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ÖBA 11, November 2011, Seite 837

Verpflichtung aller an dasselbe Zentralinstitut angeschlossenen Primärbanken zur Teilnahme am selben Liquiditätsverbund nicht zwingend argumentierbar

§ 25 Abs 13 BWG idF BGBl I 2007/108; § 39 BWG; § 70 Abs 4 Z 1 BWG; Verordnung BGBl 1994/787 des BMWA zur Änderung der Fachgruppenverordnung; § 14 Abs 1 KWG (Letztfassung)

Zum Vorliegen einer „Angeschlossenheit“ an ein Zentralinstitut im Hinblick auf die Verpflichtung zur Haltung einer Liquiditätsreserve; Verpflichtung aller an dasselbe Zentralinstitut angeschlossenen Primärbanken zur Teilnahme am selben Liquiditätsverbund nach Ansicht des VwGH nicht zwingend argumentierbar; keine Befugnis der FMA, einer Primärbank in einem Auftrag nach § 70 BWG vorzuschreiben, bei welchem Kreditinstitut (Zentralinstitut oder sonstiges KI) sie ihre Liquiditätsreserve hält.

Verordnung] im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen des BWG die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG für die Raiffeisenlandesbanken sowie die Raiffeisenlandesbanken für die ihnen angeschlossenen Kreditinstitute auf Bundesländerebene als Zentralinstitut gelten. Darüber hinaus wird in den FMA-Mindeststandards für die interne Revision vom zu Punkt 24 lit c (sektor- oder gruppeneigene Organisationseinheit) angeführt, dass derzeit als Zentralinstitut die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG für die Raiffeisenlandesbanken sowie die Raiffei...

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