VwGH vom 24.02.1997, 97/17/0038
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Ing. U in I, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8619/7-1996, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung i. A. der Vorschreibung von Abfallgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Reith bei Seefeld), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten bekämpften Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der mit der zurückgewiesenen Vorstellung bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Reith bei Seefeld vom wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt und von seiner Ehegattin (Mitbewohner der Abgabestelle) übernommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am Vorstellung an die belangte Behörde. Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde die Gemeinde Reith bei Seefeld um Erhebungen, ob der Beschwerdeführer am an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Sollte der Beschwerdeführer an diesem Tage nicht anwesend gewesen sein, möge erhoben werden, wann er tatsächlich (wieder) anwesend gewesen sei und vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom ersucht, die von der belangten Behörde aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, daß er sich derzeit im Ausland befinde und daher keine Stellungnahme abgeben könne. Nach seiner Rückkehr werde er umgehend eine schriftliche Stellungnahme erstatten. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , daß der "RSb-Brief" von seiner Gattin in Empfang genommen worden sei, da er selbst an diesem Tag nicht anwesend gewesen sei. Dieser "RSb-Brief" sei dann dem Beschwerdeführer im nachhinein ausgehändigt worden, wobei er nicht feststellen könne, ob dies am 25., 26. oder der Fall gewesen sei.
Die belangte Behörde ging aufgrund dieser Angaben davon aus, daß im Sinne des § 16 Abs. 5 Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung spätestens mit wirksam geworden sei. Die Frist zur Einbringung der Vorstellung hätte demnach am geendet, sodaß die am erhobene Vorstellung verspätet sei.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG darf dann, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann nach Abs. 2 leg. cit. jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gilt eine Ersatzzustellung dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich in dem Zeitraum, in den die Ersatzzustellung fiel, "regelmäßig" an der Abgabestelle aufgehalten hat; er hat nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom angeführt, am ("an diesem Tag") abwesend gewesen zu sein. Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Ersatzzustellung an die Ehegattin des Beschwerdeführers dem Gesetz entsprochen hat. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus.
Der Beschwerdeführer hat nun vorgebracht, er habe nicht mehr feststellen können, ob ihm am 25., 26 oder die in Rede stehende Postsendung ausgefolgt worden sei. Daraus ergibt sich aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit dem gleichfalls vom Beschwerdeführer stammenden Hinweis, er sei AN DIESEM TAGE () nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen, mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß er selbst davon ausgegangen ist, bereits am wieder an der Abgabestelle anwesend gewesen zu sein. Hievon durfte auch die belangte Behörde ausgehen, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, weil wohl nur der Beschwerdeführer selbst am besten darüber Bescheid weiß, wann er sich wo aufgehalten hat. Damit aber wurde die Zustellung - falls man wegen der Geringfügigkeit der Abwesenheit im Verhältnis zu der durch die Ersatzzustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist nicht bereits davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe ungeachtet der kurzfristigen Abwesenheit ohnedies rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom , Zl. 91/14/0218, 0219, und vom , Zl. 95/14/0067, 0114) - mit dem die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, nämlich dem wirksam, da es - im Falle des letzten Halbsatzes des § 16 Abs. 5 ZustG - nicht darauf ankommt, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält, sondern nur darauf, daß er infolge seiner Rückkehr vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1246 unter 1b zu § 16 ZustG abgedruckte hg. Rechtsprechung).
Aber selbst dann, wenn man - wie dies die belangte Behörde offenbar getan hat - der Ansicht sein sollte, der Beschwerdeführer habe zum Ausdruck bringen wollen, er könne nicht angeben, an welchem der von ihm genannten drei Tage (25., 26. oder ) er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, erweist sich die am eingebrachte Vorstellung - wie bereits oben dargelegt - als verspätet im Sinne des § 112 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung, liegt doch Verspätung auch noch bei einer Rückkehr erst am vor.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof rügt, die belangte Behörde habe nicht ausreichende Feststellungen darüber getroffen, wann ihm der mit der Vorstellung bekämpfte Bescheid tatsächlich zugekommen sei, dies könne auch noch nach dem der Fall gewesen sein, geht er fälschlich von der Anwendbarkeit des § 7 ZustG über die Heilung von Zustellmängeln auf den vorliegenden Fall aus. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hat nämlich zur Voraussetzung, daß bei der Zustellung Mängel unterlaufen sind, dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustG selbst nach dem Beschwerdevorbringen vorlagen und die Regeln über die Ersatzzustellung Beachtung gefunden haben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.