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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 137

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Diplomrechtspfleger*innen für Entscheidungen über die Festsetzung des Unterhalts

iFamZ 2020/76

§ 19 Abs 1 Z 1 RpflG; Art 87a B-VG

G 1/2020

Der VfGH lehnte die Behandlung des Antrages ab.

Der Antragsteller hegt im Wesentlichen das Bedenken, die Zuweisung der Entscheidung über die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an Rechtspfleger sei verfassungswidrig und verstoße insb gegen Art 87a B-VG, weil diese Geschäfte auf Grund ihrer KomS. 138plexität und Diversität nicht zur Erledigung durch Rechtspfleger geeignet seien.

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Gegen die in § 19 Abs 1 Z 1 RpflG normierte Zuweisung von Geschäften in Pflegschaftsangelegenheiten (Festsetzung des Unterhaltes) an Rechtspfleger bestehen vor dem Hintergrund des Art 87a B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, dass die Entscheidung über Unterhaltsansprüche bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 87a B-VG Rechtspflegern zugewiesen war, betreffen die Aufgaben, die den Rechtspflegern in diesen Angelegenheiten zukommen, entgegen der Auffassung des Antragstellers, ein begrenztes Rechtsgebiet, in dem der Rechtspfleger überwiegend auf standardisierte Verfahrensabläufe zurückgreifen kann (vgl insoweit V...

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