen. Allerdings sei der Ertragsausgleich für die Berechnung der Ausschüttung unabdingbar erforderlich gewesen, weswegen es nicht angehe, den damit gegebenen Verwässerungsschutz zu ignorieren. Mangels Kenntnis der Errechnung des steuerfreien Ertrages durch den Investmentfonds könne sie hiezu nichts Konkretes vorbringen, weswegen der Antrag gestellt werde, ihr die diesbezüglichen Unterlagen bzw Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich habe der Prüfer nicht die Teilwertabschreibung, sondern nur die steuerfreie Ausschüttung nach § 23 Abs 1 InvFG steuerlich nicht anerkannt. Damit sei aber erwiesen, daß die Teilwertabschreibung nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der steuerfreien Ausschüttung stehe, weswegen die vom Prüfer vertretene Ansicht in sich widersprüchlich sei. Mit der nunmehrigen Vorgangsweise des Prüfers sei auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, weil die von ihr dargestellte Berechnung ihres Betriebsergebnisses bereits seit Jahren vom Finanzamt akzeptiert worden sei. Die Frage, ob der Ertragsausgleich überhaupt Auswirkungen auf die steuerfreie Ausschüttung haben könne, sei in jahrzehntelanger Kontinuität durch das vorgelagerte Feststellungsverfahren in der Steuersphäre des Investmentfonds geklärt, festgestellt und durch die Abgabenbehörde mangels abweichender Feststellung bescheidmäßig bestätigt worden. Abschließend sei noch zu rügen, der Prüfer habe in Verkennung der Rechtslage wesentliche Verfahrensvorschriften insofern verletzt, als er die rechtssystematische Einordnung des Investmentfonds verkannt und deswegen wesentliche Sachverhaltselemente nicht festgestellt hätte.

In einer Ergänzung zur Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, es sei bisher allgemeine und ständige Rechtsauslegung gewesen, die Teilwertabschreibung bzw den Veräußerungsverlust unbeschadet der steuerfreien Ausschüttung aus Investmentzertifikaten steuerlich anzuerkennen. Durch die nunmehr gegenteilige allgemeine Weisung des Bundesministers für Finanzen im bereits erwähnten Erlaß, an die sich der Prüfer gehalten habe, werde die Schutzbestimmung des § 307 Abs 2 BAO verletzt.

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin in Entsprechung ihres Antrages folgende Unterlagen bzw Informationen über den Investmentfonds:


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1.
Aussage über die umlaufenden Anteile des Investmentfonds in den Jahren 1989 bis 1992;
2.
Übersicht über Ausgabepreise und errechneten Wert des Investmentfonds;
3.
Ertragsrechnung des Investmentfonds, Verwendung des Reinertrages, Entwicklung des Zertifikatabsatzes, Aufstellung der letzten Wertpapierverkäufe;
4.
Darstellung der Ausschüttung für die Rechnungsjahre 1989/90, 1990/91 und 1991/92 sowie Entwicklung und Zusammensetzung des Investmentfondsvermögens von 8/91 bis 1/93;
5.
Kopie der Beratermappe für den Investmentfonds.

In ihrer Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, sie sei als bloße Inhaberin der Investmentzertifikate nicht legitimiert, zu den ihr übermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen. Sie habe auch keinen Einfluß auf die Gestion des Investmentfonds. Sie gehe auf Grund der Bestätigung des Bankprüfers davon aus, der Investmentfonds habe gesetzeskonform abgerechnet. Unter teilweiser Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen vertrat die Beschwerdeführerin weiters die Ansicht, der Ertragsausgleich als Instrument des Investmentfonds sei unabdingbar zivilrechtlich notwendig und auch im InvFG vorgesehen. Es stehe der Abgabenbehörde daher nicht zu, den Ertragsausgleich steuerlich zu ignorieren oder diesen gar als Instrument zur Erhöhung eines (teilweise) steuerfreien Ertrages anzusehen. Vielmehr erhöhe der Ertragsausgleich aus Gründen des Verwässerungsschutzes auch einen steuerpflichtigen Ertrag, führe jedoch im Fall des Ausscheidens von Anteilsinhabern vor der Ausschüttung zur Vernichtung eines steuerfreien Ertrages. Sie habe nach der bisherigen steuerlichen Behandlung ihres jeweiligen Ertrages aus Investmentzertifikaten darauf vertrauen könnnen, die von ihr gewählte Vorgangsweise werde von der Abgabenbehörde akzeptiert werden. Im nunmehrigen rückwirkenden Abgehen von der bisherigen steuerlichen Behandlung sei sowohl ein Verstoß gegen die Schutzbestimmung des § 307 Abs 2 BAO als auch ein solcher gegen das Prinzip von Treu und Glauben zu erblicken.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Frage ab, wobei sie zunächst anhand der Bestimmungen des InvFG Art und Wirkungsweise von Investmentfonds darstellte. Sie wies insbesondere darauf hin, im InvFG sei nicht die Treuhand-, sondern die Miteigentumslösung gewählt worden. Investmentfonds stellten offene Fonds dar, weswegen aus Gründen des Verwässerungsschutzes jeweils bei Ausgabe und Rücknahme eines Investmentzertifikates ein Ertragsausgleich zu buchen sowie ein- und auszuzahlen sei. Investmentfonds seien selbst nicht steuerpflichtig. Vielmehr würden die daraus erzielten Erträge bei den Anteilsinhabern besteuert. Hiebei sei jedoch auf § 23 Abs 1 InvFG Rücksicht zu nehmen, weswegen Gewinne aus der Veräußerung von Fondsvermögen steuerfrei blieben.

Investmentzertifikate könnten daher, auch wenn sie als Wertpapiere anzusehen seien, keineswegs gleich wie Anteile an Kapitalgesellschaften behandelt werden, weswegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 89/14/0064, bei Investmentzertifikaten nicht anwendbar seien. Es bestehe daher - ungeachtet der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Trennungsprinzip - ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einer eingetretenen Wertminderung und einer (teilweise) steuerfreien Ausschüttung. Im vorliegenden Fall stammten rund 96 % des Ertrages des Investmentfonds im Rechnungsjahr 1990/91 aus dem jeweils beim Kauf der Investmentzertifikate einbezahlten Ertragsausgleich. Dieser ungewöhnlich hohe Anteil am (insgesamt) erzielten Ertrag sei durch die in der Fachliteratur als "Blasebalgmethode" bezeichnete Ausgabe neuer Investmentzertifikate entstanden. Durch diese Ausgabe kurz vor dem Ausschüttungstag des Investmentfonds würde infolge des insgesamt einbezahlten Ertragsausgleiches der nach § 23 Abs 1 InvFG steuerfreie Ertrag vervielfacht. Nach rechnerischer Darstellung mehrerer "Aufblasphasen" wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, daß der Investmentfonds bis zum rund 105.000 Zertifikate im Umlauf gehabt habe. Bis zum Ausschüttungstag am sei deren Anzahl auf rund 2,1 Mio aufgestockt worden, dann jedoch im Lauf des Jahres 1992 wieder auf rund 115.000 abgesunken. Ein Jahr später habe sich dieser Vorgang in ähnlichen Relationen wiederholt. Auf diese Art und Weise sei im Streitjahr aus rund 33,5 Mio S steuerfreiem Ertrag insgesamt eine steuerfreie Ausschüttung von rund 774 Mio S entstanden. Die Beschwerdeführerin habe die von ihr am gekauften Investmentzertifikate mit dem gesamten Erwerbspreis als Anlagenzugang verbucht, obwohl ihr hätte klar sein müssen, daß sie mit dem insgesamt bezahlten Betrag auch die zum zu erwartende Ausschüttung mitgekauft habe. Die Beschwerdeführerin hätte daher die mitgekaufte Ausschüttung, deren Höhe spätestens einen Tag vor der Ausschüttung, somit am , auf Grund des Rechenschaftsberichtes des Investmentfonds bekannt gewesen sei, als Forderung verbuchen müssen. Die Anschaffung der der Höhe nach am nicht exakt bestimmbaren, in der Folge jedoch noch vor dem Ausschüttungstag der Höhe nach bekannten Forderung und deren nachfolgende Einziehung stelle einen gewinneutralen Vorgang dar. Durch diese der Rechtslage entsprechende Buchungsweise wären die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate geringer gewesen, was die in der Folge notwendige Teilwertabschreibung betraglich verringert hätte. Da der Investmentfonds das Rechnungsjahr 1990/91 am abgeschlossen habe, habe die Beschwerdeführerin mit den am erworbenen Investmentzertifikaten nicht am Erfolg des Investmentfonds im Rechnungsjahr 1990/91 partizipiert. Überdies habe der Investmentfonds laut Fondsbericht im Rechnungsjahr 1990/91 ausschließlich festverzinsliche in- und ausländische Wertpapiere sowie Bankguthaben und Festgelder besessen, weswegen sich bei der Beschwerdeführerin bis zum Jahresultimo eine teilweise Gewinnrealisierung, die mit der Bewertung zum Rückkaufwert in der Bilanz ihren Niederschlag finde, ergeben habe. Auch wenn der Prüfer, wie aus der gemäß § 149 Abs 1 BAO verfaßten Niederschrift ersichtlich, nicht die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Teilwertabschreibung storniert habe, so habe er dennoch darauf hingewiesen, diese sei unzulässig. Der Prüfer sei jedoch zu dem Schluß gelangt, die Teilwertabschreibung stehe sowohl kausal als auch betraglich im Zusammenhang mit der nach § 23 Abs 1 InvFG (teilweise) steuerfreien Ausschüttung. Dies ergebe sich bereits aus § 7 InvFG. Denn der zur Ausschüttung bestimmte Betrag müsse im Fondsvermögen vorhanden sein und sei auch täglich bei der Ermittlung des Wertes zwischen dem Bilanzstichtag und dem Auschüttungstag (als Geldvermögen) zu berücksichtigen. Die Minderung des Kurswertes um den Betrag der Ausschüttung stehe daher mit der Ausschüttung im direkten Zusammenhang. Damit gehe aber der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom , 89/14/0064, wiederum ins Leere, weil diesem Erkenntnis sowohl ein anderer Sachverhalt als auch andere gesetzliche Regelungen zugrundegelegen seien.

§ 23 Abs 1 InvFG verhindere nämlich mangels Besteuerung der Investmentfonds im Gegensatz zu § 10 KStG 1966 keineswegs eine Doppelbesteuerung, sondern es sollte damit die Veranlagung von Kapital in Investmentzertifikaten mit der Direktveranlagung im privaten Bereich steuerlich gleichgestellt werden. Ebenso wie die Beschwerdeführerin den steuerfreien Teil der Ausschüttung außerbilanzmäßig abgerechnet habe, sei auch die auf diesen Teil entfallende Teilwertabschreibung zu neutralisieren, weil es ansonsten zu einer Verdoppelung der im § 23 Abs 1 InvFG normierten Begünstigung käme. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Nichtbeachtung des § 307 Abs 2 BAO führte die belangte Behörde aus, im neuen Sachbescheid sei keineswegs - wie im Erlaß des Bundesministers für Finanzen vorgesehen - die Teilwertabschreibung, sondern die außerbilanzmäßige Abrechnung storniert worden. Darüber hinaus stelle die erstmalige Äußerung einer Rechtsansicht keine Änderung der Rechtsauslegung im Sinn der eben zitierten Bestimmung dar. Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben wies die belangte Behörde ua auf die Ausführungen im hg Erkenntnis vom , 87/14/0091, Slg Nr 6707, hin, wonach dieser Grundsatz nur jene Behörde binden könne, die die entsprechende Auskunft erteilt habe. Der Erlaß des Bundesministers für Finanzen stelle keine derartige Auskunft dar, weswegen der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt worden sei. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne zu den ihr übermittelten Unterlagen bzw Informationen über den Investmentfonds nicht Stellung nehmen, hielt die belangte Behörde entgegen, daß einerseits zwischen der Beschwerdeführerin und dem Investmentfonds enge rechtsgeschäftliche Beziehungen bestünden, anderseits sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kapitalanlagegesellschaft demselben Bankenverband angehörten. Sie habe der Beschwerdeführerin in Befolgung der §§ 115 und 183 Abs 4 BAO die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und sodann die von der Beschwerdeführerin abgegebene Stellungnahme entsprechend gewürdigt. Damit sei sie den ihr nach den Verfahrensvorschriften auferlegten Pflichten nachgekommen. Aus der Bestätigung des Bankprüfers, der Investmentfonds habe gesetzeskonform abgerechnet, sei für die abgabenrechtliche Beurteilung nichts zu gewinnen. Eine Bindung der Abgabenbehörde an den Rechenschaftsbericht des Bankprüfers sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ein abgabenrechtliches Feststellungsverfahren über die Gestion des Investmentfonds sei mangels dessen Steuerpflicht niemals durchgeführt worden. Da das steuerliche Ergebnis sowohl bei der Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung als auch bei der der Rechtslage entsprechenden Verbuchung der mitgekauften Ausschüttung als Forderung gleich bleibe, habe die Beschwerdeführerin durch die Anschaffung der Investmentzertifikate den bereits vom Prüfer festgestellten Gewinn von insgesamt rund 55.000 S, keineswegs jedoch den erklärten Verlust von rund 1,1 Mio S erzielt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf steuerliche Anerkennung der Teilwertabschreibung der Investmentzertifikate mangels steuerlich relevanten Zusammenhanges mit der gemäß § 23 Abs 1 InvFG steuerfreien Ausschüttung bzw mangels Kaufes einer Zinsforderung auf steuerliche Anerkennung des Befreiungstatbestandes in der eben erwähnten Bestimmung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das InvFG enthält folgende, für den Beschwerdefall relevante Bestimmungen:

§ 1. Kapitalanlagefonds (Investmentfonds).

Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilsinhaber steht und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

§ 3. Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft.

Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilsinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilsinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen (§ 21) einzuhalten.

§ 5. Anteilscheine (Zertifikate).

(1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilsinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank (§ 22). ...

§ 6. Ausgabe der Anteilscheine.

(1) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises (§ 7 Abs 2) ausgegeben werden. Wertpapiere können höchstens zu ihrem Börsenkurs am Tag der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend eingebracht werden.

...

§ 7. Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis.

(1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen (§ 21) auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fond gehörenden Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte von der Depotbank zu ermitteln.

(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 21) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.

§ 10. Aufhebung der Miteigentumsgesellschaft; Auszahlung der Anteile.

...

(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auzuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind in den Fondsbestimmungen (§ 21) zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden.

§ 12. Rechnungslegung und Veröffentlichung.

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht zu erstellen.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Rechnungsjahres und an dessen Ende anzugeben. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs 1 anzusetzen.

(3) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gilt § 140 AktG sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Rechungsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

...

§ 13. Gewinnverwendung.

Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilsinhaber insoweit auszuschütten, als der auf einen Anteil entfallende Betrag einen Schilling oder ein Mehrfaches ergibt.

§ 21. Fondsbestimmungen.

(1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilsinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank (§ 22) zur Billigung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilsinhaber entsprechen. Mit der Ausgabe der Anteile darf erst begonnen werden, sobald diese Genehmigung erteilt ist.

(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:

...

g) wie die Veräußerungsgewinne zu verwenden sind;

...

§ 23. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen.

(1) Die Ausschüttung eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie nicht Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten, enthalten.

(2) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilsinhaber gemäß § 30 Abs 1 Z 1 lit b des EStG 1972 in der jeweils geltenden Fassung ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilsscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs 2.

(3) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds gelten als Dividende im Sinn des § 41 Abs 3 letzter Satz oder des § 40 EStG 1972 in der jeweils geltenden Fassung.

...

Auf Grund der eben dargestellten Bestimmungen ergibt sich, daß die Ausgabe neuer Investmentzertifikate für bestehende Investmentfonds einerseits und die Rückgabe von Investmentzertifikaten (§ 10 Abs 2 InvFG) anderseits zwar den Gesamtwert des jeweiligen Investmentfonds verändern, den Wert des einzelnen Investmentzertifikates (§ 7 Abs 1 InvFG) aber unverändert lassen. Bei Ausgabe neuer Investmentzertifikate hat der Käufer im Weg des Ausgabepreises nach § 7 Abs 2 InvFG den errechneten Wert des so erworbenen Anteiles (gegebenenfalls zuzüglich eines Aufschlages für Ausgabekosten) zu entrichten. Dieser Rechenwert setzt sich aus dem Fondsvermögen und dem bisher daraus erwirtschafteten Ertrag bis zum Ausgabetag zusammen. Jener Teil des Ausgabepreises, der auf den bis zum Ausgabetag erwirtschafteten Ertrag entfällt, wird - wie bereits mehrfach erwähnt - als Ertragsausgleich bezeichnet (vgl Bergmann/Mayerhofer, SWK 1992, AI 359). Bei Ausgabe neuer Investmentzertifikate für bestehende Investmentfonds wird in deren Rechenwerk folgende Buchung vorgenommen: Der Ertragsausgleich wird nicht in ertragsneutraler Weise, sondern auf Ertragskonten () verbucht, und zwar - nach dem Verhältnis des bis zum Ausgabetag tatsächlich erwirtschafteten Ertrages - insbesondere auf den Konten Zins- und Dividendenertrag sowie Ertrag aus der Veräußerung von Fondsvermögen. Nur der auf das Fondsvermögen fest entfallende Teil des Ausgabepreises wird auf Bestandskonten erfaßt (vgl Peterseil, ÖStZ 1995, 65; Niescher, ÖStZ 1995, 66). Die Ertragskonten der bestehenden Investmentfonds weisen daher hinsichtlich der buchmäßigen Erfassung neu ausgegebener Investmentzertifikate einen Ertrag aus, der nicht erwirtschaftet worden ist. Die eben dargestellte Buchungsweise stellt aber sicher, daß trotz Ausgabe neuer Investmentzertifikate die spätere Ausschüttung an die Anteilsinhaber jeweils mit dem gleichen Betrag pro Investmentzertifikat erfolgen kann, weswegen nicht differenziert werden muß, ob ein Investmentzertifikat bereits in einem früheren oder im laufenden Rechnungsjahr ausgegeben worden ist. Diese Buchungsweise dient damit - wie bereits mehrfach erwähnt - dem Verwässerungsschutz der bisherigen Anteilsinhaber. Würde nicht diese Methode gewählt, müßte, um bei Ausgabe neuer Investmentzertifikate nicht in die Rechte der bisherigen Anteilsinhaber einzugreifen, die Ausschüttung des bis zum Ausgabetag neuer Investmentzertifikate angewachsenen Ertrages auf die vor diesem Tag ausgegebenen Investmentzertifikate beschränkt werden.

Zum normativen Inhalt des § 23 Abs 1 InvFG zählt - abgesehen von der Frage der Steuerbefreiung -, daß die Ausschüttung aus einem Investmentfonds nicht unmittelbar mit dem Anfall des Ertrages, sondern erst nach Maßgabe der Ausschüttung dem Anteilsinhaber als Treugeber zugerechnet wird (vgl Langer, ÖStZ 1963, 212; Lang/Perthold, ecolex 1993, 340; "zeitverzögert" nach Mühlehner, ÖStZ 1993, 271). Dieser Bestimmung kommt aber nicht der Inhalt zu, daß ein Ertrag, der unter keine Einkunftsart subsumiert werden kann, anläßlich seiner Ausschüttung zu Einkünften führt. Daß das EStG 1988 den ausgeschütteten Ertrag nicht als solchen sui generis, sondern als Summe aus den im Investmentfonds erwirtschafteten, seine Natur als Zinsertrag, Dividendenwert etc beibehaltenden Ertrag ansieht, ergibt sich aus den Bestimmungen betreffend die Kapitalertragsteuer im § 93 Abs 3 Z 4 EStG 1988, die darauf abstellen, ob die ausgeschütteten Kapitalerträge aus solchen nach § 93 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 1, 2 und 3 EStG 1988 bestehen (vgl in diesem Sinn auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 26 zu § 27).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 91/14/0064, für eine im Privatvermögen befindliche Beteiligung als stiller Gesellschafter ausgesprochen, Besteuerungsgegenstand sei die entgeltliche Überlassung von Kapital. Die dem Einkunftstatbestand zugrunde liegende Leistung erbringe derjenige, der Kapital an den Inhaber des Handelsgewerbes überlasse, sodaß ihm auch im Fall der Abtretung der Beteiligung die Einkünfte bis zum Abtretungstag zuzurechnen seien. Der Zeitpunkt des Zuflusses sei nicht für die Frage der Zurechnung der Einkünfte, sondern nur für die Frage, in welcher Besteuerungsperiode die steuerliche Erfassung erfolge, relevant. Im Fall einer Abtretung einer derartigen Beteiligung seien nur die nach der Abtretung entstehenden Gewinne dem Rechtsnachfolger zuzurechnen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, daß Einkünfte ausschließlich demjenigen zugerechnet werden können, der den Tatbestand verwirklicht hat, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, wer im Zeitpunkt des Zuflusses über die Einkunftsquelle verfügt. Die am Prinzip der Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Besteuerung des Einkommens rechnet einem Steuersubjekt nur einen solchen Betrag als Einkommen zu, mit dem ein Einkunftstatbestand verwirklicht worden ist.

Für eine aus Investmentfonds erfolgte Ausschüttung ergibt sich daher, daß beim Anteilsinhaber nur jener Ertrag zu Einkünften führt, der nach dem Kauf des jeweiligen Investmentzertifikates erwirtschaftet worden ist. Das Rechnungswerk des Investmentfonds ermöglicht mittels des Ertragsausgleiches die exakte Abgrenzung des vor dem Kauf des jeweiligen Investmentzertifikates erwirtschafteten Ertrages und somit die zeitbezogene Zuordnung. § 23 Abs 1 InvFG hat somit insofern Bedeutung für den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung, als der erwirtschaftete Ertrag erst im Zeitpunkt seiner Ausschüttung ("zeitverzögert" nach Mühlehner, aaO) anzusetzen ist. Der Erwerber eines neu ausgegebenen Investmentzertifikates erzielt somit iSd § 23 Abs 1 InvFG nach Maßgabe der Ausschüttung aus dem jeweiligen Investmentfonds nur insoweit steuerbare (steuerpflichtige oder -befreite) Einkünfte, als ein Ertrag ab dem Zeitpunkt seines Erwerbes erwirtschaftet worden ist.

Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, die Ausschüttung eines Ertragsausgleiches sei steuerlich gleich zu behandeln wie die Ausschüttung eines vom jeweiligen Investmentfonds erwirtschafteten Betrages, auf die Rechtsprechung des (deutschen) Bundesfinanzhofes sowie auf Erlässe aus der Bundesrepublik Deutschland stützt, ist darauf zu verweisen, daß diese nicht zum (österreichischen) InvFG ergangen sind und in der Bundesrepublik Deutschland eine völlig andere gesetzliche Regelung besteht.

Mit dem Vorbringen, bei Rückgabe des Investmentzertifikates mit den Erträgnisscheinen komme es zu einer Vernichtung des steuerfreien Ertrages, übersieht die Beschwerdeführerin, daß diese Rückgabe hinsichtlich des auf das Investmentzertifikat entfallenden Teiles am erwirtschafteten Ertrag ungeachtet der Bestimmung des § 23 Abs 2 InvFG zu einer Ausschüttung führt.

Beim Inhaber eines neu ausgegebenen Investmentzertifikates führt daher die Ausschüttung nur insoweit zu Einkünften, als diese Ausschüttung nicht auf den Ertragsausgleich, sondern auf den nach der Ausgabe des neuen Investmentzertifikates erwirtschafteten Ertrag entfällt. Dieser Inhaber erhält allerdings betragsmäßig eine Ausschüttung in gleicher Höhe wie die Inhaber von bereits früher ausgegebenen Investmentzertifikaten. Neben Einkünften kommt dem (neuen) Inhaber also eine keinem Einkunftstatbestand unterliegende Zahlung zu, deren rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall somit streitentscheidend ist. Der Käufer eines neu ausgegebenen Investmentzertifikates aus einem bestehenden Investmentfonds hat gemäß §§ 6 und 7 InvFG mit dem Ausgabepreis auch einen Betrag in Höhe des bis zum Ausgabetag angewachsenen Ertrages an den Investmentfonds zu leisten. Dieser Betrag, der einzubezahlen ist, damit die Kapitalanlagegesellschaft bei der nachfolgenden Ausschüttung aus dem Investmentfonds hinsichtlich des Ausschüttungsbetrages zwischen zu verschiedenen Zeitpunkten ausgegebenen Investmentzertifikaten nicht zu differenzieren braucht und somit die Anteilsinhaber in gleicher Höhe bedienen kann, und der bei seiner Ausschüttung nicht zu Einkünften führt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Einsatz" des Anteilsinhabers anzusehen, welcher diesem nach Maßgabe der nachfolgenden Ausschüttung zurückbezahlt wird. Die Hingabe dieses "Einsatzes" führt zu einer - im Betriebsvermögen nach § 6 Z 2 EStG 1988 zu bewertenden - Forderung des Anteilsinhabers auf Rückzahlung, die nach Maßgabe der Ausschüttung bzw bei Rückgabe des Investmentzertifikates iSd § 10 Abs 2 InvFG getilgt wird. Der Darlehenscharakter dieses "Einsatzes" ergibt sich daraus, daß diese Zahlung vom Gesetzgeber im Weg der Regelung des Ausgabepreises deshalb vorgesehen ist, um den Inhabern später ausgegebener Investmentzertifikate eine gleich hohe Ausschüttung zukommen zu lassen, wie den Inhabern früher ausgegebener Investmentzertifikate, ohne daß der Ertrag der letztgenannten Inhaber durch die Ausgabe neuer Investmentzertifikate geschmälert wird, womit dem gebotenen Verwässerungsschutz entsprochen wird.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, ein Investmentzertifikat entspreche steuerlich einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, steht schon § 1 InvFG entgegen, wonach der Investmentfonds ein aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen ist, das im Miteigentum der Inhaber der Investmentzertifikate steht. Für die steuerliche Beurteilung ist auch entscheidend, daß die aus den Regelungen des InvFG resultierende exakte Abgrenzung des bis zum Ausgabetag erwirtschafteten Ertrages vom nachfolgenden Ertrag und dem grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Gewinnausschüttung einer Gleichbehandlung von Investmentzertifikaten mit Anteilen an Kapitalgesellschaften entgegen steht. Im Gegensatz zum Inhaber eines Investmentzertifikates kommt einem Aktionär nach § 126 Abs 1 AktG oder einem Gesellschafter einer GmbH nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG Mitwirkung bei der Verteilung des Reingewinnes zu, was ein entscheidendes Kriterium für die Zurechnung der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist (vgl Zorn, RdW 1994, 291). Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur RV, 171 Blg Nr X. GP, zu § 23 InvFG geht hervor, daß die Ausschüttung nicht der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften gleichzuhalten ist, sondern die Weiterleitung eines im Investmentfonds angewachsenen Kapitalertrages darstellt, wobei dieser ua auch Dividenden enthalten kann.

Die Beschwerdeführerin hat neu ausgegebene Investmentzertifikate gekauft. Die belangte Behörde hat den Teil des Ausgabepreises, der dem Ertragsausgleich entspricht, als Forderung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft gewertet. Diese Forderung ist durch die - insoweit als Rückzahlung des "Einsatzes" zu wertende - Ausschüttung aus dem Investmentfonds getilgt worden. Nur der verbleibende Teil des Ausgabepreises hat zu Anschaffungskosten geführt, weswegen eine Teilwertabschreibung nicht vorzunehmen gewesen ist. Die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich auf Grund der obigen Ausführungen als nicht rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Bemerkt wird, daß die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen ist, beim Kauf von Investmentzertifikaten würden wie beim Kauf von Forderungswertpapieren am Sekundärmarkt "Stückzinsen" bezahlt.

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Schutzbestimmung des § 307 Abs 2 BAO sei verletzt worden, ist zunächst entgegenzuhalten, daß der auf Grund der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung ergangene Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr keineswegs nach § 303 Abs 4 BAO, sondern nach § 200 Abs 2 leg cit erlassen worden ist. Selbst wenn der auf Grund der abgabenbehördlichen Prüfung ergangene Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr nach § 303 Abs 4 BAO erlassen worden wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, daß bei Erlassung des Erstbescheides eine allgemeine Weisung des Bundesministers für Finanzen bestanden hätte, in der eine andere als die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsansicht vertreten worden sei. Eine derartige andere Rechtsansicht kann sich auch nicht auf Erkenntnisse des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Ob die Abgabenbehörde anläßlich früherer abgabenbehördlicher Prüfungen eine andere Rechtsansicht vertreten habe, kann dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde nach Art 18 Abs 1 B-VG nicht daran gehindert ist, von einer in früheren Verfahren vertretenen, nunmehr als unrichtig erkannten Rechtsansicht abzugehen. Was die behauptete Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben durch den mehrfach erwähnten Erlaß des Bundesministers für Finanzen betrifft, genügt es, auf das hg Erkenntnis vom , 93/14/0086, mwA, hinzuweisen (vgl auch Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Tz 10 und 11 zu § 114). Was schließlich die behauptete Bindung der Abgabenbehörde an den Rechenschaftsbericht bzw die Feststellungen des Bankprüfers betrifft, genügt es, darauf hinzuweisen, daß mangels Steuerpflicht des Investmentfonds kein abgabenrechtliches und somit die Abgabenbehörde bindendes Feststellungsverfahren über die Gestion des Investmentfonds durchgeführt worden ist.

In Ausführung der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprochen, zeigt aber nicht auf, welche Ermittlungen anzustellen die belangte Behörde unterlassen habe. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, der Teilwert der von ihr gekauften Investmentzertifikate sei unter den Betrag der Anschaffungskosten - wie oben ausgeführt, beinhalten diese nicht den Teil des Ausgabepreises, der auf den im Investmentfonds bis zum Ausgabetag erwirtschafteten Ertrag entfällt - gesunken.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf zusätzliche und alternative Begründungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Neutralisierung der Teilwertabschreibung bezieht, war darauf auf Grund der obigen Ausführungen nicht mehr einzugehen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.