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VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013

VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde der R F in N, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , 516/1-5/K-1994 betreffend Jahresausgleich für 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die als Buchhalterin in Linz in einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei tätig ist, machte für das Streitjahr Fahrtkosten und Tagesgelder für den Besuch eines Bilanzbuchhalterkurses als Werbungskosten geltend. Dieser Kurs, der ausschließlich an Samstagen abgehalten wurde, fand am selben Ort rund 2 km von der Arbeitsstätte der Beschwerdeführerin statt.

Strittig ist, ob die von der Beschwerdeführerin neben Fahrtkosten geltend gemachten Tagesgelder gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die eben erwähnte Bestimmung und die hiezu ergangene hg Rechtsprechung im Wesentlichen die Ansicht, eine Reise liege nur vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mehr als 25 km von seiner Arbeitsstätte entferne. Da sich die Beschwerdeführerin zur Fortbildung an den jeweiligen Samstagen im örtlichen Nahebereich ihrer Arbeitsstätte aufgehalten habe, seien die von ihr geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit den Tagesgeldern sollten nur jene Verpflegungsmehraufwendungen abgedeckt werden, die einem Steuerpflichtigen durch die Unkenntnis über besonders günstige Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort entstünden.

Hingegen meint die Beschwerdeführerin, Reisekosten, somit auch Tagesgelder, bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen seien steuerlich zu berücksichtigen. Die an Samstagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnort und Kursort seien ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Da sie am Samstag nicht in der Wirtschaftstreuhänderkanzlei tätig sei, habe sie an diesen Tagen ihre Arbeitsstätte auch nicht aufgesucht, sondern sei nur am Kursort anwesend gewesen. Die Reisen hätten jeweils mehr als drei Stunden gedauert hätten, weswegen nicht nur das Kilometergeld, sondern auch die Tagesgelder als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Mit dem Begriff der Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinander gesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen angesehen werden muss, zu keiner Reise führt. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/13/0132). Aufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Steuerpflichtigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/13/0013). Hält sich ein Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind. Werden verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben Ort im örtlichen Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/14/0156).

Da sich der von der Beschwerdeführerin besuchte Kursort im örtlichen Nahebereich ihrer Arbeitsstätte befindet, sind die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Überdies wären die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tagesgelder selbst dann nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich der Kursort nicht im örtlichen Nahebereich ihrer Arbeitsstätte befunden hätte.

Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich auch dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl das bereits erwähnte hg Erkenntnis vom , 95/14/0156).

Da sich die Beschwerdeführerin nur an Samstagen am Kursort aufgehalten hat, wobei sie täglich zu ihrem Wohnort zurückgekehrt ist, wären auch aus diesem Grund die geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Aus der von der Beschwerdeführer behaupteten - allenfalls - rechtswidrigen Vorgangsweise der Abgabenbehörde gegenüber Dritten kann sie für sich keinen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am