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Keine Haftung eines „Compliance Beauftragten“ nach WAG für eine irreführende Marketingmitteilung
§ 18 WAG; § 41 WAG; § 95 Abs 2 Z 1 WAG; § 9 Abs 2 VStG
Wird in einer Bestellungsurkunde eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG als Aufgabenbereich „Compliance nach WAG“ angegeben, ist dieser Begriff entsprechend seiner Verwendung im WAG – dh konkret dessen § 18 – auszulegen.
Eine auf längere Zeit im Internet kundgemachte Marketingmitteilung muss zu jedem Zeitpunkt ihrer Abrufbarkeit den Vorgaben des § 41 WAG entsprechen.
Ein Hinweis in einer Marketingmitteilung, mit einem Anlageberater Rücksprache zu halten, dispensiert nicht von der Verpflichtung, in diese keine irreführenden Informationen aufzunehmen.
1.1 Mit drei Straferkenntnissen je vom wurde über die Beschwerdeführer als Vorstände der V AG gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufene wegen einer als irreführend qualifizierten Aussage in einer Marketingmitteilung im Sinne des § 41 WAG jeweils eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- wegen Übertretung des § 95 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 41 Abs 1 und 2 WAG verhängt.
1.2 Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie unter anderem vorbrachten, dass die V AG im Jänner 2009 den Compliance-Beauftrag...