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ÖBA 11, November 2011, Seite 833

Zu den Veröffentlichungspflichten des Jahresfinanzberichts einer auf Jersey registrierten, an der Wiener Börse notierenden Gesellschaft

§ 85 Abs 1; § 85 Abs 3; § 82 Abs 4; § 82 Abs 8; § 81a Abs 1 Z 7 BörseG; Veröffentlichungs- und Meldeverordnung; Art 355 Abs 5 lit c AEUV; Art 2 Abs 1 iVm Art 10 Abs 2 ProspektRL 2003/71/EG

Der Jahresfinanzbericht einer in einem Drittstaat registrierten Gesellschaft, deren Papiere ausschließlich an der Wiener Börse notieren, ist in Deutsch zu veröffentlichen. Jersey ist nach den Bestimmungen des AEUV in Fragen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen als Drittstaat anzusehen.

1.1 Mit Straferkenntnis der FMA vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, es als zur Vertretung der M Ltd nach außen Berufener gemäß § 9 VStG zu verantworten zu haben,

1. dass die M Ltd den Jahresfinanzbericht 2007 nicht gemäß § 82 Abs 4 Börsegesetz spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 in Deutsch auf die in § 82 Abs 8 Börsegesetz iVm § 11 der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung der FMA (VMV) vorgeschriebene Weise veröffentlicht habe. Der Jahresfinanzbericht 2007 der M Ltd sei in englischer Sprache zumindest seit von der Homepage der M Ltd abrufbar; [...].

[Die M Ltd ist in Jersey registriert, ihre Papiere notierten nach dem Straferkenntnis im Tatzeitraum auss...

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