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ÖBA 11, November 2011, Seite 834

Crossing-Geschäfte erfüllen den Tatbestand der Marktmanipulation, unabhängig davon, ob sie ökonomisch sinnvoll sind oder nicht

§ 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG; § 48c BörseG; § 18 der Handelsregeln der Wiener Börse für das automatisierte Handelssystem XETRA; MarktpraxisV BGBl II 2005/1; Art 1 Abs 2 lit a MarktmissbrauchsRL 2003/6/EG; Art 2 Z 1 lit f der DurchführungsRL 2004/72/EG zur MarktmissbrauchsRL; § 5 VStG; Art 267 AEUV

Crossing-Geschäfte (In-sich-Geschäfte) sind unerlaubteS. 835 Scheingeschäfte und erfüllen den Tatbestand der Marktmanipulation iSd BörseG (Bestätigung der Rechtsansicht der FMA durch den VwGH). Ob ein Geschäft ökonomisch sinnvoll ist oder nicht, ist für seine Qualifikation als marktmanipulativ irrelevant. Nicht jede neue Marktpraxis verstößt denknotwendig gegen den Marktmanipulationstatbestand.

Wird hinsichtlich eines bestimmten Marktverhaltens trotz Unklarheiten keine Auskunft der zuständigen Behörde über die Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen eingeholt, so ist ein strafausschließender Rechtsirrtum jedenfalls nicht möglich.

1.1 Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom wurden über den Beschwerdeführer, der seit Vorstandsmitglied der R AG und mit Vorstandsbeschluss vom zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG für den Bereich ...

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